Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 313 Buch 1910
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
271
§ 15.
Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht
im Wege stehen, so hat die politische Landesstelle
dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type
eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche
Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im
§ 13, Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine sche¬
matische Zeichnung des Fahrzeuges und der behörd¬
lichen Typenzeichen zu enthalten hat. Andernfalls
ist das Ansuchen unter Angabe der Gründe ab¬
zuweisen.
§ 16.
Der Erzeuger der genehmigten Type bezw. der
inländische Vertreter desselben hat bei der Ab¬
lieferung eines der Type entsprechenden Fahrzeuges
dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Bescheini¬
gung auszufolgen und derselben die Angabe der
fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be¬
stätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in
Bezug auf die maschinellen und Sicherheitseinrich¬
tungen mit der genehmigten Type vollständig über¬
einstimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist
der Erzeuger bezw. sein Vertreter verantwortlich.
Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum
jener politischen Bezirks= bezw. landesfürstlichen
Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder
Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthalts¬
ort des inländischen Vertreters des ausländischen
Erzeugers gelegen ist.
Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des
Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznach¬
folger das Zertifikat zu übergeben. Die Ueber¬
lassung des Zertifikates an den Besitzer eines an¬
deren Fahrzeuges ist unstatthaft.
S 17.
Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit
einer genehmigten Type nicht durch das im § 16
bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für
solche Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher kon¬
struktiver Aenderung an wesentlichen Bestandteilen
des Betriebsmechanismus der genehmigten Type
nicht mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der
Benützung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre
die Genehmigung zu erwirken.
Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und
Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 13,
14 und 15 mit der Maßgabe sinngemäße Anwen¬
dung, daß die im § 13 geforderte kotierte Zeichnung
durch eine schematische Zeichnung oder durch eine
entsprechend deutliche Photographie des Fahrzeuges
ersetzt werden kann.
S 21.
Von der selbständigen Lenkung von Kraftfahr¬
zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, welche
nicht mindestens 18 Jahre alt sind.
Die selbständige Lenkung von mehr als ein¬
spurigen Kraftfahrzeugen ist ferner, abgesehen von den
im § 25 bezeichneten Ausnahmen (diese betreffen
die Lenker der aus dem Auslande kommenden Kraft¬
fahrzeuge), nur diejenigen gestattet, welche die be¬
hördliche Bewilligung hiezu (Fahrlizenz) erlangt
haben.
Diese Lizenz darf in der Regel nur solchen Per¬
sonen erteilt werden, welche ihre Befähigung als
Lenker im Wege einer Prüfung dargetan haben
und nicht nach den Bestimmungen des ersten Ab¬
satzes oder durch ein behördliches Erkenntnis von
der Erlangung einer solchen Lizenz ausgeschlossen sind.
Von der Ablegung der Prüfung sind jedoch die
Lenker der dem Militärärar gehörigen Kraftfahr¬
zeuge dann befreit, wenn sie sich über ihre Be¬
fähigung durch ein Zeugnis des technischen Militär¬
komitees ausweisen.
S 23.
Auf Grund der in den §§ 21 und 22 bezeich¬
neten Zeugnisse werden den Fahrlizenzbewerbern über
ihr Ansuchen von der politischen Bezirksbehörde ihres
Wohnortes oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer
landesfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von
dieser letzteren die Fahrlizenzen ausgestellt, falls nicht
der Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 21
entgegensteht. In dieser Lizenz ist anzugeben, auf
welche Gattung bezw. Gattungen von Fahrzeugen
die Lizenz sich bezieht. Die Lizenz ist mit der Photo¬
graphie des Fahrberechtigten zu versehen.
§ 26.
Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬
hörde bestimmten Erkennungszeichen versehen sein.
Um die Zuteilung der Erkennungszeichen haben
die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren
Standort im Inlande haben, bei der politischen Be¬
zirksbehörde, in deren Bezirke der Standort gelegen
ist, wenn aber der Standort sich im Nayon einer
landesfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser
letzteren anzusuchen.
§ 30.
Die Erkennungszeichen sind in schwarzer Schrift
auf weißem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen
auszuführen. Die Anbringung von Verzierungen an
denselben ist unzulässig.
Bei Automobilen sind die Erkennungszeichen
vorne und rückwärts, und zwar entweder auf der
Wand des Wagens selbst mit Farbe oder an der¬
selben mittels einer aus dauerhaftem Materiale mit
möglichst glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend
befestigten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle
anzubringen. An der Rückseite sind die Erkennungs¬
zeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und even.
die römische Zahl oben und darunter in einem Ab¬
stande von 2 Zentimeter die Evidenznummer steht.
Die Höhe der rückwärtigen Erkennungszeichen hat
mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche
mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor¬
derseite können die Erkennungszeichen entweder in
derselben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬
zontal nebeneinander angebracht werden. In letz¬
terem Falle hat der Abstand des Buchstabens bezw.
der römischen Zahl von der Evidenznummer min¬
destens 7 Zentimeter zu betragen. Die vorderen
Erkennungszeichen müssen mindestens 8 Zentimeter
hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein.
Bei Motorrädern sind die Erkennungszeichen an
einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe
hat mindestens 8 Zentimeter und ihre Stärke im
Grundstriche mindestens 1 Zentimeter zu betragen.
Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts
ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬
rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit
dem Erkennungszeichen zu versehen. Bezüglich dieser
Erkennungszeichen am Beiwagen gelten die gleichen
Vorschriften wie für die bei Automobilen an der
Rückseite anzubringenden Zeichen.
§ 31.
Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬
sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahr¬
zeuge um die Ausfolgung der Erkennungszeichen an¬