Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über den Verkehr mit Milch. — Vorschriften über den Kohlenverschleiß.
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7. In dem Stalle darf weder Futter bewahrt
oder zubereitet, noch dürfen Geflügel, Schweine, Ka¬
ninchen oder Ziegenböcke gehalten werden.
8. Für kranke oder erst einzustellende Tiere soll
ein besonderer Stall (Kontumazstall) vorhanden sein.
Als Milchtiere dürfen nur gesunde, nicht zu alte
Tiere verwendet werden. Ueber 11 Jahre alte Kühe
sind unzulässig. Der Gesundheitszustand der Milch¬
tiere wird vom Stadtmagistrate durch die von ihm
hiezu bestellten Organe überwacht.
9. Der Tierarzt erhebt mindestens einmal im
Monate den Gesundheitszustand der Tiere durch
genaue Untersuchung, wobei insbesondere auf Er¬
nährungszustand, Beschaffenheit des Eiters usw. zu
achten ist.
Um Tuberkulose auszuschließen, ist jedes neu ein¬
zustellende Rind der Tuberkulinimpfung zu unter¬
ziehen. Seit längerer Zeit eingestellte Kühe sind
jährlich einmal mit Tuberkulin zu prüfen. Von jeder
Erkrankung der Milchtiere hat der die Kontrolle aus¬
übende Tierarzt, auch wenn der Lieferant einen an¬
deren Tierarzt beigezogen hätte, verständigt zu wer¬
den. Dem die Aufsicht ausübenden Tierarzte obliegt
es, nicht nur den Gesundheitszustand der Tiere fest¬
zustellen, sondern er hat sich auch von der genauen
Einhaltung aller für die Lieferung der Kinder= usw.
Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hier¬
über dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Mo¬
nate, im Falle einer Beanständung jedoch sofort Be¬
richt zu erstatten.
10. Zum Melken, zur Milchbehandlung, sowie zur
Bedienung der Milchtiere dürfen Personen, welche
an ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden,
nicht verwendet werden.
11. Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬
abreicht werden. Mäßige Mengen Grünfutter als
Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu
empfehlen. Verboten ist die Verabreichung sogenann¬
ter Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und
ähnliches).
12. Dem Melken hat eine gründliche Reinigung
des Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim
Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen
und die Hände in fließendem Wasser mit Seife zu
reinigen. Das Euter der Milchtiere ist mit Hilfe
reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schweif
der Kühe ist während des Melkens an einem Hinter¬
beine zu befestigen. Nach der Milchgewinnung ist
die Milch zu seihen.
Die Versendung der Milch darf nur in gut ver¬
zinnken, stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glas¬
gefäßen erfolhen.
13. Die Milch muß hinsichtlich Farbe, Geruch,
Geschmack normal sein, einen Fettgehalt von minde¬
stens 3.5 Prozent Fett und ein spezifisches Gewicht
von mindestens 1031 und darf keinen abnormen
Säuregrad (für 100 Kubikzentimeter Milch nicht über
19 Kubikzentimeter ein Zehntel Normalnatronlauge)
besitzen. Unzulässig ist auch die Milch von Kühen,
die weniger als 10 Tage nach oder weniger als
2 Monate vor dem Kalben stehen.
14. Um die Kosten der tierärztlichen Aufsicht zu
bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier¬
teljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebüh¬
ren pro Stück und Jahr: Bei einem Viehbestande
von 1—5 Stück 20 Kronen, 6—10 Stück 18 Kronen,
11—15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen.
15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jenen
Lieferanten, die in irgend einer Beziehung den vor¬
stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub¬
nis zur Lieferung von besonders qualifizierter Milch
im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu ent¬
ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entspre¬
chend zu verlautbaren.
(Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.)
V Abschnitt.
Vorschriften über den Rohlenverschleiss.
Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12.
Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7,
des Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsicht¬
lich des Verschleißes von Kohlen folgende Bestim¬
mungen getroffen:
Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflich¬
tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzen
und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einem
Bruttogewicht von 51 Kilogramm per Sack.
Sämtliche Kohlenlieferanten bezw. jene Fuhr¬
werksbesitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die
Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren
Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar
anbringen zu lassen.
Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich
jederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der
einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen.
Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬
trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke
auf der städtischen Wage nachwägen zu lassen.
Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht
als 51 Kilogramm aufweisen, werden vom Markt¬
kommissär konfisziert, gegen den Lieferanten wird
von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet
werden.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest
bis zu 10 Tagen geahndet.
z. Magiltratskundmachung vom 28. Februar 1006.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1906 be¬
schlossen, die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12.
Oktober und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬
mungen hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in
nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen.
Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird es
in Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch
in unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hie¬
bei folgende Bestimmungen, für deren genaue Ein¬
haltung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht
werden, zu befolgen:
14. XII.
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