Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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284
2. Hasen (graue und weiße), Fa¬
sanen, Auer=, Birk=, Hasel=,
Schnee=, Reb= und Stein=Hühner,
dann Schnepfen, Wildgänse und
Wildenten „ „ „—.10
3. Ausgehacktes Wild 25 kg K —.10
(Gewichtsmengen von unter 25 kg gelten für voll.)
II. Bewilliget laut Landesausschuß=Erlasses vom 12.
Februar 1905 Z. 3819 für die Zeit vom 1. Jänner 1905
bis 31. Dezember 1909.
1. Von Wein
2. Von allen genießbaren gebrannten
geistigen Flüssigkeiten nach Graden
der hundertteiligen Alkoholskala
u. zw. bis zu 50 Grad
von 50 bis 70 Grad
von 70 bis 100 Grad
3. Von Bier
4. Von Essig und Obstmost
5. Von Weinmost und Weinmaische
6. Von Essigessenz
per hl K 5.94
14.—
20.—
2.40
1.50
9.—
6.—
III. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses vom
3. März 1905 Z. 5342 für die Zeit vom 1. Jänner 1905
bis 31. Dezember 1909.
1. Von Wachs, Stearin, Parafin,
Erdwachs, Talg, Unschlitt, Seife,
sowie überhaupt von sämtlichen
tierischen und pflanzlichen Fett¬
stoffen per 100 kg K 2.—
2. Von Holz und zwar:
a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12
b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22
c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06
d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14
3. Von Holzkohle und Koaks per 100 kg K —.08
4. Von Steinkohle per 100 kg K —.04
Stadtmagistrat Innsbruck.
Der Bürgermeister:
W. Greil.
Tarif für Brennholzmesser.
Der Weter.
Aufschlag Messerlohn
1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 5 h
2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h 9 h
3. weiches bis 6 Dezimeter Länge 6 h 5 h
4. weiches über 6 Dezim. Länge 14 h 9 h
Bedingungen für die Tieferung von elektrischem Strom
in den geschlossenen Gemeindegebieten
§ 1.
Allgemeines.
Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und
andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom
von 100, bezw. 2000 Volt Spannung auf Grund der
nachstehenden Bedingungen im ganzen Bereiche des
Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen
Leistungsfähigkeit des städt. Elektrizitätswerkes, so¬
weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Er¬
eignisse hindernd eintreten, ununterbrochen ab¬
gegeben.
Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬
fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach
vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter
Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Strom¬
lieferung eintreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von
mehr als 24 Stunden ununterbrochener
Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht auf
Rückvergütung des entsprechenden Teiles der Vertrags¬
mäßigen Pauschalsumme.
Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kostenersatz
für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche
den Abnehmern durch die Stromunterbrechung ent¬
stehen u. s. w., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab.
§ 2.
Hausanschluß.
Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesserung
der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelz¬
sicherungen und Transformatoren nebst Zubehör er¬
folgt ausschließlich durch das Elektrizitätswerk Inns¬
bruck.
In welcher Weise ein Grundstück an das städtische
von Unnsbruck, Hötting und Wühlau.
Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen
des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt
der Anschluß an das städtische Niederspannungs¬
netz wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die
leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges
vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Er¬
folgt der Anschluß an das Hochspannungsnetz, so muß
dem Elektrizitätswerke ein trockener, geeigneter Raum
von mindestens 2—3 m Bodenfläche und 2 m Höhe
für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen
Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Ver¬
fügung gestellt werden. Das Werk ist berechtigt, die
in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Trans¬
formatoren nach freiem Ermessen auszunützen und
der Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬
schlußleitungen für benachbarte Stromabnehmer durch
sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten.
Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬
kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 m von
der Straßenfront abliegen oder sollte das anzuschlie¬
ßende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits
stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung inner¬
halb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag
von K 8.— und bei Freileitungen ein solcher von
K 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen.
Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen
in das Eigentum des Werkes über und werden daher
von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten
unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der
Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke
auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durch¬
brennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der
angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird.
Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬
schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: