Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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270
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
des beanständenden Organes, das Rad schiebend in
das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen.
S 24.
Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬
nung sind, soferne sie nicht unter das allgemeine
Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬
ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September
1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind,
nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September
1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬
strafe von 2 bis 200 Kronen oder mit
Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu
bestrafen.
Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬
lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt,
jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung
begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem
k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu.
§ 25.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬
den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬
den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬
schriften außer Wirksamkeit gesetzt.
2. Zusatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung.
Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung
vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher
Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬
rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden,
wird Nachstehendes verlautbart:
1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬
halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) blei¬
V. Beltimmungen für den Betrieb
1. Huszug aus der Ministerial-Verordnung vom
27. September 1005, R.-G.-Bl. Dr. 156.
§ 1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden
Anwendung auf solche öffentliche Verkehrswege be¬
fahrende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen
laufen (Automobile und Motorräder). Ausgenom¬
men von diesen Bestimmungen sind Automobil¬
Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche
weder zur Beförderung von Personen noch zum
Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬
dampfwalzen u. dgl.
Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen
für den öffentlichen Verkehr von Personen und
Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthal¬
tenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vor¬
schriften unterworfen.
S 7.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer gut hör¬
baren Signalhupe ausgerüstet sein.
§ 8.
Automobilwagen müssen an der Vorderseite mit
mindestens zwei gutleuchtenden, mit farblosen Gläsern
ausgerüsteten Signallaternen versehen sein, welche
die seitliche Begrenzung anzeigen und den Licht¬
schein derart auf die Fahrbahn werfen, daß letztere
auf mindestens 20 Meter vor dem Wagen vom Lenker
übersehen werden kann.
Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne
anzubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen
seitwärts angehängt, so hat auch der Beiwagen eine
ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens
in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬
richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬
gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der
Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬
gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, St. Nikolaus¬
gasse, Welsergasse, Weyerburggasse, durch den Fran¬
ziskanerbogen, durch die Durchfahrt unter der k.
k. Staatsbahn in der Leopoldstraße und auf dem
Verbindungswege von der Brennerstraße am Bier¬
stiendlgarten vorbei bis zur Einmündung in die
Stiftgasse aufrecht.
Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬
boten, durch die Torwege aus= und einzufahren.
2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a
der Landesradfahrordnung für das Radfahren in
geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬
schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬
hauptstadt Innsbruck.
3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬
nung ist das Radfahren verboten:
Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch
jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬
stücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Rand¬
steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn
getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬
verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬
pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe
und dem entsprechenden Gehwege befindlichen
Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen
mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬
straßen.
(Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und
Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬
bruar 1897).
on Hutomobilen und Motorrädern.
Signallaterne zu erhalten, welche die äußere seit¬
liche Begrenzung anzeigt.
§ 11.
Neu erbaute Kraftfahrzeuge haben die Firma¬
tafel des Erzeugers und die Erzeugungsnummer zu
tragen.
§ 12.
Im öffentlichen Straßenverkehre dürfen in der
Regel (§ 20 enthält Ausnahmen für die Kraft¬
fahrzeuge des Militärärars und der aus dem Aus¬
lande kommenden Reisenden) nur solche Kraftfahr¬
zeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und
genehmigt worden sind.
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine
Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
§ 13.
Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines
Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬
treter bei der politischen Landesstelle, in deren Ver¬
waltungsgebiete die Erzeugungsstätte, wenn es sich
aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei
jener politischen Landesstelle zu überreichen, in
deren Verwaltungsgebiete der Aufenthaltsort des
Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist.
(Es folgen die näheren Bestimmungen über die er¬
forderlichen Gesuchsbeilagen.)
§ 14.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Type
steht der Landesstelle zu.