Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
281
Dieser Fahrausweis ist auf Grund der im § 18,
beziehungsweise § 19 angeführten Zertifikate oder
Bescheinigungen und des im § 25 angeführten Führer¬
scheines gegen Entrichtung der amtlich festgesetzten
Gestehungskosten und Stempelgebühren auszufertigen,
von der politischen Bezirks=, beziehungsweise lan¬
desfürstlichen Polizeibehörde, in deren Bezirk die aus¬
stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren
und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage der
Ausstellung.
Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite ober¬
halb der Kennzeichen mit dem internationalen Un¬
terscheidungszeichen zu versehen. Es besteht bei Auto¬
mobilen aus einem länglich runden Schilde von 30
Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das
auf weißem Grunde in schwarzer Farbe den lateini¬
schen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß
wenigstens 10 Zentimeter hoch sein und eine Strich¬
breite von 15 Milimeter haben.
Beim Motorrade, das in diesem Falle auch rück¬
wärts mit dem Kennzeichen (§ 32) versehen sein muß,
hat das Unterscheidungszeichen 18 Zentimeter in der
Breite und 12 Zentimeter in der Höhe zu messen;
der Buchstabe muß 8 Zentimeter hoch sein und eine
Strichbreite von 10 Millimeter haben.
S 37.
Dem Führer eines einspurigen Kraftfahrzeuges
kann der internationale Fahrausweis nur dann aus¬
gestellt werden, wenn er nach Ablegung einer Prü¬
fung über seine Befähigung zur Führung des Fahr¬
zeuges den Führerschein erlangt hat.
Bezüglich dieser Prüfung und der Erteilung des
Führerscheines finden die Bestimmungen des § 24
und § 25 Anwendung.
S 38.
Zum vorübergehenden Verkehr im Inlande sind
ausländische Kraftfahrzeuge, die aus einem der der
Pariser Konvention beigetretenen Staaten (§ 36)
nach Oesterreich kommen, zuzulassen, wenn sie an der
Rückseite außer den heimatlichen Kennzeichen das aus
dem beiliegenden Verzeichnisse ersichtliche Unter¬
scheidungszeichen tragen und mit einem ordnungs¬
mäßig ausgefertigten internationalen Fahraus¬
weise, in dem auch das für Oesterreich gültige Ein¬
lageblatt enthalten ist, gedeckt sind.
Der Aufenthalt im Inlande ist auf die Dauer der
Gültigkeit des Fahrausweises beschränkt.
§ 39.
Die Benützer der im § 38 bezeichneten Kraft¬
fahrzeuge sind verpflichtet, beim Eintritte über die
Zollgrenze ihren internationalen Fahrausweis dem
nächstgelegenen k. k. Grenzzollamte vorzuweisen, das
den Tag des Eintrittes auf dem für Oesterreich be¬
stimmten Blatte zu bescheinigen hat.
Der Fahrausweis ist auch beim Austritte über
die Zollgrenze dem k. k. Grenzzollamte vorzuweisen,
das den Tag des Austrittes auf jenem Blatte zu be¬
scheinigen hat, auf dem der Eintritt über die einheit¬
liche Zollgrenze der österreichisch=ungarischen Mo¬
narchie bescheinigt ist.
§ 40.
Die Bestimmungen des § 38 finden auch auf die
aus Ungarn, aus Bosnien und der Herzegovina
kommenden Kraftfahrzeuge Anwendung. Die aus
Bosnien oder der Herzegovina kommenden Kraft¬
fahrzeuge müssen als Unterscheidungszeichen den Buch¬
staben A oder den Buchstaben H tragen.
§ 41.
Ein durch einen internationalen Fahrausweis ge¬
decktes Kraftfahrzeug kann von der politischen Be¬
zirks=, beziehungsweise landesfüstlichen Polizeibe¬
hörde des jeweiligen Aufenthaltsortes nur dann vom
inländischen Verkehr ausgeschlossen werden, wenn es
augenscheinlich den Vorschriften des II. Abschnittes
nicht entspricht.
§ 42.
Die Benützer von solchen Kraftfahrzeugen aus
Bosnien und der Herzegovina, die den Voraus¬
setzungen des § 40 nicht entsprechen, haben binnen
drei Tagen nach ihrem Eintritt in Oesterreich bei
jener politischen Bezirksbehörde oder landesfürstlichen
Polizeibehörde, deren Amtsgebiet das Fahrzeug in
der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt, die für ein
Jahr gültige Erlaubnis zum vorübergehenden Aufent¬
halt im Inland einzuholen.
Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in Oester¬
reich, in Ungarn, in Bosnien oder in der Herzego¬
vina nach den bestehenden Vorschriften erfolgte Prü¬
fung und Genehmigung der Type oder des Fahr¬
zeuges angewiesen ist und der Führer die in Oester¬
reich in Ungarn, in Bosnien oder in der Herze¬
govina ausgestellte Fahrerlaubnis (Führerschein)
besitzt.
Andernfalls sind solche Kraftfahrzeuge nach § 43,
Alinea 1, zu behandeln.
S 43.
Wenn Kraftfahrzeuge aus einem Staate, der der
Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten ist, nach
Oesterreich kommen, so hat der Benützer eines im
Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung noch
nicht genehmigten Kraftfahrzeuges binnen längstens
acht Tagen die Prüfung und Genehmigung seines
Fahrzeuges bei jener Landesbehörde zu erwirken, in
deren Verwaltungsgebiete er sich gerade aufhält. Bis
zum Ablaufe dieser Frist ist die Benützung des Fahr¬
zeuges in der Regel gestattet; sie kann aber aus
besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen durch Ver¬
fügung einer politischen Bezirks= oder landesfürst¬
lichen Polizeibehörde untersagt werden.
Ueber den Tag des Eintrittes in das Inland
wird dem Reisenden von den Eintrittsgrenzzollämtern
eine Bestätigung erteilt, welche über Verlangen be¬
hördlicher Organe jederzeit vorzuweisen ist.
S 44.
Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf die
der Heeresverwaltung gehörigen und die zur mili¬
tärischen Dienstleistung herangezogenen Kraftfahr¬
zeuge im Verkehr mit Ungarn, mit Bosnien und
mit der Herzegovina keine Anwendung.
7. Abschnitt.
Sicherheitsvorschriften für den Verkehr.
§ 45.
Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umständen
so zu wählen, daß der Führer Herr seiner Geschwin¬
digkeit ist und die Sicherheit der Personen und des
Eigentums nicht gefährdet wird. Der Führer des
Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend
zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und
den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug
Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen wer¬
den könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch
beim Herannahen von Reit= und Zugtieren oder von
Viehtrieben zu beobachten.