292 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. — Meldevorschriften. XIV. Wasserrechtliche Bestimmungen. 1. Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse. Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August 1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung von Unrat und Abfallstoffen jeder Art in den Inn und dessen Zuflüsse wegen der hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬ zeilichen Uebelstände verboten ist. Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem Monat bestraft. (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Mai 1885.) 2. Verunreinigung des Sillkanals. Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬ werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬ gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬ strafe bis zu 10 Tagen verboten. (Magistratskundmachung vom 28. April 1891.) Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬ sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des § 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August 1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung. 3. Sisgewinnung am Inn. Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an beiden Seiten des Innslusses für das ganze Stadt¬ gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten. (Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.) II. Abschnitt. Weldevorschriften. Verordnung betreffend die polizeilichen Weldungen in der Landeshauptstadt Innsbruck. Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15. Februar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33 finde ich mich be¬ stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns¬ bruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmi¬ gung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel¬ dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Ge¬ meinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬ wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre 1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse vom 7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Land¬ gemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat. Meldepflicht für Hauptparteien. § 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat jede neu ein¬ ziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezo¬ gen oder anderen entgeltlich oder unentgelllich über¬ lassen wird, beim Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu mel¬ den. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien (weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden Exemplaren abzugeben sind. § 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1) anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬ meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei übersiedelt ist, beziehungsweise, wohin sie sich be¬ geben hat. Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet, dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. § 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬ schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬ getreten ist. An= und Abmesdung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher u. s. w. § 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder un¬ entgeltlich, wochen= oder monatweise an Afterparteien überläßt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt je¬ mandem, seien es Verwandte oder Erzieher, Erziehe¬ rinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privat¬ beamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung hat ebenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Melde¬ zettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpoli¬ zeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen, dem Anmelder bei der Anmeldung zurückgegebenen Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der Abmeldung enthaltendes Formulare beizulegen ist. An= und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern etc. § 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflich¬ tet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter