Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
XII. Bäute- und Viebtransport.
1. Cransport rober Rindsbäute.
Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬
sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht
scheu werden, und durch den Transport solcher un¬
bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle
ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu
bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht
unbedeckt verführt werden dürfen.
Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu
überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist
nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung
vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬
gehen.
(K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August
1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.)
ku. Verordnung des Ministeriums des Innern vom
13. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31.
Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise
Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder
nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde,
und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde
befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver¬
ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu
bestrafen.
2. Statthaltereikundmachung vom 20. Dov. 1007,
E.-G.-Bl. Dr. 57.
Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬
steriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G.=
Bl. Nr. 31, werden zur Hintanhaltung häufig
wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren
nachstehende Bestimmungen getroffen.
1.
Die Verwendung von alten, schlecht genährten,
dämpfigen, kraftlosen und übermüdeten Tieren zu
Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferner
die Verwendung von kranken (in höherem Maße
lahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden grö¬
ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun¬
gen überhaupt ist untersagt. Zu Arbeitsleistungen
regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den
Terrain= und Witterungsverhältnissen entsprechend
beschlagen sein.
Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im
Freien sind solche Tiere — insbesondere gegen Kälte
und Regen — entsprechend zu schützen.
Ein gefallenes Zugtier ist sofort auszuspannen;
es ist unstatthaft, dasselbe im eingespannten Zu¬
stande zum Aufstehen anzueifern.
2.
Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu der
Kraft der Zugtiere und zu dem Zustande, sowie
der Steigung des Weges in keinem Verhältnisse ste¬
henden Last, ist verboten; desgleichen das Führen
von Lasten über abschüssiges Terrain ohne entspre¬
chende Hemmung (Bremsen) des Fahrzeuges.
3.
Die Benützung von kranken, schwachen oder her¬
abgekommenen Hunden, von hochträchtigen oder säu¬
genden Hündinnen während der Dauer dieses Zu¬
standes, der Gebrauch eines Leitseiles, einer Peitsche
oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde¬
2. Cransport von triebunfähigen Rindern und
lebenden Schweinen im Stadtgebiete.
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom
30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬
porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬
den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der
Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬
transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬
malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im
Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬
richten ist.
Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß
§ 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
(Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.)
fuhrwerk, sowie das Aufsitzen des Begleiters oder
anderer Personen auf das Hundefuhrwerk ist un¬
tersagt.
4.
Zum Transport von Rindern einschließlich der
Kälber, von Schafen, Ziegen, Schweinen mittels
Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem
Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬
tenwänden verwendet werden. Der Boden ist mit
reiner Streu reichlich zu bedecken. Das Vieh darf
nicht gefesselt und nur in solcher Zahl in die Wägen
und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselben
nicht überfüllt werden, die Tiere bequem nebenein¬
ander stehen und auch, ohne Gefahr getreten zu
werden, sich legen können.
5.
Ausnahmsweise, wenn es sich in landwirtschaft¬
lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans¬
port einzelner Kälber oder Schweine oder um eine
geringe Stückzahl derselben handelt, dürfen diese
Tiere auch gefesselt transportiert werden. Die Fesse¬
lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimeter
breiten Hanf=, Tuch= oder Strohbändern derart zu
geschehen, daß hiedurch keine Störung im Blutkreis¬
laufe oder keine Abschürfungen verursacht werden.
— Die Tiere sind auf reichliche Streu oder auf ent¬
sprechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬
deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern,
so daß sie weder durch die Stöße bei Bewegung des
Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der
Atmung behindern.
Insbesondere darf der Transport niemals der¬
art geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpfe
der Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret¬
ter herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schutz
des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit und
Witterung während des Transportes vorzusorgen.
Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf die¬
selben ist untersagt. Sogleich bei der Ankunft am
Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu
befreien.
6.
Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte 4
und 5 gelten analog auch für die Beförderung leben¬
den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen.
7.
Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei¬
gen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden
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XIII. Tierquälerei.