284 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. VI. Vorschriften betreffend Rodeln und Bobsleigbfahren. 1. Das Rodeln ist bei, Strafe verboten: a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt. b) Auf dem sogenannten Hohlwege bei der Bren¬ nerstraße. c) Auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬ baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬ straße führt. d) Auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahr¬ wege führt. (Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904). 2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 7. Dezember 1909). 3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 16. Dezember 1909).