Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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272
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
zusuchen und erhält jedes Fahrzeug seine Evidenz¬
nummer.
Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬
lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit sol¬
chen Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über
ihr Ansuchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei
Probefahrten eine Anzahl von Evidenznummern zu¬
gewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahr¬
zeuge gebunden sind.
§ 32.
Wird ein mit dem Erkennungszeichen versehenes
Fahrzeug veräußert oder der Standort desselben
oder der Wohnort des Besitzers bleibend verlegt,
so hat derjenige, auf dessen Namen die Erkennungs¬
zeichen ausgefertigt wurden, der Evidenzbehörde
binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung
hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenz¬
behörde hat, wenn der neue Standort des Fahr¬
zeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist,
die Daten in dem Register richtig zu stellen, wenn
aber der Standort in den Rayon oder Bezirk
einer anderen Evidenzbehörde verlegt wurde, die
Evidenznummer zu löschen. In diesem letzteren Falle
hat derjenige, in dessen Besitz sich das Fahrzeug
befindet, binnen acht Tagen nach eingetretenem Be¬
sitzwechsel bezw. nach der Verlegung des Stand¬
ortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder
Rayon der neue Standort gelegen ist, um Aus¬
folgung neuer Erkennungszeichen anzusuchen. Bis
zur Zuweisung der neuen Erkennungszeichen hat sich
der Besitzer der früheren Erkennungszeichen zu be¬
dienen.
Eine vorübergehende Verlegung des Standortes
des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers
verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung
neuer Erkennungszeichen.
§ 36.
Die Erkennungszeichen auf den Kraftfahrzeugen
sind im guten Zustande und gut lesbar zu er¬
halten. Sie dürfen während der Fahrt weder ganz
noch teilweise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie
während der Fahrt öfter vom Staub oder Straßen¬
schmutz zu reinigen.
S 37.
Die auf Automobilen an der Rückseite ange¬
brachten Erkennungszeichen sind wenn sich das Fahr¬
zeug zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen
befindet, hell zu beleuchten oder durch eine trans¬
parente Aufschrift zu ersetzen.
Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie
einen Beiwagen mit sich führen, bezüglich der am
Beiwagen angebrachten Erkennungszeichen.
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß
die Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blen¬
dung des Beschauers erfolgt, und daß die Lampe,
welche mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleich¬
zeitig auch als Deckungslicht dient.
§ 38.
Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬
den so zu wählen, daß der Lenker Herr seiner
Geschwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen
und des Eigentums nicht gefährdet wird. Der
Lenker des Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit
entsprechend zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen
zu bleiben und den Motor abzustellen, wenn durch
sein Fahrzeug Unfälle oder Verkehrsstörungen her¬
vorgerufen werden könnten. Diese Vorsichten sind
insbesondere auch beim Herannahen bespannter Fuhr¬
werke oder von Viehtrieben zu beobachten.
§ 39.
In geschlossenen Orten darf die Geschwindigkeit
keinesfalls größer sein als 15 Kilometer pro Stunde
(Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes).
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬
geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde
gesteigert werden.
Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro
Stunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf ge¬
fahren werden: wenn nebeliges Wetter die Fern¬
sicht verhindert sowie an solchen Stellen, wo die
Straße nicht überblickt werden kann, wie insbeson¬
dere an Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmun¬
gen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus
Häusern, dann auf Brücken, in schmalen Gassen, wo
zwei Wagen nicht nebeneinander vorbeifahren kön¬
nen, bei außergewöhnlich starkem Verkehre und bei
größeren Menschenansammlungen.
S 40.
In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offe¬
nem Auspuffrohre gefahren werden.
§ 41.
Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets
rechtzeitig zu geben.
§ 42.
Bei eintretender Dunkelheit und solange dieselbe
anhält, oder wenn Nebel die Fernsicht beeinträch¬
tigt, muß bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen
befindlichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signal¬
laternen brennen.
§ 43.
Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen,
bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬
zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahr¬
zeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt
werden kann.
§ 44.
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amt¬
liche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahr¬
zeuges bezw. der Type (§§ 16, 17 und 20), sein
Lenkerzertifikat und die die Erkennungszeichen ent¬
haltende Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich
zu führen und über behördliches Verlangen vorzu¬
weisen.
Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenauf¬
sichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort an¬
zuhalten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬
zeug hervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch
dasselbe herbeigeführten Sachbeschädigung.
Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung
einer Person eingetreten, so hat der Lenker für die
nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
§ 45.
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
entsprechende Instandhaltung der für den sicheren
Betrieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge
zu tragen.
Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬
zeuge nur von solchen Personen gelenkt werden, wel¬
chen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gestattet ist.