Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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291.
schreitet. Die Kostentragung längerer Zuleitungen wird
von Fall zu Fall von der Direktion event. vom Ver¬
waltungsrat bestimmt.
C. Herstellung der Steigleitungen.
Die sogenannten Steigleitungen, welche das Gas
innerhalb der Häuser verteilen und es in die einzelnen
Stockwerke führen, enthalten ungemessenes Gas und
dürfen Anschlüsse hieran ausschließlich nur durch das
Gaswerk erstellt werden.
Steigleitungen für Küchen werden in Zinshäusern
unter nachstehenden Bedingungen kostenlos hergestellt:
a) in Neubauten, wenn der Bauherr sämtliche
Küchen des Hauses auf seine Kosten mit Gaseinrich¬
tungen versehen läßt; eine solche Einrichtung kostet
gewöhnlich per Küche exklus. Gasmesser, Lampe und
Apparate 16 Kronen. Mit Begleich der Kücheneinrich¬
tungen gehen die Steigleitungen kostenlos in den Besitz
des Hausherrn über.
b) in bewohnten Häusern: Wenn in einem
Doppelhause auf eine Steigleitung wenigstens zwei
und in einem einfachen Hause drei Anschlüsse gesichert
erscheinen; die hieran anschließenden Gaseinrichtungen
können entweder in Miete oder auf Rechnung erstellt
werden; Steig= und Miete=Leitungen bleiben Eigentum
des Gaswerkes, worüber der Hausherr dem Gaswerk
Bestätigung erteilt. Nach Ablauf von zwölf Jahren
fallen die Gasleitungen, jedoch ohne Gasmesser und
Apparate in das Eigentum des Hausherrn. Wenn der
Hausherr wie sub. a sämtliche Küchen des Hauses mit
Gaseinrichtungen auf seine Kosten versehen läßt, fallen
wie dort nach Begleich der Kücheneinrichtungen die
Steigleitungen in den Besitz des Hausherrn.
Küchen=Steigleitungen, an welche Bäder angeschlos¬
sen werden, sind verstärkt anzulegen und es ist hiefür
ab Straßenleitung pro laufenden Meter Steigleitung
eine Aufschlagsgebühr von 1 Krone zu entrichten.
Steigleitungen, die ausschließlich Bädern dienen,
ebenso Steigleitungen für Villen, die weniger als drei
Wohnungen enthalten, ferner Verlegungen oder Ver¬
stärkungen bestehender Steigleitungen sind tarifmäßig
zu bezahlen.
Das Gaswerk behält sich ferner vor, auch für reine
Küchensteigleitungen dem Hausherrn einen Kostenteil
aufzubürden, wenn die Küchen des Hauses nicht über¬
einander liegen oder sonstige besondere Verteuerung
der Anlage zu gewärtigen ist.
D. Herstellung von Gaszweigleitungen.
Dieselben dürfen bis zum Gasmesser inkl. Aufstel¬
lung desselben ausschließlich nur vom Gaswerk ausge¬
führt werden. Einrichtungen nach den Gasmessern
können entweder vom Gaswerk u. zwar auf Rechnung
des Bestellers oder in Miete (siehe Mieteinrichtungen)
oder von behördlich konzessionierten Privat=Installa¬
teuren ausgeführt werden.
Für solche Ausführungen sind die Verordnung des
Handelsministers vom 18. Juli 1906 sowie die Be¬
stimmungen des Stadtmagistrates über Herstellung von
Privatgasleitungen maßgebend.
Einrichtungs=Rechnungen des Gaswerkes sind spä¬
testens zwei Monate nach Präsentierung baar und ohne
Abzug zu begleichen; bei Ueberschreitung dieser Frist
sind gemäß Verwaltungsrats=Beschluß 5 % Verzugs¬
zinsen zu entrichten und ist die Einbringung des Be¬
trages mit allen Mitteln zu betreiben.
Auf Badeöfen und Heißwasserapparate werden bei
Barzahlung spätestens innerhalb eines Monats nach
Vorzeigung der Rechnung 5% Rabatt gewährt.
E. Herstellung von Miete-Einrichtungen, Vermietung
von Gasmessern und Apparaten.
Im allgemeinen werden mit Ausnahme von Glüh¬
körpern, Glaswaren, Metall= und Gummi=Schläuchen
alle Arten von Einrichtungen und Apparaten unter
den später angeführten Bedingungen in Miete gegeben,
wobei sich das Gaswerk vorbehält, im einzelnen Falle
die Vermietung abzulehnen oder von der Mithaftung
des Hausherrn abhängig zu machen.
Arten der Mietsvereinbarungen:
1. Unverbindliche Mietsverträge, welche
jederzeitige Kündigung des Mietsverhältnisses und
Rückgabe oder Tausch der Mietobjekte seitens des
Mieters gestatten.
Die Abgabe in unverbindliche Miete beschränkt sich auf:
Kücheneinrichtungen einschließlich einer Wohnzimmer¬
flamme, wenn letztere nicht mehr wie 10 Meter Lei¬
tung erfordert;
einfache, lackierte und mit Kupfer verzierte Beleuch¬
tungsapparate aus Eisen;
einfache Stehlampen aus Messing;
nicht emaillierte Kochapparate und Bratrohre, Bügel¬
apparate;
geschliffene oder vernickelte Bügeleisen, letztere für die
Mindestdauer eines Jahres und Mietenachzahlung
für die bei früherer Rückstellung fehlenden Monate;
einfache Gasheiz=Oefen, diese nur gegen Jahresmiete,
die im Laufe des Februars im vollen Betrage ein¬
gehoben wird;
Auerbrenner ohne Glühkörper und Glaswaren.
Bei unverbindlicher Miete bleiben die
Mietobjekte ohne Rücksicht auf die Miet¬
dauer stets Eigentum des Gaswerkes und
sind bei der Rückgabe zerbrochene und fehlende Teile
vom Mieter zu ersetzen, wogegen für die normale In¬
standhaltung das Gaswerk aufkommt.
Der monatliche Mietpreis beträgt einen Heller
für jede Krone des Einrichtungswertes. Die Mietezah¬
lung beginnt und endet mit dem der Uebergabe bezw.
Rückstellung folgenden Monatsersten.
Wünscht der Mieter einen Apparaten=Tausch vorzu¬
nehmen, ist als Gang= und Instandsetzungsgebühr
1 Krone zu entrichten; desgleichen für Transport der
Apparate in eine andere Wohnung eine Gebühr von
60 Heller. Wenn eine Partei innerhalb eines
Jahres Ab= und Wiedermontierung einer Gasein¬
richtung verlangt, so ist für Instandsetzungs= und Mon¬
tierungsgebühr K 1.60 zu entrichten.
Bei Wohnungswechsel oder Auflassung der Miete¬
Einrichtung aus anderen Gründen hat die Abmeldung
ordnungsgemäß d. i. ausschließlich im Stadtbureau
oder einer Meldestelle des Gaswerkes zu erfolgen. Bis
dahin haftet der Mieter für die ganze von ihm ge¬
mietete Einrichtung.
Aenderungen des monatlichen Zinsbetreffnisses er¬
folgen mit dem dem Tausche oder der Rückgabe folgen¬
den Monatsersten.
2. Verbindliche Verträge, welche den Mieter
für die ganze Vertragsdauer zur Mietezahlung und In¬
standhaltung der Mietobjekte verpflichten, dafür aber
nach Ablauf der Mietezeit den kostenlosen Eigentums¬
übergang der gemieteten Einrichtungen auf den Mieter
zur Folge haben.
Es gibt für alle grundsätzlich vermietbaren Ein¬
richtungen und Apparate mit Ausnahme der Hei߬
wasserapparate und Badeöfen verbindliche Miet¬
verträge mit 12jähriger Dauer; Mietzins:
monatlich ein Heller für jede Krone Einrichtungs¬
wert einschließlich Vertragskosten und für alle ver¬
mietbaren Einrichtungen einschl. Heißwasserapparate
und Badeöfen verbindliche Spezial=Miet¬
verträge mit 5jähriger Dauer, bei welchen
monatlich zwei Heller für jede Krone Einrichtungs¬
wert einschließlich Vertragskosten berechnet werden.
Uebertragung der Rechte und Pflichten aus einem
verbindlichen Mietvertrag ist nur mit Zustimmung der