Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 279 die praktische Fähigkeit zur Führung eines solchen Fahrzeuges nachzuweisen. Der Prüfungswerber hat, falls die Landesbe¬ hörde nichts anderes bestimmt, das zur Vornahme der Probefahrten dienende Fahrzeug beizustellen. Fahr¬ zeuge, die infolge ihrer Konstruktion oder infolge mangelhafter Instandhaltung eine sichere Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Prüfungswerbers nicht ermöglichen, sind zurückzuweisen. Ueber die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Hinsichtlich der Prüfungstaren gelten die Be¬ stimmungen des § 20. § 25. Auf Grund der in den §§ 23 und 24 bezeich¬ neten Zeugnisse werden den Bewerbern über ihr Ansuchen von der politischen Bezirksbehörde ihres Wohnortes, oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von dieser die Führerscheine ausgestellt, falls nicht der Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 22 entgegensteht. In jedem Führerschein ist anzugeben, auf welche Gattung, beziehungsweise Gattungen von Fahrzeugen der Füh¬ rerschein sich bezieht. Der Führerschein ist mit der Photographie des Berechtigten zu versehen. § 26. Macht sich der Inhaber eines Führerscheines sol¬ cher strafbarer Handlungen schuldig, die seine Ver¬ läßlichkeit als Führer eines Kraftfahrzeuges zu be¬ einträchtigen geeignet sind, so ist er von der politi¬ schen Bezirks=, beziehungsweise landesfürstlichen Po¬ lizeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltsortes schrift¬ lich zu verwarnen. Die bezeichnete Behörde kann den Führerschein nach wiederholter fruchtloser Verwarnung oder ohne vorherige Verwarnung dann entziehen, wenn Tat¬ sachen festgestellt werden, die die Annahme rechtfer¬ tigen, daß der Berechtigte zum Führen von Kraft¬ fahrzeugen ungeeignet ist. Bei der Entziehung ist auszusprechen, ob sie für eine bestimmte Zeit oder dauernd erfolgt, und im zweiten Falle ob bei einer etwaigen Wiederbewer¬ bung die Prüfung neuerlich abzulegen ist. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Be¬ hörde abzuliefern. S 27. Der Führer eines aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuges ist von der Verpflichtung zur Er¬ wirkung des im § 22 vorgeschriebenen Führerscheines dann befreit, wenn er einen gültigen internationa¬ len Fahrausweis (§ 38), in dem er als zur Führung des Kraftfahrzeuges berechtigt eingetragen ist, besitzt. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter wel¬ chen nach § 26 der Führerschein entzogen werden kann, kann jenen Führern, die nach vorstehendem Ab¬ satze von der Erwirkung eines Führerscheines befreit sind, von der politischen Bezirks= beziehungsweise landesfürstlichen Polizeibehörde ihres jeweiligen Auf¬ enthaltsortes der Betrieb ihres Fahrzeuges im In¬ lande untersagt werden. Trifft die im ersten Absatze bezeichnete Voraus¬ setzung nicht zu, so ist der Führer eines aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuges, der keinen hierländischen Führerschein besitzt, den Fall des § 42, Alinea 2, ausgenommen, verpflichtet, längstens bin¬ nen acht Tagen einen solchen Führerschein zu erwir¬ ken. Innerhalb dieser Frist ist ihm das Fahrzeug selbständig zu lenken nur so lange gestattet, als ihm dies nicht aus sicherheitpolizeilichen Rücksichten durch eine Verfügung einer politischen Bezirks= oder lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde untersagt wird. 5, Abschnitt. Rennzeichen der Kraftfahrzeuge. S 28. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ hörde bestimmten Kennzeichen versehen sein. Um die Zuteilung des Kennzeichens haben die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort im Inlande haben, bei der politischen Bezirksbehörde, in deren Bezirk der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich im Rayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser anzusuchen. § 29. Die Kennzeichen bestehen aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenz¬ nummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land, beziehungs¬ weise den Rayon (§ 30), in welchem die Kennzei¬ chen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Re¬ gisternummer im Evidenzverzeichnisse entspricht. § 30. Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; der Rayon der k. k. Polizeidirektion in Wien und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der Buchstaben ist aus dem beiliegenden Verzeichnisse zu zu ersehen. Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben die Nummern von 1 angefangen je für Automobile und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen in § 28 bezeichneten Behörden werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesbehörden zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr als drei¬ stellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder einem Rayon alle Zahlen¬ reihen innerhalb der dreistelligen Zahlen erschöpft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl I, be¬ ziehungsweise II u. s. f. in römischen Ziffern bei¬ zufügen und hat die Nummerierung wieder fort¬ laufend von 1 an zu beginnen. § 31. Die im § 28 bezeichneten Behörden (Evidenzbe¬ hörden) haben den Fahrzeugbesitzern, welche um die Kennzeichen angesucht haben, die Kennzeichen in schrift¬ licher, mit dem Amtssiegel versehener Ausfertigung hinauszugeben. Diese Ausfertigung ist auf den nach § 18 beziehungsweise 19 ausgestellten Zertifikaten, beziehungsweise Bescheinigungen einzutragen. Jede Evidenzbehörde hat je ein Register und zwar abgesondert für Automobile und für Motorräder zu führen. In das Register ist bei jeder Ausfertigung die Evidenznummer, der Name und die Wohnung des Besitzers und der Standort des Fahrzeuges ein¬ zutragen. § 32. Die Kennzeichen sind in schwarzer Schrift auf wei¬ ßem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszu¬ führen. Die Anbringung von Verzierungen ist un¬ zulässig. Bei Automobilen sind die Kennzeichen vorne und rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wa¬ gens selbst mit Farbe oder mittels einer aus dauer¬ haftem Material mit möglichst glatter Oberfläche her¬