Vorschriften über den Verkehr mit Milch. — Vorschriften über den Kohlenverschleiß. 289 7. In dem Stalle darf weder Futter bewahrt oder zubereitet, noch dürfen Geflügel, Schweine, Ka¬ ninchen oder Ziegenböcke gehalten werden. 8. Für kranke oder erst einzustellende Tiere soll ein besonderer Stall (Kontumazstall) vorhanden sein. Als Milchtiere dürfen nur gesunde, nicht zu alte Tiere verwendet werden. Ueber 11 Jahre alte Kühe sind unzulässig. Der Gesundheitszustand der Milch¬ tiere wird vom Stadtmagistrate durch die von ihm hiezu bestellten Organe überwacht. 9. Der Tierarzt erhebt mindestens einmal im Monate den Gesundheitszustand der Tiere durch genaue Untersuchung, wobei insbesondere auf Er¬ nährungszustand, Beschaffenheit des Eiters usw. zu achten ist. Um Tuberkulose auszuschließen, ist jedes neu ein¬ zustellende Rind der Tuberkulinimpfung zu unter¬ ziehen. Seit längerer Zeit eingestellte Kühe sind jährlich einmal mit Tuberkulin zu prüfen. Von jeder Erkrankung der Milchtiere hat der die Kontrolle aus¬ übende Tierarzt, auch wenn der Lieferant einen an¬ deren Tierarzt beigezogen hätte, verständigt zu wer¬ den. Dem die Aufsicht ausübenden Tierarzte obliegt es, nicht nur den Gesundheitszustand der Tiere fest¬ zustellen, sondern er hat sich auch von der genauen Einhaltung aller für die Lieferung der Kinder= usw. Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hier¬ über dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Mo¬ nate, im Falle einer Beanständung jedoch sofort Be¬ richt zu erstatten. 10. Zum Melken, zur Milchbehandlung, sowie zur Bedienung der Milchtiere dürfen Personen, welche an ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden, nicht verwendet werden. 11. Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬ abreicht werden. Mäßige Mengen Grünfutter als Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu empfehlen. Verboten ist die Verabreichung sogenann¬ ter Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und ähnliches). 12. Dem Melken hat eine gründliche Reinigung des Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen und die Hände in fließendem Wasser mit Seife zu reinigen. Das Euter der Milchtiere ist mit Hilfe reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schweif der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter¬ beine zu befestigen. Nach der Milchgewinnung ist die Milch zu seihen. Die Versendung der Milch darf nur in gut ver¬ zinnken, stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬ gefäßen erfolhen. 13. Die Milch muß hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack normal sein, einen Fettgehalt von minde¬ stens 3.5 Prozent Fett und ein spezifisches Gewicht von mindestens 1031 und darf keinen abnormen Säuregrad (für 100 Kubikzentimeter Milch nicht über 19 Kubikzentimeter ein Zehntel Normalnatronlauge) besitzen. Unzulässig ist auch die Milch von Kühen, die weniger als 10 Tage nach oder weniger als 2 Monate vor dem Kalben stehen. 14. Um die Kosten der tierärztlichen Aufsicht zu bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier¬ teljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebüh¬ ren pro Stück und Jahr: Bei einem Viehbestande von 1—5 Stück 20 Kronen, 6—10 Stück 18 Kronen, 11—15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen. 15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jenen Lieferanten, die in irgend einer Beziehung den vor¬ stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub¬ nis zur Lieferung von besonders qualifizierter Milch im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu ent¬ ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬ chend zu verlautbaren. (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.) V Abschnitt. Vorschriften über den Rohlenverschleiss. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12. Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7, des Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬ lich des Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬ mungen getroffen: Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflich¬ tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzen und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einem Bruttogewicht von 51 Kilogramm per Sack. Sämtliche Kohlenlieferanten bezw. jene Fuhr¬ werksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar anbringen zu lassen. Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich jederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen. Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬ trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen. Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt¬ kommissär konfisziert, gegen den Lieferanten wird von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet werden. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. z. Magiltratskundmachung vom 28. Februar 1006. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1906 be¬ schlossen, die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12. Oktober und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬ mungen hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen. Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird es in Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch in unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬ bei folgende Bestimmungen, für deren genaue Ein¬ haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht werden, zu befolgen: 14. XII. 19