270 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. des beanständenden Organes, das Rad schiebend in das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen. S 24. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬ nung sind, soferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬ ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September 1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geld¬ strafe von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. Das Verfahren steht, wenn die strafbare Hand¬ lung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung begangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. § 25. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vor¬ schriften außer Wirksamkeit gesetzt. 2. Zusatzbestimmungen zur Landes-Radfabrordnung. Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬ rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, wird Nachstehendes verlautbart: 1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) blei¬ V. Beltimmungen für den Betrieb 1. Huszug aus der Ministerial-Verordnung vom 27. September 1005, R.-G.-Bl. Dr. 156. § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf solche öffentliche Verkehrswege be¬ fahrende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen (Automobile und Motorräder). Ausgenom¬ men von diesen Bestimmungen sind Automobil¬ Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Beförderung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßen¬ dampfwalzen u. dgl. Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthal¬ tenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vor¬ schriften unterworfen. S 7. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer gut hör¬ baren Signalhupe ausgerüstet sein. § 8. Automobilwagen müssen an der Vorderseite mit mindestens zwei gutleuchtenden, mit farblosen Gläsern ausgerüsteten Signallaternen versehen sein, welche die seitliche Begrenzung anzeigen und den Licht¬ schein derart auf die Fahrbahn werfen, daß letztere auf mindestens 20 Meter vor dem Wagen vom Lenker übersehen werden kann. Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne anzubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen seitwärts angehängt, so hat auch der Beiwagen eine ben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Fried¬ richstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fugger¬ gasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttinger¬ gasse, Kirschentalgasse, Kirchgasse, St. Nikolaus¬ gasse, Welsergasse, Weyerburggasse, durch den Fran¬ ziskanerbogen, durch die Durchfahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopoldstraße und auf dem Verbindungswege von der Brennerstraße am Bier¬ stiendlgarten vorbei bis zur Einmündung in die Stiftgasse aufrecht. Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ boten, durch die Torwege aus= und einzufahren. 2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der Landesradfahrordnung für das Radfahren in geschlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrord¬ nung ist das Radfahren verboten: Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch jene Straßenteile längs der Häuser und Grund¬ stücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Rand¬ steine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgänger¬ verkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen be¬ pflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahr¬ straßen. (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Fe¬ bruar 1897). on Hutomobilen und Motorrädern. Signallaterne zu erhalten, welche die äußere seit¬ liche Begrenzung anzeigt. § 11. Neu erbaute Kraftfahrzeuge haben die Firma¬ tafel des Erzeugers und die Erzeugungsnummer zu tragen. § 12. Im öffentlichen Straßenverkehre dürfen in der Regel (§ 20 enthält Ausnahmen für die Kraft¬ fahrzeuge des Militärärars und der aus dem Aus¬ lande kommenden Reisenden) nur solche Kraftfahr¬ zeuge benützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. § 13. Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ treter bei der politischen Landesstelle, in deren Ver¬ waltungsgebiete die Erzeugungsstätte, wenn es sich aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei jener politischen Landesstelle zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Aufenthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist. (Es folgen die näheren Bestimmungen über die er¬ forderlichen Gesuchsbeilagen.) § 14. Die Entscheidung über die Zulassung einer Type steht der Landesstelle zu.