Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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289
Kleine Apparate mit Ausschluß von Oefen
in Privathäusern
(Bis höchstens 5 Ampére Stromverbrauch.)
Nachstehend verzeichnete kleine Heizapparate für den
Familienbedarf bis zu einem Stromverbrauch
von 3.5 Ampére und zwar: Bügeleisen, kleine Milch¬
töpfe, Teemaschinen, Kaffeemaschinen, Sterilisierappa¬
rate, Brennscheerenwärmer und Zigarrenanzünder wer¬
den mit K 16.— pro Jahr pauschaliert. Bei höherem
Stromverbrauch als 3.5 Ampére erhöht sich der Pau¬
betrag um K 2.— pro ½ Ampére und Jahr.
Kleine Apparate für den Familienbedarf bis
1.5 Ampére Gesamtverbrauch als: Kleine Wärmge¬
fäße, Brennscheerenwärmer, Zigarrenanzünder, Kin¬
derspielzeuge dürfen an jeder für wenigstens 16 N.=K.
à 3.5 Watt pauschalierten Lampenstelle ohne beson¬
dere Zahlungspflicht angeschlossen werden.
§ 10.
Verrechnung nach Elektrizitätszählern.
Sowohl Licht als auch Kraft kann auf Grund der
fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersystem bezogen werden.
Als Einheit für die Verrechnung nach Elektrizi¬
tätszählern gilt die Hektowattstunde.
Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden
vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte,
ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol¬
gung einer Empfangsbestätigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be¬
nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwendungs¬
arten einen besonderen Zähler.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih¬
weise überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent¬
geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk..
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent¬
spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen
Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer
die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar:
1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des
städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen
werden kann K 10.—
2. Ist die Prüfung im Versuchsraume hier nicht
möglich, oder verlangt der Abnehmer aus¬
drücklich die Prüfung durch das k. k. Normal¬
eichamt in Wien, so betragen die Kosten „ 30.—
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers
ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬
gewechselt und sind keine Gebühren zu entrichten.
Bei auffallenden Unterschieden in den Zählangaben,
oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde still¬
gestanden ist, wird der Durchschnittsstromverbrauch des
vorhergehenden und nachfolgenden Monates als Maß
des Stromverbrauches im fraglichen Monate ange¬
nommen.
Für die Beistellung der Zähler ist je nach der
Größe derselben eine jährliche Miete zu bezahlen:
Bis 10 G lühlampen à 16 NK. oder 5 Ampére K 2.—
„ 20 „ „6 „ „ 10 „ „ 6.—
„ 50 „ „6 „ „ 25 „ „ 24.—
„ 100 „ „6 „ „ 50 „ „ 32.—
Ueber 100 „ „ 6 „ „ 50 „ „ 40.—
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Auf¬
stellung des Zählers (auch wenn er nicht in Benützung
ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll
berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen
die Zähler nur durch das städtische Elektrizitätswerk
Innsbruch wieder entfernt werden. Das Ablesen der
Zähler erfolgt monatlich mindestens einmal durch die
Angestellten des Elektrizitätswerkes. Für das Aufstellen
oder Abnehmen eines Zählers sind je K 2.— zu ver¬
güten.
A. Licht.
Die Einheitspreise des durch den Elektrizitätszäh¬
ler ermittelten Stromverbrauches werden per Kilo¬
wattstunde mit:
50 Heller für die ersten jährlichen Brennstunden;
40 Heller für die folgenden 400 Brennstunden;
30 Heller für die dieselben übersteigende Strom¬
abnahme der Beleuchtungsanlage im betreffenden
Jahre festgestellt.
Es stellt sich somit der Preis einer Brennstunde
für eine 10kerzige Kohlenfaden= oder eine 35kerzige
Metallfadenglühlampe
bei 50 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.75 Heller;
bei 40 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.40 Heller,
bei 30 Heller pro Kilowattstunde auf ca. 1.05 Heller.
B. Kraft.
Als Einheitspreis des durch den Elektrizitätszähler
ermittelten Stromverbrauches werden 2 Heller für
die Hektowattstunde festgestellt. (Der Bezug einer
elektrischen Pferdestärke kostet daher pro Stunde
2 „12 = 14.72 Heller).
§ 11.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres
in Kraft. Abänderungen derselben können jederzeit
vom Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten
dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate
nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit.
Elektrizitätswerk Unnsbruck.
Tieferungsbestimmungen des städt. Gaswerkes.
A. Abgabe von Gas.
1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach¬
stehender Bestimmungen während der Tages= und
Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech¬
nischen Zwecken (Koch=, Heiz= und Motorengas). Vor¬
behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be¬
triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An¬
schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von vorauszu¬
sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun¬
lichkeit zu verständigen.
2. Jeder Einwohner, dessen Wohn= oder Geschäfts¬
räume an einer mit Gasleitung durchzogenen Straße
liegen, hat ein Recht auf Gasbezug, wenn derselbe die
folgenden Bestimmungen bezüglich Herstellung der Ein¬
richtung und Bezahlung seiner Schuldigkeiten pünktlich
erfüllt.
An= und Abmeldungen des Gasbezuges haben schrift¬
lich, telephonisch oder mündlich im Gaswerk=Stadt¬
bureau oder bei den verschiedenen Meldestellen zu ge¬
schehen; so lange eine Abmeldung nicht in
dieser Weise vollzogen ist, haftet der Ab¬
nehmer für jeden Gasverbrauch in den
von ihm innegehabten Räumen. Meldungen
an das auf Dienstgängen befindliche Personal des Gas¬
werkes sind für das Gaswerk nicht verbindlich.