291. schreitet. Die Kostentragung längerer Zuleitungen wird von Fall zu Fall von der Direktion event. vom Ver¬ waltungsrat bestimmt. C. Herstellung der Steigleitungen. Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas innerhalb der Häuser verteilen und es in die einzelnen Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das Gaswerk erstellt werden. Steigleitungen für Küchen werden in Zinshäusern unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt: a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämtliche Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gaseinrich¬ tungen versehen läßt; eine solche Einrichtung kostet gewöhnlich per Küche exklus. Gasmesser, Lampe und Apparate 16 Kronen. Mit Begleich der Kücheneinrich¬ tungen gehen die Steigleitungen kostenlos in den Besitz des Hausherrn über. b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem Doppelhause auf eine Steigleitung wenigstens zwei und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert erscheinen; die hieran anschließenden Gaseinrichtungen können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt werden; Steig= und Miete=Leitungen bleiben Eigentum des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren fallen die Gasleitungen, jedoch ohne Gasmesser und Apparate in das Eigentum des Hausherrn. Wenn der Hausherr wie sub. a sämtliche Küchen des Hauses mit Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn. Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder angeschlos¬ sen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steigleitung eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu entrichten. Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen, ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Ver¬ stärkungen bestehender Steigleitungen sind tarifmäßig zu bezahlen. Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine Küchensteigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht über¬ einander liegen oder sonstige besondere Verteuerung der Anlage zu gewärtigen ist. D. Herstellung von Gaszweigleitungen. Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Aufstel¬ lung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk ausge¬ führt werden. Einrichtungen nach den Gasmessern können entweder vom Gaswerk u. zwar auf Rechnung des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen) oder von behördlich konzessionierten Privat=Installa¬ teuren ausgeführt werden. Für solche Ausführungen sind die Verordnung des Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Be¬ stimmungen des Stadtmagistrates über Herstellung von Privatgasleitungen maßgebend. Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬ testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5 % Verzugs¬ zinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Be¬ trages mit allen Mitteln zu betreiben. Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt. E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung von Gasmessern und Apparaten. Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬ körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi=Schläuchen alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter den später angeführten Bedingungen in Miete gegeben, wobei sich das Gaswerk vorbehält, im einzelnen Falle die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung des Hausherrn abhängig zu machen. Arten der Mietsvereinbarungen: 1. Unverbindliche Mietsverträge, welche jederzeitige Kündigung des Mietsverhältnisses und Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des Mieters gestatten. Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf: Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬ flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Lei¬ tung erfordert; einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬ tungsapparate aus Eisen; einfache Stehlampen aus Messing; nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bügel¬ apparate; geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für die Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzahlung für die bei früherer Rückstellung fehlenden Monate; einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahresmiete, die im Laufe des Februars im vollen Betrage ein¬ gehoben wird; Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren. Bei unverbindlicher Miete bleiben die Mietobjekte ohne Rücksicht auf die Miet¬ dauer stets Eigentum des Gaswerkes und sind bei der Rückgabe zerbrochene und fehlende Teile vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die normale In¬ standhaltung das Gaswerk aufkommt. Der monatliche Mietpreis beträgt einen Heller für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mietezah¬ lung beginnt und endet mit dem der Uebergabe bezw. Rückstellung folgenden Monatsersten. Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vorzu¬ nehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr 1 Krone zu entrichten; desgleichen für Transport der Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr von 60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gasein¬ richtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und Mon¬ tierungsgebühr K 1.60 zu entrichten. Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬ Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmeldung ordnungsgemäß d. i. ausschließlich im Stadtbureau oder einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm ge¬ mietete Einrichtung. Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses er¬ folgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe folgen¬ den Monatsersten. 2. Verbindliche Verträge, welche den Mieter für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung und In¬ standhaltung der Mietobjekte verpflichten, dafür aber nach Ablauf der Mietezeit den kostenlosen Eigentums¬ übergang der gemieteten Einrichtungen auf den Mieter zur Folge haben. Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬ richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬ wasserapparate und Badeöfen verbindliche Miet¬ verträge mit 12jähriger Dauer; Mietzins: monatlich ein Heller für jede Krone Einrichtungs¬ wert einschließlich Vertragskosten und für alle ver¬ mietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasserapparate und Badeöfen verbindliche Spezial=Miet¬ verträge mit 5jähriger Dauer, bei welchen monatlich zwei Heller für jede Krone Einrichtungs¬ wert einschließlich Vertragskosten berechnet werden. Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung der