Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
269
zei=Ordnung vom 1. September 1822, Prov.
Ges.=Samml. Nr. 56).
§ 10.
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf die
Fahrgeschwindigkeit eines mit Pferden be¬
spannten, im frischen Trabe fahrenden Wagens
nicht überschritten werden.
An Stellen, wo durch ortspolizeiliche Anordnun¬
gen das Fahren im Schritte geboten ist, hat der
Radfahrer abzusitzen.
S 11.
Beim Bergabfahren ist die Fahrgeschwindigkeit
in jenen Gefällsstrecken, in welchen bei leichtem Fuhr¬
werke die Wagenbremse zur Anwendung kommen
muß, so zu mäßigen, daß der Radfahrer sein Rad
stets beherrscht und erforderlichen Falles sofort ab¬
steigen kann.
§ 12.
Langsam, das ist im Schrittmaße,
welches ein rüstiger Fußgeher noch ein¬
halten kann, und mit erhöhter Vor¬
sicht ist zu fahren:
a) in gescholsenen Ortschaften beim
Einbiegen aus einer Straße in die andere,
beim Fahren über Brücken, durch Tore, enge
Straßen oder über Straßenkreuzungen;
b) bei Unübersichtlichkeit des Weges in¬
folge scharfer Krümmungen, bei der Ausfahrt
aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an
öffentlichen Straßen liegen und bei der Ein¬
fahrt in solche;
c) Ueberall da, wo ein lebhafter Ver¬
kehr von Wagen, Reitern, Radfahrern be¬
steht; ferner in der Regel beim Vorfahren
an Fußgängern und beim Vorbeifahren an
Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn
es aus Rücksichten für die Sicherheit geboten
erscheint.
§ 13.
Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬
gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von
Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz
von mindestens 20 Metern durch, nach Be¬
darf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig be¬
merkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung
eines Zusammenstoßes oder auch nur einer Behelli¬
gung der betreffenden Passanten geboten erscheint.
Das Warnungssignal ist auch recht¬
zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straße
in die andere und beim Kreuzen der letzteren, so¬
wie vor scharfen Wegkrümmungen, nach Umständen
auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel.
Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬
bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer¬
den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer
Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh
zu geben.
§ 14.
Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬
gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬
stehen, die rechte Seite der Fahrbahn ein¬
zuhalten.
§ 15.
Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬
ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach rechtsaus¬
zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre,
abzusteigen.
Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich
links zu halten.
§ 16.
An Ecken und Kreuzungspunkten von Straßen
und Brücken, in Toren, sowie überall, wo die Fahr¬
bahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das
Vorfahren verboten.
§ 17.
Den Fuhrwerken der k. k. Post und der Feuer¬
wehr ist immer sofort freie Bahn zu
geben.
Truppenaufzüge, feierliche Umzüge,
Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬
brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬
hemmt werden.
§ 18.
Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn
sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken
oder Triebvieh begegnen, nur einzelne hinter¬
einander fahren.
§ 19.
Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen
politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬
missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —,
welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen
Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden
Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten
werden.
S 20.
Es ist jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬
derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬
nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu
gefährden.
§ 21.
Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der
Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter,
Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst
daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬
gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬
nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links
auszuweichen. (§ 15.)
§ 22.
Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem
Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht
mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft
seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch
das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬
oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er
abzusteigen, doch immer so daß das Fahrrad den
Augen des Tieres möglichst entzogen wird.
S 23.
Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung
enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane
der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die
k. k. Gendarmerie betraut.
Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen
an ihn gerichteten Anforderungen unbedingt Folge
zu leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertret¬
ungsfällen, wenn er sich über seine Identität nicht
auszuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung