285 Für eine Beleuchtungsanlage bis zu 10 Lampenstellen od. bei Motoren u. Apparaten bis zu 10 Amp. Stromverbrauch K 30 und darüber. Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungs¬ netz angeschlossen, die Anschlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung gelangten Inneneinrichtung von wem immer bezahlt worden, so gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweiterung, für welche als Anschluß=Ergänzungsgebühr nur jener Be¬ trag zu entrichten ist, welcher die bereits bezahlte Gebühr auf die, laut vorstehenden Stufentarife für die gesamte Installation entfallende Anschlußgebühr, ergänzt. Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die Anschlußgebühr für das ganze Objekt bereits nach dem Tarife vom Jahre 1901 gezahlt wurden, sind keinerlei Anschluß=Ergänzungsgebühren nachzuzahlen, gleich¬ giltig von wem die Erweiterungsanlage des betref¬ fenden Objektes hergestellt wird. Eine Rückerstattung von Anschlußgebühren bei Einschränkung oder Aufgabe einer Anlage findet nicht statt. Wird eine Anlage ganz aufgegeben, so sind bei ihrem Wiederanschlusse sämtliche Gebühren neuerlich zu entrichten. § 3. Hausinstallationen. Die Herstellung aller hinter der Hauptabschmelz¬ sicherung des Hausanschlusses liegenden elektrischen Ein¬ richtungen ist Sache des Stromabnehmers und bleibt dem freien Bewerbe der vom städtischen Elektrizitäts¬ werke anerkannten Installationsfirmen überlassen, so¬ weit es sich um Niederspannungsanlagen handelt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen erfolgt ausschließlich durch das städtische Elektrizi¬ tätswerk. Für sämtliche elektrische Installationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er¬ gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬ rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange¬ schlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬ gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiterun¬ gen bestehender, an das städtische Leitungsnetz ange¬ schlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen, Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.) zu genehmi¬ gen, die Arbeiten zu überwachen, die fertigen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche Anordnungen zu treffen. Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung und Prüfung der Anlagen, wird der ausführende Unter¬ nehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auftraggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Lieferung seiner Ar¬ beiten in keiner Weise enthoben. Das Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung. Für die Ueberprüfung von Installationen (Neuein¬ richtungen oder Erweiterungen) sind die nachstehend angeführten Gebühren zu bezahlen: Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.— Ueber 40 Lampenstellen „ 40.— Für Krafteinrichtungen bis zu 1 P. S. nominell „ 2.— Ueber 1 P. S. „ 5.— Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführungen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge¬ wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 K. § 4. Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor¬ matorräume, ferner die Meß= und Kontrollapparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter ec.) sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom¬ abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬ pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent¬ stehen, wenn der betreffende Schaden durch ein Ver¬ schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be¬ diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer ereignet. Ueber Größe und Gattung der in einer Installation eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll=Apparate 2c. steht dem städtischen Elektrizitätswerke die Ent¬ scheidung allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit ei¬ nem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts¬ werkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Ein¬ griffe an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren der genannten Apparate wird ausschließlich durch das Elektrizitäts¬ werk besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬ Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quittung schriftlich zu bestätigen. Die Turen der Hausanschlußkästen und Trans¬ formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬ mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬ drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus ent¬ stehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden, daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist das Werk sofort zu verständigen. § 5. Einschaltung. Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß eines Objektes an das städtische Leitungsnetz nach der