Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 271 § 15. Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im Wege stehen, so hat die politische Landesstelle dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 13, Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine sche¬ matische Zeichnung des Fahrzeuges und der behörd¬ lichen Typenzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das Ansuchen unter Angabe der Gründe ab¬ zuweisen. § 16. Der Erzeuger der genehmigten Type bezw. der inländische Vertreter desselben hat bei der Ab¬ lieferung eines der Type entsprechenden Fahrzeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Bescheini¬ gung auszufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Be¬ stätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf die maschinellen und Sicherheitseinrich¬ tungen mit der genehmigten Type vollständig über¬ einstimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger bezw. sein Vertreter verantwortlich. Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener politischen Bezirks= bezw. landesfürstlichen Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Erzeugungsstätte oder der Aufenthalts¬ ort des inländischen Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist. Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznach¬ folger das Zertifikat zu übergeben. Die Ueber¬ lassung des Zertifikates an den Besitzer eines an¬ deren Fahrzeuges ist unstatthaft. S 17. Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit einer genehmigten Type nicht durch das im § 16 bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher kon¬ struktiver Aenderung an wesentlichen Bestandteilen des Betriebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Genehmigung zu erwirken. Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 mit der Maßgabe sinngemäße Anwen¬ dung, daß die im § 13 geforderte kotierte Zeichnung durch eine schematische Zeichnung oder durch eine entsprechend deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden kann. S 21. Von der selbständigen Lenkung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, welche nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die selbständige Lenkung von mehr als ein¬ spurigen Kraftfahrzeugen ist ferner, abgesehen von den im § 25 bezeichneten Ausnahmen (diese betreffen die Lenker der aus dem Auslande kommenden Kraft¬ fahrzeuge), nur diejenigen gestattet, welche die be¬ hördliche Bewilligung hiezu (Fahrlizenz) erlangt haben. Diese Lizenz darf in der Regel nur solchen Per¬ sonen erteilt werden, welche ihre Befähigung als Lenker im Wege einer Prüfung dargetan haben und nicht nach den Bestimmungen des ersten Ab¬ satzes oder durch ein behördliches Erkenntnis von der Erlangung einer solchen Lizenz ausgeschlossen sind. Von der Ablegung der Prüfung sind jedoch die Lenker der dem Militärärar gehörigen Kraftfahr¬ zeuge dann befreit, wenn sie sich über ihre Be¬ fähigung durch ein Zeugnis des technischen Militär¬ komitees ausweisen. S 23. Auf Grund der in den §§ 21 und 22 bezeich¬ neten Zeugnisse werden den Fahrlizenzbewerbern über ihr Ansuchen von der politischen Bezirksbehörde ihres Wohnortes oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von dieser letzteren die Fahrlizenzen ausgestellt, falls nicht der Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 21 entgegensteht. In dieser Lizenz ist anzugeben, auf welche Gattung bezw. Gattungen von Fahrzeugen die Lizenz sich bezieht. Die Lizenz ist mit der Photo¬ graphie des Fahrberechtigten zu versehen. § 26. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ hörde bestimmten Erkennungszeichen versehen sein. Um die Zuteilung der Erkennungszeichen haben die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Standort im Inlande haben, bei der politischen Be¬ zirksbehörde, in deren Bezirke der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich im Nayon einer landesfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser letzteren anzusuchen. § 30. Die Erkennungszeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszuführen. Die Anbringung von Verzierungen an denselben ist unzulässig. Bei Automobilen sind die Erkennungszeichen vorne und rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wagens selbst mit Farbe oder an der¬ selben mittels einer aus dauerhaftem Materiale mit möglichst glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend befestigten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sind die Erkennungs¬ zeichen so anzuordnen, daß der Buchstabe und even. die römische Zahl oben und darunter in einem Ab¬ stande von 2 Zentimeter die Evidenznummer steht. Die Höhe der rückwärtigen Erkennungszeichen hat mindestens 12 Zentimeter, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 Zentimeter zu betragen. An der Vor¬ derseite können die Erkennungszeichen entweder in derselben Anordnung wie an der Rückseite oder hori¬ zontal nebeneinander angebracht werden. In letz¬ terem Falle hat der Abstand des Buchstabens bezw. der römischen Zahl von der Evidenznummer min¬ destens 7 Zentimeter zu betragen. Die vorderen Erkennungszeichen müssen mindestens 8 Zentimeter hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein. Bei Motorrädern sind die Erkennungszeichen an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat mindestens 8 Zentimeter und ihre Stärke im Grundstriche mindestens 1 Zentimeter zu betragen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬ rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Erkennungszeichen zu versehen. Bezüglich dieser Erkennungszeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Automobilen an der Rückseite anzubringenden Zeichen. § 31. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬ sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahr¬ zeuge um die Ausfolgung der Erkennungszeichen an¬