Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
gestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht
sichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sind
die Kennzeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und
eventuell die römische Zahl oben und darunter in
einem Abstande von 2 Zentimeter die Evidenznummer
steht. Die Höhe der rückwärtigen Kennzeichen hat
mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche
mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor¬
derseite können die Kennzeichen entweder in der¬
selben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬
zontal nebeneinander angebracht werden. Im zwei¬
ten Falle hat der Abstand des Buchstabens, be¬
ziehungsweise der römischen Zahl von der Evidenz¬
nummer mindestens 7 Zentimeter zu betragen. Die
vorderen Kennzeichen müssen mindestens 8 Zentimeter
hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein.
Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen
stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens
anzubringen.
Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an
einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe
hat mindestens 8 Zentimeter und ihre Stärke im
Grundstriche mindestens 1 Zentimeter zu betragen.
Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein
Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬
rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit
dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen
am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für
die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬
den Zeichen.
S 33.
Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬
sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge
um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß
jedes Fahrzeug seine Evidenznummer erhält.
Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬
lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen
Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An¬
suchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬
fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen
werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬
bunden sind.
§ 34.
Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬
zeug veräußert oder sein Standort oder der Wohn¬
ort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige,
auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wur¬
den, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach
eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu
erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neue
Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder
Nayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig¬
zustellen, wenn aber der Standort in den Rayon
oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verlegt
wurde, die Evidenznummern zu löschen. In diesem
zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das
Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach einge¬
tretenem Besitzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬
legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in
deren Bezirk oder Rayon der neue Standort ge¬
legen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzu¬
suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen
hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬
dienen.
Eine vorübergehende Verlegung des Standortes
des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers
verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung
neuer Kennzeichen.
S 35.
Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, die
der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind,
werden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬
zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese
Kennzeichen haben nächst dem Buchstaben des be¬
treffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬
nummer noch den Buchstaben „3““ in roter Farbe
zu führen.
Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben die
Grenzzollämter Register zu führen, in welche die
Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬
zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬
gen ist.
Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden
politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬
nummern zugewiesen.
Die Nummerntafeln können auch aus entsprechend
starkem Papier hergestellt werden. Solche Tafeln
werden von den Zollämtern über Begehren ausge¬
folgt. Im übrigen gelten bezüglich der Anbrin¬
gung und der Art der Ausführung der Kennzeichen die
im § 32 enthaltenen Bestimmungen.
Sind an dem Fahrzeuge bereits andere Kenn¬
zeichen angebracht, so sind sie abzunehmen oder durch
Verdecken, Ueberkleben u. dgl. unkenntlich zu machen.
Die von den Grenzzollämtern ausgefolgten Kenn¬
zeichen gelten nur für die Dauer von acht Tagen
Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung des
Fahrzeuges (§ 42) hat der Benützer bei jener politi¬
schen Bezirks=, beziehungsweise bei jener landesfürst¬
lichen Polizeibehörde, in deren Bezirke, beziehungs¬
weise Rayon er sich aufhält, um die Ausfolgung von
Kennzeichen gemäß § 28 anzusuchen. Kraftfahrzeugbe¬
nützer, welche das Kennzeichen auf Grund dieser Be¬
stimmung erhalten haben, haben der Evidenzbehörde
die Anzeige zu erstatten, wenn das Fahrzeug das
Inland verläßt.
Wenn jedoch derlei Kraftfahrzeugbenützer mit
ihren Fahrzeugen häufig in das Inland kommen, so
können ihnen nach erfolgter Prüfung und Genehmi¬
gung des Fahrzeuges von einer jener politischen Be¬
zirks= oder landesfürstlichen Polizeibehörden, deren
Bezirk oder Rayon nahe an der Grenze gelegen ist,
ständige Kennzeichen ausgefolgt werden. Auf diese
Kennzeichen finden die Bestimmungen der §§ 29
bis 32 Anwendung. Eine Ueberlassung dieser Kenn¬
zeichen an andere Personen ist nicht gestattet. Domizil¬
änderungen hat der Kraftfahrzeugbesitzer der Evi¬
denzbehörde bekannt zu geben.
6. Abschnitt.
Huslandsverkehr.
§ 36.
Personen, die sich mit ihrem Kraftfahrzeuge in
die Länder der heiligen ungarischen Krone oder in
einen anderen der der Pariser Konvention vom 11.
Oktbr. 1909 beigetretenen Staaten*) begeben wollen,
haben vorher unter Bekanntgabe der Staaten, in
die sie sich zu begeben beabsichtigen, einen interna¬
tionalen Fahrausweis bei jener Vereinigung von
Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die hierzu vom
k. k. Ministerium des Innern ermächtigt wird. — Zur
Ausfertigung der internationalen Fahrausweise ist
der Automobilklub für Tirol und Vorarlberg er¬
mächtigt.
*) Es sind dies dermalen: Deutschland, Ungarn, Bulgarien,
Spanien, Frankreich. Großbritanien, Italien, Monako, Rußland,
Belgien und Niederlande