Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 285 VII. Huszug aus der Silenbahn-Betriebsordnung. S 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬ öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben. § 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬ nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬ halten. § 96. Betreten der Bahn. Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬ sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬ fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschun¬ gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬ men an den für die Zu= und Abgänge und für das Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬ höfe, an den zum Uebergange über die Bahn fest¬ gesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung ge¬ widmeten Lokalitäten. Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken, sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen, wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden, oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnauf¬ sichtspersonal stattgefunden hat. Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬ pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬ personales ist genau Folge zu leisten. VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsktörungen der elektrischen Stadtbahn und Trambahn 1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬ rige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden. Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das gegebene Signal den Umständen entsprechend recht¬ zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten, daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird. 2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra¬ ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬ selben zu halten. In der Strecke des Burggrabens, welcher von der elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬ strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬ werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬ nigst wieder zu verlassen. Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke hat so schnell als möglich zu geschehen. 3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat er sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel festzuhalten. Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen gelassen werden. 4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬ sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe, Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬ lagert werden. 5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬ werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, so ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen=, bezw. Lokomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder Zug anhalten zu können. 6. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe der Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hin¬ ausragen. 7. Diese Bestimmungen gelten für Wägen und Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile. 8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in¬ soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt. (Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891. Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und 1. Februar 1908.) Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen. Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬ nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬ ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬ fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird folgendes angeordnet: Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mit der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen Plätze gestattet werden. Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist unbedingt Folge zu leisten. Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die politische Behörde nach der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sechs Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straf¬ bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln ist. (Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.)