284 2. Hasen (graue und weiße), Fa¬ sanen, Auer=, Birk=, Hasel=, Schnee=, Reb= und Stein=Hühner, dann Schnepfen, Wildgänse und Wildenten „ „ „—.10 3. Ausgehacktes Wild 25 kg K —.10 (Gewichtsmengen von unter 25 kg gelten für voll.) II. Bewilliget laut Landesausschuß=Erlasses vom 12. Februar 1905 Z. 3819 für die Zeit vom 1. Jänner 1905 bis 31. Dezember 1909. 1. Von Wein 2. Von allen genießbaren gebrannten geistigen Flüssigkeiten nach Graden der hundertteiligen Alkoholskala u. zw. bis zu 50 Grad von 50 bis 70 Grad von 70 bis 100 Grad 3. Von Bier 4. Von Essig und Obstmost 5. Von Weinmost und Weinmaische 6. Von Essigessenz per hl K 5.94 14.— 20.— 2.40 1.50 9.— 6.— III. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses vom 3. März 1905 Z. 5342 für die Zeit vom 1. Jänner 1905 bis 31. Dezember 1909. 1. Von Wachs, Stearin, Parafin, Erdwachs, Talg, Unschlitt, Seife, sowie überhaupt von sämtlichen tierischen und pflanzlichen Fett¬ stoffen per 100 kg K 2.— 2. Von Holz und zwar: a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12 b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22 c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —.06 d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.14 3. Von Holzkohle und Koaks per 100 kg K —.08 4. Von Steinkohle per 100 kg K —.04 Stadtmagistrat Innsbruck. Der Bürgermeister: W. Greil. Tarif für Brennholzmesser. Der Weter. Aufschlag Messerlohn 1. hartes bis 6 Dezimeter Länge 12 h 5 h 2. hartes über 6 Dezimeter Länge 22 h 9 h 3. weiches bis 6 Dezimeter Länge 6 h 5 h 4. weiches über 6 Dezim. Länge 14 h 9 h Bedingungen für die Tieferung von elektrischem Strom in den geschlossenen Gemeindegebieten § 1. Allgemeines. Der elektrische Strom wird für Licht, Kraft und andere Zwecke als Ein= oder Zweiphasenwechselstrom von 100, bezw. 2000 Volt Spannung auf Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Bereiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der jeweiligen Leistungsfähigkeit des städt. Elektrizitätswerkes, so¬ weit nicht Natur= oder sonstige unvorhergesehene Er¬ eignisse hindernd eintreten, ununterbrochen ab¬ gegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬ fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter Kundmachung, kurze Unterbrechungen in der Strom¬ lieferung eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe von mehr als 24 Stunden ununterbrochener Dauer haben die Pauschalabnehmer das Recht auf Rückvergütung des entsprechenden Teiles der Vertrags¬ mäßigen Pauschalsumme. Alle weitergehenden Ersatzansprüche, als Kostenersatz für die Aushilfsbeleuchtung, Ersatz für Schäden, welche den Abnehmern durch die Stromunterbrechung ent¬ stehen u. s. w., lehnt das Werk jedoch ausdrücklich ab. § 2. Hausanschluß. Die Herstellung, Instandhaltung und Ausbesserung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelz¬ sicherungen und Transformatoren nebst Zubehör er¬ folgt ausschließlich durch das Elektrizitätswerk Inns¬ bruck. In welcher Weise ein Grundstück an das städtische von Unnsbruck, Hötting und Wühlau. Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizitätswerkes überlassen. Meistens erfolgt der Anschluß an das städtische Niederspannungs¬ netz wobei der Anschlußkasten mit Rücksicht auf die leichte Zugänglichkeit in einer Mauer des Hausganges vertieft, nächst dem Haustore angebracht wird. Er¬ folgt der Anschluß an das Hochspannungsnetz, so muß dem Elektrizitätswerke ein trockener, geeigneter Raum von mindestens 2—3 m Bodenfläche und 2 m Höhe für die Aufstellung der Transformatoren und sonstigen Einrichtungen der Anschlußstelle unentgeltlich zur Ver¬ fügung gestellt werden. Das Werk ist berechtigt, die in solchen Hochspannungsräumen aufgestellten Trans¬ formatoren nach freiem Ermessen auszunützen und der Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬ schlußleitungen für benachbarte Stromabnehmer durch sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten. Sollte die Anschlußstelle eines Hauses (Anschlu߬ kasten oder Hochspannungsraum) mehr als 2 m von der Straßenfront abliegen oder sollte das anzuschlie¬ ßende Gebäude vom öffentlichen Straßengrunde abseits stehen, so ist für die Mehrlänge der Zuleitung inner¬ halb des Privatgrundes bei Kabelleitungen ein Beitrag von K 8.— und bei Freileitungen ein solcher von K 4.— für den laufenden Meter besonders zu bezahlen. Alle Abzweigungen (Kabel oder Freileitung) gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher von ihm auch fernerhin ohne Anrechnung der Kosten unterhalten. Die Instandhaltung und Bedienung der Hauptabschmelzsicherung jedoch geschieht vom Werke auf Kosten des Stromabnehmers, weil das Durch¬ brennen dieser Sicherungen stets durch Mängel der angeschlossenen Hausinstallationen bedingt wird. Als Beisteuer für die Herstellung der Hausan¬ schlüsse werden folgende Anschlußgebühren erhoben: