290 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. XII. Bäute- und Viebtransport. 1. Cransport rober Rindsbäute. Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬ sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht scheu werden, und durch den Transport solcher un¬ bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht unbedeckt verführt werden dürfen. Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.=G.=Bl. Nr. 96) vorzu¬ gehen. (K. k. Statthalterei=Verordnung vom 10. August 1859, L.=G.=Bl. Nr. 59.) ku. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 13. Februar 1855, R.-G.-Bl. Dr. 31. Wer öffentlich auf eine Aergernis erregende Weise Tiere, sie mögen ihm eigentümlich angehören oder nicht, mißhandelt, ist von der politischen Behörde, und an Orten, wo sich eine k. k. Polizeibehörde befindet, von dieser nach § 11 der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu bestrafen. 2. Statthaltereikundmachung vom 20. Dov. 1007, E.-G.-Bl. Dr. 57. Auf Grund der Verordnung des k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 15. Februar 1855, R.=G.= Bl. Nr. 31, werden zur Hintanhaltung häufig wahrgenommener Arten der Mißhandlung von Tieren nachstehende Bestimmungen getroffen. 1. Die Verwendung von alten, schlecht genährten, dämpfigen, kraftlosen und übermüdeten Tieren zu Arbeitsleistungen, die ihre Kräfte übersteigen, ferner die Verwendung von kranken (in höherem Maße lahmen, mit offenen Wunden oder Druckschäden grö¬ ßeren Umfanges behafteten) Tieren zu Arbeitsleistun¬ gen überhaupt ist untersagt. Zu Arbeitsleistungen regelmäßig verwendete Pferde und Rinder müssen den Terrain= und Witterungsverhältnissen entsprechend beschlagen sein. Bei der Notwendigkeit längeren Stehens im Freien sind solche Tiere — insbesondere gegen Kälte und Regen — entsprechend zu schützen. Ein gefallenes Zugtier ist sofort auszuspannen; es ist unstatthaft, dasselbe im eingespannten Zu¬ stande zum Aufstehen anzueifern. 2. Das Beladen der Fuhrwerke mit einer zu der Kraft der Zugtiere und zu dem Zustande, sowie der Steigung des Weges in keinem Verhältnisse ste¬ henden Last, ist verboten; desgleichen das Führen von Lasten über abschüssiges Terrain ohne entspre¬ chende Hemmung (Bremsen) des Fahrzeuges. 3. Die Benützung von kranken, schwachen oder her¬ abgekommenen Hunden, von hochträchtigen oder säu¬ genden Hündinnen während der Dauer dieses Zu¬ standes, der Gebrauch eines Leitseiles, einer Peitsche oder von Kummeten als Beschirrung beim Hunde¬ 2. Cransport von triebunfähigen Rindern und lebenden Schweinen im Stadtgebiete. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Dezember 1907 wird angeordnet, daß zum Trans¬ porte von triebunfähigen Rindern und von leben¬ den Schweinen im Stadtgebiete nur der von der Stadtgemeinde zu diesem Zwecke angeschaffte Vieh¬ transportwagen benützt werden darf, für dessen jedes¬ malige Benützung eine beim städt. Gefällsamte im Vorhinein zu zahlende Gebühr von 2 Kronen zu ent¬ richten ist. Uebertretungen dieser Anordnung werden gemäß § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom 17. Jänner 1908.) fuhrwerk, sowie das Aufsitzen des Begleiters oder anderer Personen auf das Hundefuhrwerk ist un¬ tersagt. 4. Zum Transport von Rindern einschließlich der Kälber, von Schafen, Ziegen, Schweinen mittels Fuhrwerk dürfen nur Wägen (Schlitten) mit breitem Boden und senkrecht gestellten, genügend hohen Sei¬ tenwänden verwendet werden. Der Boden ist mit reiner Streu reichlich zu bedecken. Das Vieh darf nicht gefesselt und nur in solcher Zahl in die Wägen und dergleichen aufgenommen werden, daß dieselben nicht überfüllt werden, die Tiere bequem nebenein¬ ander stehen und auch, ohne Gefahr getreten zu werden, sich legen können. 5. Ausnahmsweise, wenn es sich in landwirtschaft¬ lichen oder gewerblichen Betrieben, um den Trans¬ port einzelner Kälber oder Schweine oder um eine geringe Stückzahl derselben handelt, dürfen diese Tiere auch gefesselt transportiert werden. Die Fesse¬ lung hat ausschließlich mit mindestens zwei Zentimeter breiten Hanf=, Tuch= oder Strohbändern derart zu geschehen, daß hiedurch keine Störung im Blutkreis¬ laufe oder keine Abschürfungen verursacht werden. — Die Tiere sind auf reichliche Streu oder auf ent¬ sprechende Unterlage nebeneinander bezw. neben an¬ deren Gegenständen, niemals übereinander zu lagern, so daß sie weder durch die Stöße bei Bewegung des Fuhrwerkes leiden, noch einander drücken oder in der Atmung behindern. Insbesondere darf der Transport niemals der¬ art geschehen, daß Körperteile, namentlich die Köpfe der Tiere, über die Wagenleitern oder Seitenbret¬ ter herabhängen. Auch ist für entsprechenden Schutz des Viehes gegen die Unbilden der Jahreszeit und Witterung während des Transportes vorzusorgen. Das Belasten solcher Tiere und das Aufsitzen auf die¬ selben ist untersagt. Sogleich bei der Ankunft am Bestimmungsorte sind die Tiere von den Fesseln zu befreien. 6. Die Bestimmungen der vorstehenden Punkte 4 und 5 gelten analog auch für die Beförderung leben¬ den Viehes auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. 7. Kleinvieh und Geflügel ist in Behältern, Stei¬ gen, Käfigen, Körben welche der Luft genügenden 120 XIII. Tierquälerei.