268 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬ strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 12. Nov. 1898.) 3. Marimalhöbe der sogenannten Kipfwagen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die Holzladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holz¬ wagen (sog. Kipfwagen) eine Marimalhöhe von 1.25 Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipf¬ wagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe überschreitet, für den Stadtrayon zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ IV. Radfahr 1. Die Landes-Radfabrordnung. (Verordnung des k. k. Statthalters v. 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13.) § 1. Das Fahrrad ist als öffentliches Verkehrsmittel zu betrachten, auf welches die für den Fuhrwerks¬ verkehr geltenden straßenpolizeilichen Vorschriften in¬ soweit sinngemäße Anwendung finden, als nicht in den folgenden Paragraphen andere Bestimmungen vorgesehen sind. § 2. An jedem Fahrrade muß eine rasch und sicher wir¬ kende Bremse und eine leicht zu handhabende lauttönende Signalglocke angebracht sein. Die Verwendung von anderen Signalvorrichtun¬ gen als Signalglocke, wie Pfeifen oder Hup¬ pen ist verboten. S 3. Bei Fahrten vom Eintritte der Dunkelheit bis zum hellen Morgen muß jedes Fahrrad mit einem hel¬ len, in der Richtung der Fahrt leuchtenden weißen Lichte versehen sein. Die Verwendung von färbigen Lichtern ist verboten. § 4. Die Radfahrer dürfen, vorbehaltlich der Bestim¬ mung des § 5, alle Straßen, welche für den Fuhr¬ werksverkehr überhaupt bestimmt sind, innerhalb der Fahrbahn nach Maßgabe der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften benützen. Das Radfahren auf lediglich für Fu߬ gänger bestimmten Wegen ist verboten. § 5. Den Gemeindevertretungen bleibt es vorbehalten, in Handhabung der Lokalpolizei, Anordnungen zu treffen, durch welche das Radfahren auf bestimmten, engen, oder vom Verkehre stark in Anspruch genom¬ menen Wegen für immer oder für gewisse Zeit be¬ schränkt oder verboten wird. Die Vorschriften müssen mittelst leicht sichtbaren Tafeln an den beiden Endpunkten der Strecken, wo die Fahrt verboten oder beschränkt ist, verlautbart werden. Die für leichte Fuhrwerke kundgemachten Fahr¬ beschränkungen haben auch für Radfahrer Geltung. fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ digen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit den entsprechenden Arreststrafen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 1. März 1901.) 4. Das Befahren der städt. Sillbrücke und der Cransport von aufschlagspflichtigen Gegenständen über diese Brücke. " Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom Saggen zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im Gesamtgewichte von über 3000 Kilogramm ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. ver¬ boten. Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬ pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.) Vorschriften. § 6. In den Wirkungskreis der Ortspolizei fällt es ferner, an ortsbekannten Stellen, wo sich Unglücks¬ fälle für Radfahrer leicht ereignen können, War¬ nungstafeln anbringen zu lassen. (Art. V, Punkt 3 des Gesetzes vom 5. März 1862, Nr. 18, R.=G.=Bl.) Im Polizeirayon Trient ist das k. k. Polizei¬ kommissariat Trient zu den in den §§ 5 und 6 er¬ wähnten, nach Einvernehmung der Stadtgemeinde zu treffenden Verfügungen berufen. S 7. Die öffentlichen Straßen dürfen an verkehrsreichen Stellen, sowie an geschlossenen Ortschaften (§ 9 litt. a) nur von solchen Radfahrern befahren werden, welche in der Handhabung des Fahrrades ausreichend geübt und insbesondere in der Lage sind, dasselbe jederzeit zum Stillstande zu bringen. § 8. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet und hat überhaupt Handlungen, welche geeignet sind, die Sicherheit der Menschen oder des Eigentums zu ge¬ fährden, auf der öffentlichen Fahrbahn zu unter¬ lassen. § 9. Verboten ist den Radfahrern insbesondere: a) Oeffentliche Straßen an verkehrsreichen Stel¬ len oder in geschlossenen Ortschaften zur Er¬ lernung des Radfahrens oder zur Uebung in demselben zu benützen; b) das gleichzeitige Benützen des Rades durch eine größere Anzahl von Personen, als jene, für welche Sitzgelegen¬ heiten auf demselben angebracht sind: c) das Anbinden von Hunden an das Rad: d) das Freilassen der Lenkstange oder der Pedale beim Bergabfahren, so¬ wie innerhalb der geschlossenen Ortschaften und auf frequenten Straßen, e) die Verwendung von Schlepphölzern (Baumästen) zum Bremsen über steile Straßenstrecken (§ 5 der Straßenpoli¬