Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Gaswerksdirektion möglich. Uebertragungen der ge¬
mieteten Einrichtungen in ein anderes Lokal oder Ab¬
änderungen der Anlage gehen ausschließlich auf Kosten
des Mieters.
Kann oder will ein Mieter seine Pflichten aus einem
verbindlichen Vertrage nicht auf einen Dritten über¬
tragen, sondern den Vertrag auflösen, oder will er
einen Tausch der Apparate vornehmen, so hat derselbe
bei 12jährigen Verträgen für jeden an der vollen Ver¬
tragsdauer fehlenden Monat ½ Heller für jede Krone
des ursprünglichen Einrichtungswertes zu bezahlen und
bei 5jährigen Verträgen die Mietzinse auf volle 24
Monatsraten zu ergänzen; überdies bei allen Ver¬
tragsauflösungen auf jedes Heimfalls= oder anderes
Recht aus den bezahlten Mietsbeträgen zu verzichten.
3. Gemischte Miet=Verträge. Jeder Mieter
kann die gemieteten Einrichtungen und Apparate zum
Teile verbindlich, zum Teile unverbindlich mieten.
Unverbindliche Mietverträge können in verbindliche
umgewandelt werden, wenn bis Ende der 12 jährigen
Gesamt=Amortisationsdauer ohne Austausch der Appa¬
rate mindestens sechs verbindliche Mietsjahre ver¬
bleiben.
Bei allen Mietsverträgen sind die Mietsbeträge auch
dann zu bezahlen, wenn ohne Verschulden des Gas¬
werkes von der Einrichtung kein Gebrauch gemacht
wurde.
Will ein Mieter eine verbindlich gemietete Einrich¬
tung vor Ablauf der Vertragsdauer, oder eine unver¬
bindliche Einrichtung zum Eigentum erwerben, so
werden bei unverbindlichen und 12 jährigen Verträgen
2 und bei 5 jährigen ½ der an den zu kaufenden
Apparaten bezahlten Monatsraten dem Käufer von der
Original=Einrichtungsrechnung als Abschlag auf den
Kaufschilling gutgeschrieben.
Im Uebrigen sind die in den Vertragsformularien
enthaltenen Einzelbestimmungen maßgebend.
F. Reinigung und Instandhaltung der Auerlampen.
Diese Instandhaltung kann sich beziehen entweder
a) nur auf die Reinigung der Brenner und Glas¬
waren ec. oder
b) auf die Reinigung der Bestandteile und Ersatz
unbrauchbar gewordener Glühkörper und gesprungener
Zylinder.
Sub a) sind zu entrichten:
Bei Anlagen bis 5 Lampen 10 Heller, bei Anlagen
von mehr als 5 Lampen 6 Heller pro Lampe.
sub b) bei wöchentlich einmaliger Revision 50 Heller
per Lampe und Monat. Für Glühkörper und Zylinder,
welche aus Böswilligkeit oder Fahrlässigkeit zerschlagen
werden, kommt das Gaswerk nicht auf.
Vereinbarungen für Instandhaltung von Auer¬
lichtern sind gegenseitig jederzeit auf ein Monat
kündbar.
Die Bedingungen gelten sowohl für stehendes wie
für hängendes Auerlicht.
Innsbruck, im November 1906.
Tarif
für vom städtischen Eiswerke abgegebenes Kunsteis.
1 ganzer Block ... . . . .. 24 Heller Zufuhr 16 Heller
½ Block ... 14 „ „ 10 „
10 Block und mehr à . . . . .. 22 „ „ nach Uebereinkommen.
Tarif
für Benützung der Kühlzellen-Anlagen.
für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich....
für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Haken pro Tag . .
für Benützen eines beweglichen Hakens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag
Tarif für die Brunnenzinse.
Wassermesser. Die Wassermesser werden von stellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit
der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins dem Wasserzins zu bezahlen.
für die Wassermesser hat die Partei 10% des Her¬
K 70.—
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„ —.10