Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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282
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
§ 46.
In geschlossenen Ortschaften darf die Geschwindig¬
keit keinesfalls größer sein, als 15 Kilometer pro
Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhr¬
werkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf
die Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro
Stunde gesteigert werden.
Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro
Stunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf ge¬
fahren werden; wenn starker Nebel die Fernsicht
verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straße
nicht überblickt werden kann, wie insbesondere an
Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, beim
Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann
auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen
nicht nebeneinander vorbeifahren können, bei außer¬
gewöhnlich starkem Verkehr und bei größeren Men¬
schenansammlungen.
S 47.
Bei Fahrten in geschlossenen Ortschaften muß der
Auspuff durch einen Schalldämpfer ins Freie gelei¬
tet werden.
§ 48. 1
Das Warnungszeichen ist im Bedarfsfalle stets
rechtzeitig zu geben.
Außerhalb geschlossener Ortschaften können außer
der vorgeschriebenen Signalhuppe auch andere Sig¬
nalvorrichtungen (Fanfarentrompete, Signalpfeife,
Sirene u. dgl.) verwendet werden.
Das Abgeben von Warnungszeichen, die Aehnlich¬
keit mit militärischen oder mit Feuersignalen haben,
ist verboten.
§ 49.
Die Kennzeichen und Unterscheidungszeichen auf
den Kraftfahrzeugen sind in gutem Zustande und gut
lesbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt
weder ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigen¬
falls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub
oder Straßenschmutz zu reinigen.
§ 50.
Die auf Automobilen und Motorzügen an der
Rückseite angebrachten Kennzeichen und Unterschei¬
dungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nacht¬
zeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu
beleuchten oder durch eine transparente Aufschrift
zu ersetzen.
Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie an
der Rückseite mit dem Kennzeichen versehen sein
müssen (§ 32, Alinea 4, und § 36).
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß alle
Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung des
Beschauers erfolgt und daß die Lampe, welche mit
farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als
Deckungslicht dient.
§ 51.
Der Führer darf das Fahrzeug nicht verlassen,
bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬
zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahr¬
zeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt
werden kann.
§ 52.
Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat das amt¬
liche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahr¬
zeuges, beziehungsweise der Type (§§ 18, 19 und
43), seinen Führerschein und die die Kennzeichen ent¬
haltende Ausfertigung, beziehungsweise den inter¬
nationalen Fahrausweis (§ 38) oder die behördliche
Erlaubnis (§ 42) auf der Fahrt stets mit sich zu
führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen.
Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßen¬
aufsichtsorgane ist der Führer verpflichtet, sofort an¬
zuhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬
zeug hergerufenen Unfalle oder bei einer durch das¬
selbe herbeigeführten Sachbeschädigung.
Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung
einer Person eingetreten, so hat der Führer für die
nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
§ 53.
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
entsprechende Instandhaltung der für den sicheren
Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge
zu tragen.
Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬
zeuge nur von solchen Personen geführt werden,
welchen dies nach den Bestimmungen dieser Ver¬
ordnung gestattet ist.
§ 54.
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit
Bewilligung der politischen Landesbehörde gestattet,
welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen
hat.
8. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 55.
Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬
nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine
Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung
vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, zu
bestrafen.
§ 56.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft.
Im gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialver¬
ordnung vom 27. September 1905, R. G. Bl. Num¬
mer 156, außer Kraft.
§ 57.
Die vor Erlassung dieser Verordnung auf Grund
der bisherigen Vorschriften angestellten Fahrlizen¬
zen zur selbstständigen Lenkung von Kraftfahr¬
zeugen und Zertifikate über die Prüfung und Ge¬
nehmigung von Kraftfahrzeugen behalten auch wei¬
terhin ihre Gültigkeit.
§ 58.
Die nach den bisherigen Vorschriften zum öffent¬
lichen Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeuge sind
binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung mit den im § 12 vorgeschriebenen
Schildern zu versehen.
§ 59.
Die Anwendung der in den Gesetzen über die
Straßenpolizei enthaltenen Bestimmungen auf Kraft¬
fahrzeuge sowie die Anwendung der Vorschriften über
die Erprobung und periodische Untersuchung von
Dampfkesseln, über die Sicherheitsvorkehrungen gegen
Dampfkesselexplosionen und über den Nachweis der
Befähigung zur Bedienung und Ueberwachung von
Dampfkesseln und Dampfmaschinen wird durch die
gegenwärtige Verordnung nicht berührt.