290 3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staat¬ lich geaichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des Bestellers. Die monatlichen Gasmessermieten betragen: für 3 Flammen=Messer 40 Heller für 5 Flammen=Messer 50 Heller für 10 Flammen=Messer 68 Heller für 20 Flammen=Messer 95 Heller für 30 Flammen=Messer 112 Heller für 50 Flammen=Messer 160 Heller für 100 Flammen=Messer 295 Heller. Automaten=Gasmesser zaihlen dasselbe. Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gas¬ messer monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kon¬ trolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monat¬ lich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor, Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines inneren Defektes Gas ungemessen passieren zu lassen, auch während des Monats zu kontrollieren, behufs Nachaichung auszuschalten und notwendigen Falles gegen andere Gasmesser auszutauschen. Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein Gasmesser infolge eines inneren Defektes während des Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statthabenden Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den betreffenden Monat und wenn der Fall erst später ent¬ deckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬ ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gasverbrauch des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde gelegt. Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ sei¬ nes Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hie¬ von Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden Teilen unangenehme Erhebungen und etwaige Streitig¬ keiten. Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen Anzeige seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch das Gaswerk oder das staatliche Aichamt verlangen; erweist sich die Anschauung des Gasabnehmers als un¬ richtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und der damit verbundenen Arbeiten aufzukommen; im anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist die letzte Gasrechnung im Verhältnis der Mehranzeige richtig zu stellen. Größe und Aufstellungsort des Gasmessers bestimmt das Gaswerk. Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigen¬ mächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen können strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen. Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und Automaten haftet der Gasabnehmer. Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen Frost Sache des Gasabnehmers. 4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau sind: für Leuchtgas 26 Heller per chm, für Heizgas 18 Heller per ehm mit nachstehenden Rabatten: Bei einem Jahresverbrauch: von 1000 bis 2499 chm 2,5% „ 2500 „ 4999 „ 5,0% „ 5000 „ 7499 „ 7,5% von mehr als 7499 „ 10% Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht= und Heizgasverbrauch zusammengezogen. Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rück¬ vergütung ausbezahlt. Mittelst Automatgasmesser wird ein ehm Gas durch Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automat¬ gasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit der Ueberzahlung von 2 Hellern per ebm. dessen höhere Verzinsung und Amortisierung bestritten. An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬ sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche, Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden; mehr als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬ flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flammen¬ zuschlags=Taxen und zwar: a) für eine Wohnzimmerflamme K 5.— b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge, Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaux oder Läden „ 3.— c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Lichtan¬ lagen mit Pauschaltarif „ —.50 per Flamme als einmalige Jahrestaxe; die Einhebung dieser Flammentaxen erfolgt Ende Oktober im vor¬ hinein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September des folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober einge¬ richtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres im entsprechenden Verhältnis der Jahrestaxe berechnet. Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch dieser Apparate durch das Gaswerk abgeschätzt, aus dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heiz¬ gaspreis berechnet; ist der Gasabnnehmer mit dieser Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die Aufstellung eines eigenen Heizgasmessers auf seine Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind stets direkt aus den Zuleitungen zu speisen und nicht hinter den ersten Messer zu schalten. Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser als Leuchtgas= oder Hei zgasmesser zu betrachten ist, obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im Allgemeinen ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht. Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mieten wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt, jedoch behält sich das Gaswerk vor, Vorauszahlungen in der Höhe des voraussichtlichen zweimonatlichen Verbrauches, oder Zahlungen in kürzerer als Monatsfrist zu ver¬ langen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der Rechnung an die als bevollmachtigt ausgewiesenen Be¬ diensteten des Werkes zu erfolgen, welche die Gas¬ bücheln nach Bezahlung in Gegenwart der Partei sal¬ dieren und zu weiterer Vorschreibung, unbeschadet des Verfügungsrechtes der Partei, wieder mitnehmen. Er¬ folgt die Zahlung nicht pünktlich und bleibt eine Zah¬ lungsmahnung erfolglos, ist das Gaswerk berechtigt, die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzusperren. Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬ nahme ohne Messung und Bezahlung zieht strafrecht¬ liche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers der fraglichen Leitung nach sich. Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Lei¬ tung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gaswerk an¬ schließt, hat strafweise seinen ganzen Gasverbrauch der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als Leucht gas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederhol¬ ungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung verweigert werden. B. Herstellung der Zuleitungen. Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die Zuleitung zu den zu besorgenden Objekten wird aus¬ schließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht über¬