Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬
statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬
ring der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen.
1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger
der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben
bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬
weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu
reinigen.
2. Bei einem während der Nacht eingetretenen
Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich
früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬
mittags beendet zu sein.
3. Bei während des Tages fortdauerndem oder
eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis
2 Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein.
4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir
oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor¬
den ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden
belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei¬
nigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des
Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr
von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen.
5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit
h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen
Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner
1900 in Kraft.
Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch
Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung
und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3
festgesetzten Fristen maßgebend.
(Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.)
8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs.
Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der
Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die
Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬
stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom
1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen
zu lassen.
Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬
weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor¬
den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes
mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt,
eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit
Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft.
(Magistratskundmachung vom 21. März 1904.)
9. Verbot des Husschüttelns oder Husklopfens der
Staubtücher u. dgl. bei den Fenstern.
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 2. d. Mts.
wird das Ausschütteln oder Ausklopfen der Staub¬
tücher, Bettvorlagen und dergleichen bei den Fen¬
stern auf die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze
hiemit strengstens verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer
Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 9. August 1892.)
10. Verbot des Huslteckens von Dachwalser-Regen¬
Rohrstutzen.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬
1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬
rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be¬
reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬
boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte
auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker
Bauordnung geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.)
11. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des
Bekritzelns und Verschmierens der Häuser-Faffaden.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern
und an sonstigen straßenseitigen Objelten, sowie das
Bekritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei
Strafe zu verbieten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬
strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen
von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 18. August 1906.)
12. Maßnahmen gegen Taubenplage.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 15. Juli l. J. nach¬
stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬
schluß gefaßt.
Der Gemeinderat ordnet die
Vertilgung der herrenlosen Tauben
an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬
hand genommen haben, daß deren Beseitigung im
Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬
Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬
boten erscheint.
Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬
stimmt: .
1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬
senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen
gehörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten,
weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als
herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind.
Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser
Aufforderung nicht nachkommen, oder in anderer
die Durchführung der geplanten Maßnahmen er¬
schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon das
Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im ge¬
schlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten.
2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben im
Innern der Gebäude und insbesondere in den Dach¬
böden wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber
nur auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬
folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht auf
geeignete Weise erfolgen kann, haben die Haus¬
besitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnun¬
gen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬
lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert
werden, damit das freie Nisten in den Dachräumen
hintangehalten wird.
4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und
Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den
straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬
bietes ist verboten und wird als Uebertretung der
straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts.
in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen¬
den polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns¬
brucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu
oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für
10 Kr. geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.)
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15. XII.