Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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286
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
IX. Vorschriften zur Regelung des Verkehres am Südbahnhofe.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und
11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung
des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen
beschlossen:
1. Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an
der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in
der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben¬
einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung
zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen
an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf
auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst
nach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬
lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden.
Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Aus¬
gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen
Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden
Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt
und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs
Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬
kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den
sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬
darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen
unbedingt Folge zu leisten ist.
2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale
der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung
in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle an der
südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart
aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der
südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt.
Dieselbe Aufstellungsordnung hat
auch für die südliche Ausgangshalle zu
gelten.
Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es
strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬
rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen.
Außerhalb der ihnen zugewiesenen Auf¬
stellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬
werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen
untersagt.
3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner),
welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der
Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬
menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und
die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬
stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich bei
der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf dem
Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den
Aborten in einer Reihe neben einander mit der
Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben
der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner,
dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach
die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei
muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf
mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden.
4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬
lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende
Standplätze angewiesen:
a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬
tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und
Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd¬
liche Ende dieser Rettungsinsel.
b) In der Rudolfstraße.
5. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬
perron bestimmten Packträger, Dienstmänner und
Kommissionäre haben sich bei Ankunft der Züge
in den gedeckten Ausgangshallen ge¬
genüber den Hotel= und Gasthofbedien¬
steten in einer Reihe aufzustellen.
6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist
es allgemein verboten Fremden im Bahnhofe, auf
dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden
Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder
selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art
anzuwerben.
7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬
nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame
Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬
hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten.
8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes
von der Rettungsinsel bei der nördlichen Aus¬
gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬
bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt
nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden
gestattet.
Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬
fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die
bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist.
Diese Vorschriften finden analoge Anwendung
auch auf Automobilfahrz. (Automobilw., Motorräd.).
9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21.
Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen
Vorschriften treten außer Kraft.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬
folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des
Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck
an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis
zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je
einem Tage für 10 Kronen geahndet wird.
(Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und
10. März 1910.)
X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms und der Verstellung der Gehwege,
Crottoirs und
1. Verbot des Befahrens und Verlegens der
Crottoirs und Fußwege.
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck
bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Be¬
fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬
ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben
mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W.,
wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere
Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.
Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be¬
kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬
tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die¬
selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben,
des Innsteges.
daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt.
Aufsichtspersonal angewiesen ist, eiden Uebertreter
dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen, oder nach Um¬
ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu
überstellen.
(Magistratskundmachung vom 22. März 1869.)
2. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben.
Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d.
M. angeordnet:
1. daß sämtliche unter den Laubengängen an¬
gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw.
nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler