Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschristen. 287 in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter hineinragen dürfen; 2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel¬ nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter für den Durchgang frei bleiben müsse, und 3. daß das Aushängen von Waren aller Art an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden müssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis 10 fl. zu gewärtigen haben. (Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.) 3. Vordächer bei Handlungsgewölben. Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬ Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom Gehwegpflaster entfernt sein müssen. 4. Liegenlassen von Mlaren, Kisten, Fäsfern u. dgl. vor den Verkaufs- oder Geschäftslokalitäten. Die Benützung der städt. Straßen und Plätze vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl. wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) §. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der Rollbalken. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr. 1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms hiemit verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬ meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 5 Gulden ö. W. geahndet. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. (Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.) 6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschrift zu erlassen beschlossen: 1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬ häusern ist das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter. 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.) 7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬ Tammlungsorten. Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬ tern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw., wodurch die Ordnung und der Anstand verletzt, das Vergnügen des Publikums gestört oder sonst ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬ strative Handlung, wodurch Abneigung gegen die Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit einer Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulden Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier¬ zehntägiger Anhaltung geahndet, je nachdem die eine oder die andere Buße nach Umständen angemessener oder wirksamer erscheint. (§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20 April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.) 8. Spielenlassen von Dbonographen etc. Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der Sitzung vom 9. April 1908 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende polizeiliche Verordnung erlassen: 1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬ nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬ boten: a) auf den Straßen und Plätzen; b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern bezw. Türen; c) ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬ rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist. 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 21. April 1908.) 9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den Innsteg. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen, das bereits bestehende Verbot, nach welchem der Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen z. B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬ neuern. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Beifügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 18. April 1900.)