Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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287
§ 9.
Die Pauschalverrechnung
In Fällen wo der jeweilige Strombedarf einer An¬
lage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom
zu Pauschalpreisen bezogen werden.
Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Mindest¬
dauer von 12 Monaten geschlossen. Die Kündigung
muß mindestens drei Monate vor Ablauf des Pau¬
schaljahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur
Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die
Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des Elek¬
trizitätswerkes zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch
eine Empfangsbestätigung darüber.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres
und mach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts
kann der Strombezug jederzeit nach vorherge¬
gangener Verständigung des Elektrizitäts¬
werkes geändert werden und wird der erhöhte Pau¬
schalbetrag in das laufende Pauschaljahr einbezogen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen
gemieteten Räumlichkeiten, entbindet jedoch mit dem
Ersten des dem Verlassen der betreffenden Räum¬
lichkeiten folgenden Monates von der Verpflich¬
tung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen
Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim städ¬
tischen Elektrizitätswerke mindestens 14 Tage vor¬
her zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von
Beleuchtungskörpern, Motoren ec., worüber besondere
Bestimmungen und Verträge bestehen, werden hiedurch
nicht berührt.
Bei sich ergebenden Anständen ist das Elektrizitäts¬
werk berechtigt, die weitere Aufrechterhaltung eines
Pauschalvertrages von der Einschaltung eines Kontroll¬
apparates abhängig zu machen, welcher die Strom¬
zufuhr zu einer pauschalierten Anlage ganz oder teil¬
weise unterbricht, sobald der wirkliche Strombezug das
im Pauschalvertrag festgelegte Ausmaß überschreitet.
Für diesen Kontrollapparat hat der Lichtabnehmer
monatlich K 1.—, der Kraftabnehmer monatlich K 3.—
Miete zu entrichten.
A. Lichtpauschale
Bei Glühlichtbeleuchtung gilt als Pauschaleinheit
die Normalkerze bezw. der bei gewöhnlichen Kohlen¬
fadenglühlampen auf sie entfallende Stromverbrauch
von 3.5 Watt.
Bei Bogenlampenbeleuchtungen geschieht die Be¬
rechnung nach dem tatsächlichen Wattverbrauche von
Lampe und Vorschaltwiderstand zusammengenommen.
Die Einheit bildet das Hektowatt. (Ein Ampére bei
100 Volt oder zwei Ampére bei 50 Volt ec.)
Jährlicher Pauschalpreis
pro installierte Kerze.
1. a) Wohnungen, unter der Bedingung,
daß sämtliche innerhalb der Wohnung lie¬
gende Zimmer mit mindestens 16 Ker¬
zen à 3.5 Watt beleuchtet werden. (Wohn=,
Speise=, Schlaf=, Besuch=, Studier=, Spiel=,
Rauch=, Fremden= und Kinderzimmer) K 1.—
Zur Wohnung gehörige Nebenräume
Küche, Gänge, Aborte, Garderoben, Dienst¬
botenzimmer, Badezimmer, Speicher, Kel¬
ler und Kellergänge, Gartenzimmer oder
Veranden und abseits gelegene Vorrats¬
räume werden ebenfalls zum selben Preise
berechnet und können nach freier Wahl
beleuchtet werden.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein oder
mehrere Räume, jedoch nicht alle Zimemr
beleuchtet werden also z. B. Speisezimmer
allein oder Schlafzimmer und Küche ec. „ 1.50
c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge,
welche nicht innerhalb der Wohnung
liegen „ 1.80
d) Lampen außerhalb der Gebäude „ 1.80
2. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller Art
samt allen dazugehörigen Nebenräumen
(Bureaus, Kontors, Magazine ec.) ohne
Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur
ein Teil beleuchtet wird, welche um 7 Uhr
abends geschlossen werden „ 1.30
b) Wie vorstehend, mit Ladenschluß nach
½8 Uhr abends „ 1.50
c) Schaufenster=Beleuchtungen mit Brenn¬
dauer bis Geschäftsschluß „ 1.20
d) Wertstätten und Fabriksräume mit teil¬
weisem Nachtbetrieb, wenn nur ein ge¬
ringer Teil der installierten Lampen
gleichzeitig benützt wird „ 1.20
e) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬
trieb oder größere dunkle Souterrain¬
räume „ 1.80
f) Bäckereien und sonstige Gewerbe mit
Nachtbetrieb und Lampen, welche die
ganze Nacht brennen „ 2.50
g) Lampen, welche Tag und Nacht im Be¬
triebe sind „ 3.—
3. a) Arbeitsräume in Aemtern, Instituten
und Schulen „ 1.50
b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Ver¬
suchs= u. Aufbewahrungsräume, Ausstel¬
lungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illumi¬
nationen in Kirchen, Klosterräume „ 1.20
c) Krantenzimmer in Spitälern „ 1.20
d) Nachtlichter in Spitälern „ 2.20
4. Hotels, Cafés u. Wirtschaften.
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Telephon¬
räume, Diensträume mit Nachtbetrieb „ 2.50
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschaftsräume
aller Art (Speisesäle und Restaurations¬
lokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer,
Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz¬
und Bodenräume, Vorratsräume, Dach¬
boden, Kühlräume, Aufzüge) „ 1.90
b) Jahres=Fremdenzimmer (mindestens der
vierte Teil aller in den Fremdenzimmern
installierten Kerzen gilt als ganzjährig.) „ 1.30
c) Saisonzimmer „ 1.—
d) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis
zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet sind „ 2.—
e) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April
bis Ende September mit Ausschluß der
Veranden, welche während des Winters
benützt werden können „—.60
f) Caféwirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Benützung
und mit Lizenz zum Offenhalten über
die gesetzliche Sperrstunde „ 2.35
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in
Benützung, sonst wie vor „ 2.20
c) Wie bei a, jedoch nur bis 1 Uhr nachts „ 2.—
5. Kasernen und Reitbahnen „ 1.20
Stallungen „ 1.60
6. Bogenlampen.
a) Für Schaufenster mit Brenndauer bis Ge¬
schäftsschluß, pro Hektowatt und Jahr „13.—
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung,
Café=Restaurants und Hotels pro Hekto¬
watt und Jahr „33.—
c) Wie bei b, jedoch nur vom 1. April bis
1. Oktober in Betrieb, pro Hektowatt und
Saison „18.—