287 § 9. Die Pauschalverrechnung In Fällen wo der jeweilige Strombedarf einer An¬ lage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Mindest¬ dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Pau¬ schaljahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elek¬ trizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber. Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und mach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach vorherge¬ gangener Verständigung des Elektrizitäts¬ werkes geändert werden und wird der erhöhte Pau¬ schalbetrag in das laufende Pauschaljahr einbezogen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räum¬ lichkeiten folgenden Monates von der Verpflich¬ tung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim städ¬ tischen Elektrizitätswerke mindestens 14 Tage vor¬ her zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren ec., worüber besondere Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch nicht berührt. Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizitäts¬ werk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kontroll¬ apparates abhängig zu machen, welcher die Strom¬ zufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz oder teil¬ weise unterbricht, sobald der wirkliche Strombezug das im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß überschreitet. Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabnehmer monatlich K 1.—, der Kraftabnehmer monatlich K 3.— Miete zu entrichten. A. Lichtpauschale Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬ fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch von 3.5 Watt. Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬ rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen. Die Einheit bildet das Hektowatt. (Ein Ampére bei 100 Volt oder zwei Ampére bei 50 Volt ec.) Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze. 1. a) Wohnungen, unter der Bedingung, daß sämtliche innerhalb der Wohnung lie¬ gende Zimmer mit mindestens 16 Ker¬ zen à 3.5 Watt beleuchtet werden. (Wohn=, Speise=, Schlaf=, Besuch=, Studier=, Spiel=, Rauch=, Fremden= und Kinderzimmer) K 1.— Zur Wohnung gehörige Nebenräume Küche, Gänge, Aborte, Garderoben, Dienst¬ botenzimmer, Badezimmer, Speicher, Kel¬ ler und Kellergänge, Gartenzimmer oder Veranden und abseits gelegene Vorrats¬ räume werden ebenfalls zum selben Preise berechnet und können nach freier Wahl beleuchtet werden. b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimemr beleuchtet werden also z. B. Speisezimmer allein oder Schlafzimmer und Küche ec. „ 1.50 c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge, welche nicht innerhalb der Wohnung liegen „ 1.80 d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80 2. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art samt allen dazugehörigen Nebenräumen (Bureaus, Kontors, Magazine ec.) ohne Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur ein Teil beleuchtet wird, welche um 7 Uhr abends geschlossen werden „ 1.30 b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß nach ½8 Uhr abends „ 1.50 c) Schaufenster=Beleuchtungen mit Brenn¬ dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20 d) Wertstätten und Fabriksräume mit teil¬ weisem Nachtbetrieb, wenn nur ein ge¬ ringer Teil der installierten Lampen gleichzeitig benützt wird „ 1.20 e) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬ trieb oder größere dunkle Souterrain¬ räume „ 1.80 f) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb und Lampen, welche die ganze Nacht brennen „ 2.50 g) Lampen, welche Tag und Nacht im Be¬ triebe sind „ 3.— 3. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten und Schulen „ 1.50 b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Ver¬ suchs= u. Aufbewahrungsräume, Ausstel¬ lungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illumi¬ nationen in Kirchen, Klosterräume „ 1.20 c) Krantenzimmer in Spitälern „ 1.20 d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20 4. Hotels, Cafés u. Wirtschaften. e) Wachstuben, Telegraphen= oder Telephon¬ räume, Diensträume mit Nachtbetrieb „ 2.50 a) Hotels= oder Pensions=Wirtschaftsräume aller Art (Speisesäle und Restaurations¬ lokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer, Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz¬ und Bodenräume, Vorratsräume, Dach¬ boden, Kühlräume, Aufzüge) „ 1.90 b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens der vierte Teil aller in den Fremdenzimmern installierten Kerzen gilt als ganzjährig.) „ 1.30 c) Saisonzimmer „ 1.— d) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet sind „ 2.— e) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April bis Ende September mit Ausschluß der Veranden, welche während des Winters benützt werden können „—.60 f) Caféwirtschaften: a) Sämtliche Räume täglich in Benützung und mit Lizenz zum Offenhalten über die gesetzliche Sperrstunde „ 2.35 b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung, sonst wie vor „ 2.20 c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr nachts „ 2.— 5. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20 Stallungen „ 1.60 6. Bogenlampen. a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Ge¬ schäftsschluß, pro Hektowatt und Jahr „13.— b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung, Café=Restaurants und Hotels pro Hekto¬ watt und Jahr „33.— c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April bis 1. Oktober in Betrieb, pro Hektowatt und Saison „18.—