Meldevorschristen. 293 (Handlungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, ge¬ werbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge usw.) männlichen und weiblichen Geschlechtes binnen drei Tagen mit¬ telst zweier gleichlautender Meldezettel (rosarot) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzu¬ melden. Binnen derselben Frist und in der im § 4 vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu er¬ folgen. — Diese Verpflichtung obliegt auch den Di¬ rektoren der Theater und Zirkusse, den Inhabern von Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unterneh¬ mungen bezüglich ihrer Mitglieder und Bediensteten. Anmerkung: Laut Normalerlaß der k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬ arlberg vom 6./9. 1907 Nr. 49.156 bezieht sich die Meldepflicht nur auf solche Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbei¬ ter, welche beim Dienst= und Arbeit¬ geber wohnen. § 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬ ziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten usw. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen verpflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung der Meldepflicht das im § 4 Gesagte. Meldepflicht für Reisende. § 7. Die zur Beherbergung von Fremden berech¬ tigten Gastwirte haben ein eigenes vom Stadtmagi¬ rate (Stadtpolizeiamte) parafiertes Fremdenbuch in vorgeschriebener Form zu führen und dasselbe stets zur Einsicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden auf Grund der von ihnen, sofort nach ihrer Ankunft genau auszufüllenden besonderen Meldezettel ein¬ zutragen. Die gesammelten, vollzähligen Meldezettel sind einmal des Tages, und zwar zwischen 8 und 11 Uhr vormittags bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) zu übergeben. Zur gleichen Meldung mittelst der für Reisende vorgeschriebenen Meldezettel sind jene Personen ver¬ pflichtet, welche während der Fremdensaison oder auch sonst während des Jahres Fremde vorübergehend und gegen Entgelt in ihrer Wohnuna beherberaen. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus¬ zufüllen oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort bei dem Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) anzuzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gast¬ wirt, beziehungsweise Unterstandsgeber verantwort¬ lich. § 8. Die Herbergsväter haben sich von den im Gasthause oder in der Herberge übernachtenden Ge¬ sellen das Arbeitsbuch oder sonstige Reisedokumente vorlegen zu lassen, und auf Grund derselben die Ru¬ briken des Fremdenbuches, beziehungsweise den Meldezettel genau auszufüllen. Sollte sich der Geselle weigern, seine Ausweis¬ urkunden vorzulegen oder sollte derselbe nicht im Besitze solcher Urkunden sein oder sonst Verdacht er¬ regen, so ist hievon die Anzeige bei dem Stadt¬ magistrate (Stadtpolizeiamte) zu erstatten. Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. s. w. § 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten¬ den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate, bezw. Stadt¬ polizeiamte an= und abzumelden. *Unter Fremden werden hier alle jene Personen verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Frem¬ den hat von seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle übrigen Per¬ sonen am 1. und 15. jedes Monats mittelst Ein¬ sendung von Verzeichnissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzuzeigen sind. Meldezettel. § 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬ polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Da¬ bei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und Familiennamen zu sehen. Der Charakter ist nicht bloß im allgemeinen (z. B. Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kaufleuten auch der Handelszweig anzuführen. Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleich¬ falls genau anzugeben. Strafbestimmungen. § 11. Uebertretungen der vorstehenden Anord¬ nungen werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 320 des Straf¬ gesetzes unterliegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial=Verordnung vom 2. April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 51, und zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis 14 Tagen bestraft. Innsbruck, 22. November 1897. Der k. k. Statthalter: Merveldt, m. p. III. Abschnitt. Vorscbriften für Hundebesitzer. 1. Hundeordnung der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund des Allerhöchst genehmigten Land¬ tagsbeschlusses vom 13. September 1888, sowie im Sinne der Beschlüsse des Gemeinderates der Landes¬ hauptstadt Innsbruck vom 11. Jänner 1889 und 13. Dezember 1889 werden hinsichtlich der Haltung von