Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
VI. Vorschriften betreffend Rodeln und Bobsleigbfahren.
1. Das Rodeln ist bei, Strafe verboten:
a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt.
b) Auf dem sogenannten Hohlwege bei der Bren¬
nerstraße.
c) Auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem
Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬
baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬
straße führt.
d) Auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem
Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum
sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahr¬
wege führt.
(Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904).
2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf
der Villerstraße ist bei Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 7. Dezember 1909).
3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei
Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 16. Dezember 1909).