Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
273
§ 46.
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit
Bewilligung der politischen Landesstelle gestattet,
welche die beteiligten Lokalbehörden einzuverneh¬
men hat.
S 47.
Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬
nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine
Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung
vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu
bestrafen.
2. Bestimmungen über die Erkennungszeichen der
Kraftfahrzeuge.
Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus
einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus
einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern.
Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den
Rayon, in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt
wurden, während die Zahl der Registernummer im
Evidenzverzeichnisse entspricht.
Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen;
nur der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion
und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird
mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. Die
Verteilung der Buchstaben ist folgende:
M
N
Wiener Polizei=Rayon A
Niederösterreich mit Aus¬
nahme des Wiener Po¬
lizei=Rayons B
Oberösterreich ... C
Salzburg D
Tirol E
Kärnten F
Steiermark H
Krain J
Küstenland K
Dalmatien
Prager Polizei=Rayon
Böhmen mit Ausnahme
des Prager Polizei¬
Rayons
Mähren
Schlesien
Galizien
Bukowina
Vorarlberg
0
P
R
S
T
W
Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben
die Nummern von 1 angefangen je für Automobile
und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen die
Erkennungszeichen zuteilenden Behörden (politische
Bezirksbehörde bezw. landesfürstliche Polizeibehörde)
werden Zahlenreihen von den betreffenden Landes¬
stellen zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je
für Automobile und Motorräder zu verwenden
haben. Mehr als dreistellige Zahlen dürfen nicht
in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder
einem Nayon alle Zahlenreihen innerhalb der drei¬
stelligen Zahlen erschöpft, so ist dem Erkennungs¬
buchstaben die Zahl 1 bezw. 2 u. s. f. in römi¬
schen Ziffern beizufügen und hat die Nummerier¬
ung wieder fortlaufend von 1 an zu beginnen.
Für Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche über
die Zollgrenze kommen, werden die Erkennungszeichen
von dem k. k. Grenzzollamte des Eintrittsortes aus¬
gefolgt. Diese Erkennungszeichen haben nebst dem
Erkennungsbuchstaben des betreffenden Verwaltungs¬
gebietes und der Evidenznummer noch den Buchstaben
Z in roter Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung
der Erkennungszeichen haben die Grenzzollämter Re¬
gister zu führen, in welche die Evidenznummer der
Name und Wohnsitz der Fahrzeugbesitzer und der Tag
der Ausstellung einzutragen ist. Jedes Grenzzollamt
erhält von der betreffenden Landesstelle Zahlenreihen
als Evidenznummern zugewiesen.
Kraftfahrzeuge, welche aus dem Königreich
Ungarn, aus Bosnien oder aus der Herzegowina kom¬
men, führen außer dem Buchstaben des Verwaltungs¬
gebietes und der Evidenznummer auch noch den Buch¬
staben U (Ungarn) bezw. G (Bosnien und Herzego¬
wina) in roter Farbe. Die Erkennungszeichen werden
ihnen von der polit. Bezirksbehörde oder landesfürstl.
Polizeibehörde zugewiesen, deren Bezirk oder Rayon
das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst
berührt.
Der ungarische Automobilklub wurde vom k. k.
Ministerium des Innern ermächtigt, seinen Mitglie¬
dern zu Fahrten nach Oesterreich die für Kraftfahr¬
zeuge vorgeschriebenen Erkennungszeichen auszufolgen.
ATU
Für diese Zwecke wurde die Nummernserie 900—999 für
Automobile und Fahrräder zur Verfügung gestellt,
Ueber diese Erkennungszeichen führen die k. k. Poli¬
zeidirektion in Wien und der ungarische Automobilklub
die Evidenz.
Im Nachstehenden folgt das Verzeichnis der den
politischen Bezirksbehörden in Tirol und Vorarl¬
berg, den Stadtmagistraten in Innsbruck, Bozen und
Rovereto, sowie dem k. k. Polizeikommissariate in
Trient auf Grund des § 28 der Automobilverord¬
nung zugewiesenen Evidenznummern.
Bezeichnung
der
Behörde
Sitz
Zugewiesene
Evidenznummern
für Automobile
und Motorräder
2





8
8
Ampezzo
Borgo
Bozen
Brixen
Bruneck
Cavalese
Cles
Imst.
Innsbruck
Kitzbühel
Kufstein
Landeck
Lienz
Meran
Mezzolombar
Primiero
Reutte
Riva
Rovereto
Schlanders
Schwaz
Tione
Trient
Bludenz
Bregenz
Feldkirch
do
241—270
271—300
301—350
351—370
371—400
401—420
421—450
441—480
481—520
521—550
551—600
601—620
621—640
641—680
941—970
681—700
701—730
731—780
781—820
821—840
841—870
871—900
901—940
1— 40
41—100
101—160
Stadt¬
magistrat
Polizei¬
Kommissariat
14. XII.
18