Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschristen.
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in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter
hineinragen dürfen;
2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel¬
nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter
für den Durchgang frei bleiben müsse, und
3. daß das Aushängen von Waren aller Art
an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die
bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden
müssen.
Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und
genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬
nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen
nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis
10 fl. zu gewärtigen haben.
(Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.)
3. Vordächer bei Handlungsgewölben.
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62
vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬
Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde
eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom
Gehwegpflaster entfernt sein müssen.
4. Liegenlassen von Mlaren, Kisten, Fäsfern u. dgl.
vor den Verkaufs- oder Geschäftslokalitäten.
Die Benützung der städt. Straßen und Plätze
vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch
Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl.
wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
§. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der
Rollbalken.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr.
1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der
Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit
und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms
hiemit verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit
sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬
digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬
meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden
ö. W. oder mit Arreststrafen von je einem Tage
für 5 Gulden ö. W. geahndet.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht,
für das möglichst geräuschlose Funktionieren der
Rollbalken Sorge zu tragen.
(Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.)
6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
Vorschrift zu erlassen beschlossen:
1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern,
Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬
häusern ist das Singen und Spielen, sowie jede
lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei
geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der
geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
Produktionen und Veranstaltungen, für welche eine
polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird
von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom
Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter
Erforderliche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet
der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter.
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.)
7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬
Tammlungsorten.
Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen
Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬
tern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw.,
wodurch die Ordnung und der Anstand verletzt,
das Vergnügen des Publikums gestört oder sonst
ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬
strative Handlung, wodurch Abneigung gegen die
Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen
ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa
eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit einer
Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulden
Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier¬
zehntägiger Anhaltung geahndet, je nachdem die eine
oder die andere Buße nach Umständen angemessener
oder wirksamer erscheint.
(§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20 April
1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.)
8. Spielenlassen von Dbonographen etc.
Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der Sitzung vom 9. April 1908 auf
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
polizeiliche Verordnung erlassen:
1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬
nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬
boten:
a) auf den Straßen und Plätzen;
b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen
Fenstern bezw. Türen;
c) ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬
rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in
überlauter Weise auch auf der Straße (Platz)
hörbar ist.
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 21. April 1908.)
9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den
Innsteg.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen,
das bereits bestehende Verbot, nach welchem der
Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen
z. B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch
für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬
neuern.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem
Beifügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
werden.
(Magistratskundmachung vom 18. April 1900.)