Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 273 § 46. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Bewilligung der politischen Landesstelle gestattet, welche die beteiligten Lokalbehörden einzuverneh¬ men hat. S 47. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬ nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. 2. Bestimmungen über die Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge. Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den Rayon, in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Registernummer im Evidenzverzeichnisse entspricht. Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; nur der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der Buchstaben ist folgende: M N Wiener Polizei=Rayon A Niederösterreich mit Aus¬ nahme des Wiener Po¬ lizei=Rayons B Oberösterreich ... C Salzburg D Tirol E Kärnten F Steiermark H Krain J Küstenland K Dalmatien Prager Polizei=Rayon Böhmen mit Ausnahme des Prager Polizei¬ Rayons Mähren Schlesien Galizien Bukowina Vorarlberg 0 P R S T W Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben die Nummern von 1 angefangen je für Automobile und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen die Erkennungszeichen zuteilenden Behörden (politische Bezirksbehörde bezw. landesfürstliche Polizeibehörde) werden Zahlenreihen von den betreffenden Landes¬ stellen zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr als dreistellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder einem Nayon alle Zahlenreihen innerhalb der drei¬ stelligen Zahlen erschöpft, so ist dem Erkennungs¬ buchstaben die Zahl 1 bezw. 2 u. s. f. in römi¬ schen Ziffern beizufügen und hat die Nummerier¬ ung wieder fortlaufend von 1 an zu beginnen. Für Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche über die Zollgrenze kommen, werden die Erkennungszeichen von dem k. k. Grenzzollamte des Eintrittsortes aus¬ gefolgt. Diese Erkennungszeichen haben nebst dem Erkennungsbuchstaben des betreffenden Verwaltungs¬ gebietes und der Evidenznummer noch den Buchstaben Z in roter Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Erkennungszeichen haben die Grenzzollämter Re¬ gister zu führen, in welche die Evidenznummer der Name und Wohnsitz der Fahrzeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutragen ist. Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden Landesstelle Zahlenreihen als Evidenznummern zugewiesen. Kraftfahrzeuge, welche aus dem Königreich Ungarn, aus Bosnien oder aus der Herzegowina kom¬ men, führen außer dem Buchstaben des Verwaltungs¬ gebietes und der Evidenznummer auch noch den Buch¬ staben U (Ungarn) bezw. G (Bosnien und Herzego¬ wina) in roter Farbe. Die Erkennungszeichen werden ihnen von der polit. Bezirksbehörde oder landesfürstl. Polizeibehörde zugewiesen, deren Bezirk oder Rayon das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst berührt. Der ungarische Automobilklub wurde vom k. k. Ministerium des Innern ermächtigt, seinen Mitglie¬ dern zu Fahrten nach Oesterreich die für Kraftfahr¬ zeuge vorgeschriebenen Erkennungszeichen auszufolgen. ATU Für diese Zwecke wurde die Nummernserie 900—999 für Automobile und Fahrräder zur Verfügung gestellt, Ueber diese Erkennungszeichen führen die k. k. Poli¬ zeidirektion in Wien und der ungarische Automobilklub die Evidenz. Im Nachstehenden folgt das Verzeichnis der den politischen Bezirksbehörden in Tirol und Vorarl¬ berg, den Stadtmagistraten in Innsbruck, Bozen und Rovereto, sowie dem k. k. Polizeikommissariate in Trient auf Grund des § 28 der Automobilverord¬ nung zugewiesenen Evidenznummern. Bezeichnung der Behörde Sitz Zugewiesene Evidenznummern für Automobile und Motorräder 2