Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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286
Erlegung der im § 2 genannten Anschlußgebühren.
Für die Einschaltung des Stromes müssen weiters
die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt sein. Die
Anlage muß also durch die Ueberprüfung als vor¬
schriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungsgebühr
bezahlt sein.
Jéde unbefugte Einschaltung wird ge¬
richtlich verfolgt.
§ 6.
Stromverrechnung
Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauchten
Stromes geschieht je nach der Verwendungsart ent¬
weder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach jenen
für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“ finden
bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken Anwen¬
dung. Wird der Strom zum Betriebe von Motoren,
Heizapparaten, (Oefen, Trockenapparate, Bügeleisen) zu
elektrothermischen, physikalischen, elektrochemischen,
therapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig
verbraucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“
Anwendung.
Zum Betriebe von Motorgeneratoren, Convertern,
mechanischen Gleichrichtern, elektrolytischen Gleichrich¬
tern, Quecksilberdampfumformern u. s. w. mit oder
ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬
nehmigung des Werkes notwendig und finden die Ein¬
heitspreise für Licht oder Krsaft je nach der endgiltigen
Verwendungsart des Stromes Anwendung.
Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬
mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an,
welche eine Lichtinstallation entweder direkt oder durch
Akkumulatoren speist, so wird die vom Elektromotor
aufgenommene Kraft zu den Einheitspreisen für Licht
berechnet. Liefert dieselbe Dynamomaschine aber z.
B. Strom für Vernicklungsbäder ec., so werden die
Einheitspreise für Kraft in Rechnung gestellt.
Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe
des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pauschal¬
systeme sind im § 9. jene für die Bezahlung der fall¬
weise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zähler¬
systeme im § 10 enthalten.
Rabatte auf die in § 9 und § 10 angeführten
Strompreise werden grundsätzlich nicht gewährt, da¬
gegen behält sich der Verwaltungsrat des städtischen
Elektrizitätswerkes bezw. die Direktion vor, mit Gro߬
abnehmern für Licht und Kraft besondere Vereinba¬
rungen zu treffen.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis
zum Ausmaße von 50P. S. abgegeben.
Die Abrechnung mit den Konsumenten findet so¬
wohl bei der Verrechnung nach dem Pauschal= als
auch nach dem Zählersysteme monatlich statt und zwar
werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für
die Zählermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Mo¬
toren und eventueller anderer Lieferungen im Monat
nachhinein eingehoben und sind dieselben sofort bei
Vorlage der betreffenden Quittung zu bezahlen.
§ 7.
Ueberwachung.
Das Elektrizitätswerk behält sich das Recht vor,
die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre technische
Brauchbarteit, sowie auf die Strominanspruchnahme
zu prüfen und ist der Abnehmer verpflichtet, dem
vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erken¬
nungskarte auszuweisen hat, die Untersuchung der
elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten,
bezw. ihm den notwendigen Zutritt freizugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬
oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den
im § 3 genannten Vorschriften über Hausinstallationen
entspricht, so hat der Abnehmer die beanständeten.
Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderung
des städtischen Elektrizitätswerkes in ordnungsmäßigen
Zustand setzen zu lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßigen
Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der
strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nach¬
weisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der
Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die
Dauer von 6 Monaten nachzuzahlen.
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem
Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle,
bezw. Plombierung, noch nicht sechs Monate ver¬
strichen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an
die Nachzahlungen berechnet,
S 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer An¬
lage wird ohne besondere Verständigung des Strom¬
abnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬
tragsverhältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei
Verbrauchsstellen für beschränkte Benützungs¬
dauer. (Saisonlampen, Theater= und Festbeleuch¬
tungen, Licht und Kraft für Bauarbeiten u. s. w.)
Ferner steht dem städtischen Elektrizitätswerke in
folgenden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch
eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch
gänzliche oder teilweise Abschaltung der Installation
zu entziehen, ohne daß seitens des Abnehmers irgend¬
welche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden
können:
1) Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. (Insbesondere bei
einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem
unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonstigen
Stromverbraucher, bei Benützung von Lampen
höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampen¬
zahl bei höherer Ausnützung eines Motors als im
Pauschalvertrage vorgesehen, sowie bei unbefugten
Eingriffen an Meß= und Kontrollapperaten oder
deren Zuleitungen u. s. w.)
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit des Abneh¬
mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬
sionen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängel in der Installation
trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7)
Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so
lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des
Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnachfolgers
behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausgeschal¬
teter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch
Plomben gesperrt, für deren unversehrte Erhaltung
der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Stromab¬
nehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer
unbefugetn Einschaltung, Nachzahlung nach denselben
Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschal¬
bezugsüberschreitungen festgelegt sind.
Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe ab¬
geschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glüh¬
lichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorge¬
fundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit
je 16 N.=K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromver¬
braucher mit dem gemessenen Höchstverbrauche in An¬
rechnung gebracht.