Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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3. Zur Feststellung des Gasverbrauches werden staat¬
lich geaichte Gasmesser verwendet. Dieselben werden
ausschließlich vom Gaswerke beigestellt und montiert
und zwar entweder für Rechnung oder auf Miete des
Bestellers. Die monatlichen Gasmessermieten betragen:
für 3 Flammen=Messer 40 Heller
für 5 Flammen=Messer 50 Heller
für 10 Flammen=Messer 68 Heller
für 20 Flammen=Messer 95 Heller
für 30 Flammen=Messer 112 Heller
für 50 Flammen=Messer 160 Heller
für 100 Flammen=Messer 295 Heller.
Automaten=Gasmesser zaihlen dasselbe.
Bedienung und Kontrolle der Gasmesser gehen auf
Kosten des Gaswerkes. Gewöhnlich werden die Gas¬
messer monatlich einmal — bei Monatsbeginn — kon¬
trolliert, nasse Gasmesser außerdem 1—2mal monat¬
lich nachgefüllt; das Gaswerk behält sich jedoch vor,
Gasmesser, welche verdächtig erscheinen, infolge eines
inneren Defektes Gas ungemessen passieren zu lassen,
auch während des Monats zu kontrollieren, behufs
Nachaichung auszuschalten und notwendigen Falles
gegen andere Gasmesser auszutauschen.
Ergibt sich bei der Verbrauchsberechnung, daß ein
Gasmesser infolge eines inneren Defektes während des
Monats stehen geblieben ist d. i. trotz statthabenden
Gasverbrauches keinen solchen anzeigt, so ist für den
betreffenden Monat und wenn der Fall erst später ent¬
deckt wird, für die in Betracht kommenden Vormonate
der wahrscheinliche Verbrauch mit der Partei einver¬
ständlich festzusetzen; wird mit derselben eine Einigung
nicht erzielt, so wird der Berechnung der Gasverbrauch
des gleichen Monats des Vorjahres und bei Koch= und
Heizgas jener des vorangegangenen Monats zugrunde
gelegt.
Bemerkt der Gasabnehmer das „Stehenbleiben“ sei¬
nes Gasmessers, so ist er verpflichtet, dem Gaswerke hie¬
von Meldung zu erstatten; er erspart damit beiden
Teilen unangenehme Erhebungen und etwaige Streitig¬
keiten.
Zweifelt der Gasabnehmer an der richtigen Anzeige
seines Messers, so kann er dessen Nachkontrolle durch
das Gaswerk oder das staatliche Aichamt verlangen;
erweist sich die Anschauung des Gasabnehmers als un¬
richtig, so hat dieser für die Kosten der Kontrolle und
der damit verbundenen Arbeiten aufzukommen; im
anderen Falle treffen dieselben das Gaswerk und es ist
die letzte Gasrechnung im Verhältnis der Mehranzeige
richtig zu stellen.
Größe und Aufstellungsort des Gasmessers bestimmt
das Gaswerk.
Es ist jedem Gasabnehmer strengstens untersagt, an
dem Gasmesser irgendwelche Veränderungen eigen¬
mächtig vorzunehmen; Dawiderhandlungen können
strafrechtliche Verfolgungen nach sich ziehen.
Für gewaltsame Beschädigungen an Gasmessern und
Automaten haftet der Gasabnehmer.
Bei nassen Gasmessern ist der Schutz derselben gegen
Frost Sache des Gasabnehmers.
4. Die Gaspreise für Innsbruck, Hötting und Mühlau
sind: für Leuchtgas 26 Heller per chm, für Heizgas
18 Heller per ehm mit nachstehenden Rabatten:
Bei einem Jahresverbrauch:
von 1000 bis 2499 chm 2,5%
„ 2500 „ 4999 „ 5,0%
„ 5000 „ 7499 „ 7,5%
von mehr als 7499 „ 10%
Bei Berechnung des Rabattes wird der Leucht= und
Heizgasverbrauch zusammengezogen.
Der entfallende Rabattbetrag wird im Monat
Jänner jeden Jahres im Wege besonderer Rück¬
vergütung ausbezahlt.
Mittelst Automatgasmesser wird ein ehm Gas durch
Einwurf eines 20 Hellerstückes geliefert; ein Automat¬
gasmesser gilt immer als Heizgasmesser und wird mit
der Ueberzahlung von 2 Hellern per ebm. dessen höhere
Verzinsung und Amortisierung bestritten.
An Heiz= und Automatgasmessern darf ohne be¬
sondere Gebühr nur je eine Leuchtflamme für Küche,
Bade= und Bügelzimmer angeschlossen werden; mehr
als eine Leuchtflamme in diesen Räumen oder Leucht¬
flammen für andere Räume, an Heizgasmessern und
Automaten angeschlossen, zahlen sogenannte Flammen¬
zuschlags=Taxen und zwar:
a) für eine Wohnzimmerflamme K 5.—
b) für Leuchtflammen für Salons, Gänge,
Stiegenhäuser, Werkstätten, Bureaux oder
Läden „ 3.—
c) für Ersatzbeleuchtung elektrischer Lichtan¬
lagen mit Pauschaltarif „ —.50
per Flamme als einmalige Jahrestaxe; die Einhebung
dieser Flammentaxen erfolgt Ende Oktober im vor¬
hinein für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September
des folgenden Jahres. Nach dem 1. Oktober einge¬
richtete Gasflammen werden für den Rest des Jahres
im entsprechenden Verhältnis der Jahrestaxe berechnet.
Werden an einem Leucht gasmesser Apparate für
Koch= oder Heizgas angeschlossen, so wird der Verbrauch
dieser Apparate durch das Gaswerk abgeschätzt, aus
dem Gesamtverbrauch ausgeschieden und zum Heiz¬
gaspreis berechnet; ist der Gasabnnehmer mit dieser
Schätzung nicht zufrieden, so kann er für die Folge die
Aufstellung eines eigenen Heizgasmessers auf seine
Kosten verlangen. Derartige zweite Messer sind
stets direkt aus den Zuleitungen zu speisen und
nicht hinter den ersten Messer zu schalten.
Die Bestimmung, ob ein aufgestellter Gasmesser
als Leuchtgas= oder Hei zgasmesser zu betrachten ist,
obliegt ausschließlich dem Gaswerke; im Allgemeinen
ist hiebei maßgebend, welcher Gasverbrauch vorherrscht.
Das verbrauchte Gas samt den entfallenden Mieten
wird in der Regel monatlich in Rechnung gestellt, jedoch
behält sich das Gaswerk vor, Vorauszahlungen in der
Höhe des voraussichtlichen zweimonatlichen Verbrauches,
oder Zahlungen in kürzerer als Monatsfrist zu ver¬
langen. Die Zahlung hat sogleich bei Vorzeigung der
Rechnung an die als bevollmachtigt ausgewiesenen Be¬
diensteten des Werkes zu erfolgen, welche die Gas¬
bücheln nach Bezahlung in Gegenwart der Partei sal¬
dieren und zu weiterer Vorschreibung, unbeschadet des
Verfügungsrechtes der Partei, wieder mitnehmen. Er¬
folgt die Zahlung nicht pünktlich und bleibt eine Zah¬
lungsmahnung erfolglos, ist das Gaswerk berechtigt,
die Gaslieferung einzustellen und die Leitung abzusperren.
Die widerrechtliche Entnahme von Gas aus den
Leitungen des städtischen Gaswerkes d. i. die Ent¬
nahme ohne Messung und Bezahlung zieht strafrecht¬
liche Verfolgung des Verbrauches sowie des Herstellers
der fraglichen Leitung nach sich.
Wer an eine für Heiz= und Kochgas bestimmte Lei¬
tung Leuchtflammen ohne Anzeige an das Gaswerk an¬
schließt, hat strafweise seinen ganzen Gasverbrauch
der der Aufdeckung vorausgegangenen drei Monate als
Leucht gas zu bezahlen; bei Gefahr des Wiederhol¬
ungsfalles kann dem betreffenden die Gaslieferung
verweigert werden.
B. Herstellung der Zuleitungen.
Der Anschluß an das Straßen=Hauptrohr und die
Zuleitung zu den zu besorgenden Objekten wird aus¬
schließlich durch das Gaswerk, auf öffentlichem Grunde
gewöhnlich kostenlos hergestellt, insoweit die Länge
der Zuleitung für Einzelabnehmer 6 Meter und für
ganz zu versorgende Zinshäuser 12 Meter nicht über¬