Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
285
VII. Huszug aus der Silenbahn-Betriebsordnung.
S 93.
Allgemeine Verpflichtung.
Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise
oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich
nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬
öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die
Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und
Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften
genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa
das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung
zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben.
§ 95.
Auf= und Absteigen.
Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens,
während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬
nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬
halten.
§ 96.
Betreten der Bahn.
Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬
sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer
besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬
fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschun¬
gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬
men an den für die Zu= und Abgänge und für das
Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬
höfe, an den zum Uebergange über die Bahn fest¬
gesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung ge¬
widmeten Lokalitäten.
Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken,
sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben
ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist
bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen,
wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden,
oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnauf¬
sichtspersonal stattgefunden hat.
Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬
pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die
Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe
kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬
personales ist genau Folge zu leisten.
VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsktörungen der elektrischen Stadtbahn
und Trambahn
1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬
rige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden.
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen
der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das
gegebene Signal den Umständen entsprechend recht¬
zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten,
daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht
behindert wird.
2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra¬
ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich
in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬
selben zu halten.
In der Strecke des Burggrabens, welcher von der
elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im
Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬
strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken
einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen
gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬
werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬
nigst wieder zu verlassen.
Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke
hat so schnell als möglich zu geschehen.
3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß
seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder
Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat
er sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel
festzuhalten.
Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der
Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen
gelassen werden.
4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder
hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke
oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬
sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe,
Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬
lagert werden.
5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬
werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung
innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart
in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben,
so ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen=, bezw.
Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise
rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder
Zug anhalten zu können.
6. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe
der Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬
ausragen.
7. Diese Bestimmungen gelten für Wägen und
Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile.
8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in¬
soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem
allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt.
(Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891.
Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und
1. Februar 1908.)
Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen.
Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der
Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬
nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen
und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬
delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬
ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen
häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine
Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬
fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird
folgendes angeordnet:
Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt
sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mit
der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann
dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen
Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur
nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen
Plätze gestattet werden.
Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist
unbedingt Folge zu leisten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die
politische Behörde nach der kais. Verordnung vom
20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen
von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sechs
Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straf¬
bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen
Strafgesetze zu behandeln ist.
(Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.)