Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 291 Zutritt gestatten und zwar stets ungefesselt zu beför¬ dert. Die Behälter dürfen nicht überfüllt werden, der Boden derselben darf nicht durchbrochen und muß mit reiner Streu bedeckt sein. Das Tragen von lebenden Kleinvieh und Geflügel an den gefesselten Füßen (Flügeln) in solcher Art, daß die Köpfe nach abwärts hängen, sowie die Beförderung solcher Tiere in Säcken ist unstatthaft. Außer der Beförderung in Behältern ist nur das Tragen wagrecht am Arme zulässig und kann in diesem Falle das Kleinvieh oder das Ge¬ flügel ausnahmsweise gefesselt werden, jedoch nur mit weichen Bändern oder Tuchenden. 8. Das Treiben von Vieh hat durch ein mit Rücksicht auf die Stückzahl auf die Vertrautheit und das Temperament der Tiere entsprechendes Personale zu geschehen, mögen die Tiere freigetrieben werden oder zusammengekoppelt sein. Zur Koppelung sind starke Stricke oder Ketten zu verwenden und sind dieselben den Tieren um den Hals oder die Hörner zu legen, jedoch so, daß keine Schnürungen vorkommen. Die Verwendung von Hunden zum Treiben von einzelnen Kälbern ist un¬ tersagt. Ergibt sich die Notwendigkeit Fesselung, so darf diese nicht derartt geschehen, daß die Tiere an der Fortbewegung gehindert sind. Als Material zur Fesselung haben breite Hanfbänder oder Stricke mit unterlegten starken Tuchlappen zu dienen. 9. Beim Viehtransport jeder Art ist für entspre¬ chend öfteres Füttern und Tränken der Tiere vorzu¬ sorgen. Schwer kranke oder marschuntüchtige, insbe¬ sonders mit unverheilten Knochenbrüchen behaftete Tiere dürfen nicht getrieben und nur wenn geeignete Transportmittel hiezu vorhanden, zum Zwecke der Schlachtung in andere Orte überführt werden. 10. Die Schlachtung der Tiere muß regelrecht auf die schnellste Weise und mit Vermeidung jeder Ro¬ heit geschehen. Bevor nicht der Tod zweifellos ein¬ getreten ist, darf — gleichgiltig, um welche Art von Schlachtvieh es sich handelt — mit der Hinrichtung oder Aufarbeitung derselben (Abziehen der Haut, Abbrühen der Schweine usw.) nicht begonnen werden. Geflügel muß bis zur völligen Verblutung gehal¬ ten werden. 11. Prozeduren Unberufener (Nicht=Tierärzte) an Tie¬ ren, wenn auch zur Erzielung eines Heilerfolges, sind als Mißhandlung der Tiere strafbar, wenn sie nach fachmännischem Gutachten zwecklos und geeignet geeignet waren, dem Tiere Schmerzen oder Qualen zu verursachen oder dessen Tod herbeizuführen. 12. Das Abschneiden der Froschschenkel an lebenden Tieren, ebenso wie jede andere Verstümmelung le¬ bender Frösche bei der Herrichtung derselben zum Verkaufe ist untersagt. 13. Die Wegnahme von Hunden sowie anderer Klein¬ tiere über behördliche Anordnung, gleichwie der Hun¬ defang bei den angeordneten Streifungen hat in tunlichst schonungsvoller Weise, und wenn möglich, unter Vermeidung der einfachen Drahtschlingen, nö¬ tigenfalls unter Aufsicht eines verläßlichen Organes der betreffenden Gemeinde durchgeführt zu werden. An Stelle der einfachen Drahtschlingen sind Leder¬ oder Kautschukschlingen oder Fangnetze, zum mindesten aber mit Leder überzogene Drahtschlingen zu be¬ nützen. Der Transport der den Parteien abgenommenen oder der eingefangenen Hunde und anderer Klein¬ tiere darf nur in hiezu geeigneten Fuhrwerken er¬ folgen und ist darauf Bedacht zu nehmen, daß bei diesen Transportmitteln entsprechend große Abtei¬ lungen in hinreichender Zahl zur Unterbringung der einzelnen Tiere eingerichtet werden. Gänzlich unzu¬ lässig ist es, lebende Tiere verschiedener Gattungen oder lebende Tiere mit Tierkadavern in einer Ab¬ teilung zu transportieren. Die Tötung der zur Vertilgung bestimmten Tiere hat gleichfalls tunlichst unter Aufsicht eines verlä߬ lichen Organes der zuständigen Gemeinde in einem geschlossenen, für Unberufene nicht zugänglichen, ge¬ eigneten Raume in rascher und möglichst schmerzloser Weise — unbedingt aber immer unter Vermeidung jedweder tierquälerischen Manipulation — zu erfolgen. 14. Auch nachstehende Handlungen und Unterlassun¬ gen, welche geeignet sind, einem Tiere Schmerzen oder Qualen zu bereiten, fallen unter den Begriff der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen der Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit den Füßen oder Fäusten, mit festen, spitzen oder scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf Kopf, Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschied des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬ täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung vorhandener Mängel, z. B. das Einführen eines Schwammes oder sonstigen Geganstandes in den Na¬ sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬ ständen in den After, bei Milchtieren das künstliche Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬ terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬ vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬ hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und Abladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke, das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü¬ ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behufs Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Falle die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder¬ legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem nackten Erdboden. 15. Uebertretungen dieser Kundmachung werden von den Gemeindevorstehungen nach den Bestimmungen der §§ 7 und 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft. 16. Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom 13. März 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 12, und vom 9. Oktober 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mit Schnellbögen und des Blendens derselben handelt, unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April 1870, L.=G.=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬ machung in Kraft. 194