288 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. XI. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Straßen, Crottoirs und Fußwege, das Hufreißen der Crottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung u. I. w. 1. Verbot der Verunreinigung der Crottoirs und Straßenecken. Das Ueberhandnehmen der allgemeinen mißbillig¬ ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken macht es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬ bot in Erinnerung zu bringen. Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬ setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen werden. (Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.) 2. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs und Benützung der Ritschen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot¬ toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher¬ stellung der aufgerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt¬ bauamt erfolgen hat. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 5. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Hus¬ gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Auf= und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr früh und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬ fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit¬ punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren im Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten, wenn nicht hiezu geschlossene Wägen verwendet wer¬ den. Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in Fällen, in denen die Ab=, Ein= oder Durchfuhr des Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬ den nicht stattfinden kann, diese über jedesmaliges mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬ scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen. In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen. Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬ fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden. Das unnötige Verweilen der mit Dünger be¬ ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten. 2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun¬ reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬ magistrate um die Bewilligung einzuschreiten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬ gruben auf pneumatischen Wege. 3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok¬ tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten bis 8 Uhr früh gestattet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) 4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31. Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Oktober 1899 genehmigte Kundmachung betreffend Auf= und Abladen des Düngers und sonstiger Ab¬ fälle, Reinigung und Räumung der Abort= und Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be¬ schlossen, daß in den Monaten März und November das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) 6. Verbot des Hblagerns von Unrat auf die Straßen und Plätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit¬ schendeckel und des Ausgießens unreinen Mlassers. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬ schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz¬ und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen¬ den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen. Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬ dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) 7. Reinigung der Crottoirs und Gebwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899