272 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. zusuchen und erhält jedes Fahrzeug seine Evidenz¬ nummer. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬ lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit sol¬ chen Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr Ansuchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten eine Anzahl von Evidenznummern zu¬ gewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahr¬ zeuge gebunden sind. § 32. Wird ein mit dem Erkennungszeichen versehenes Fahrzeug veräußert oder der Standort desselben oder der Wohnort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Erkennungs¬ zeichen ausgefertigt wurden, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenz¬ behörde hat, wenn der neue Standort des Fahr¬ zeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig zu stellen, wenn aber der Standort in den Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verlegt wurde, die Evidenznummer zu löschen. In diesem letzteren Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach eingetretenem Be¬ sitzwechsel bezw. nach der Verlegung des Stand¬ ortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Rayon der neue Standort gelegen ist, um Aus¬ folgung neuer Erkennungszeichen anzusuchen. Bis zur Zuweisung der neuen Erkennungszeichen hat sich der Besitzer der früheren Erkennungszeichen zu be¬ dienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer Erkennungszeichen. § 36. Die Erkennungszeichen auf den Kraftfahrzeugen sind im guten Zustande und gut lesbar zu er¬ halten. Sie dürfen während der Fahrt weder ganz noch teilweise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub oder Straßen¬ schmutz zu reinigen. S 37. Die auf Automobilen an der Rückseite ange¬ brachten Erkennungszeichen sind wenn sich das Fahr¬ zeug zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu beleuchten oder durch eine trans¬ parente Aufschrift zu ersetzen. Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie einen Beiwagen mit sich führen, bezüglich der am Beiwagen angebrachten Erkennungszeichen. Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß die Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blen¬ dung des Beschauers erfolgt, und daß die Lampe, welche mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleich¬ zeitig auch als Deckungslicht dient. § 38. Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬ den so zu wählen, daß der Lenker Herr seiner Geschwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen und des Eigentums nicht gefährdet wird. Der Lenker des Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug Unfälle oder Verkehrsstörungen her¬ vorgerufen werden könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch beim Herannahen bespannter Fuhr¬ werke oder von Viehtrieben zu beobachten. § 39. In geschlossenen Orten darf die Geschwindigkeit keinesfalls größer sein als 15 Kilometer pro Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬ geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde gesteigert werden. Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro Stunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf ge¬ fahren werden: wenn nebeliges Wetter die Fern¬ sicht verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straße nicht überblickt werden kann, wie insbeson¬ dere an Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmun¬ gen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht nebeneinander vorbeifahren kön¬ nen, bei außergewöhnlich starkem Verkehre und bei größeren Menschenansammlungen. S 40. In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offe¬ nem Auspuffrohre gefahren werden. § 41. Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets rechtzeitig zu geben. § 42. Bei eintretender Dunkelheit und solange dieselbe anhält, oder wenn Nebel die Fernsicht beeinträch¬ tigt, muß bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen befindlichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signal¬ laternen brennen. § 43. Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬ zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahr¬ zeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 44. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amt¬ liche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahr¬ zeuges bezw. der Type (§§ 16, 17 und 20), sein Lenkerzertifikat und die die Erkennungszeichen ent¬ haltende Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich zu führen und über behördliches Verlangen vorzu¬ weisen. Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenauf¬ sichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort an¬ zuhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬ zeug hervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch dasselbe herbeigeführten Sachbeschädigung. Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung einer Person eingetreten, so hat der Lenker für die nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen. § 45. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge zu tragen. Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬ zeuge nur von solchen Personen gelenkt werden, wel¬ chen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet ist.