283 8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung der Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände ist Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden polizeilich bestraft. 9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich den Badegästen gegenüber mit Anstand und Beflissenheit benehmen und dürfen bei Strafe der sofortigen Ent¬ lassung kein Trinkgeld annehmen. Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich der Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen. 10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim Stadtmagistrate vorzubringen. Tarif der staatlichen Verzebrungssteuer, des städtischen Aufschlages und der Weschaugebühren für Schlacht= und Stechvieb, Fleisch und alild vom 1. Jänner 1904 an Carif der selbständigen städtischen Auflagen in der Landesbauptitadt Unnsbruck. I. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses vom 8. Sep¬ tember 1903 Z. 18.560 für die Zeit vom 1. Jänner 1903 bis 31. Dezember 1907. A. Schlacht- und Stechvieh. 1. Ochsen und Stiere über 200 kg Schlachtgewicht vom Stück K 7.04 2. Ochsen und Stiere unter 200 kg, Kühe, Kälber über 1 Jahr „ „ „ 4.60 3. Jungrinder unter 1 Jahr zum Ausschroten als Kalbfleisch nicht geeignet „ „ „ 4.32 4. Kälber zum Ausschroten als Kalbfleisch geeignet „ „ „ 1.70 B. Fleisch (Fleischwaren). Fleisch (Fleischwaren) 100 kg K 8.— C. Wild und Wildgeflügel. 1. Hirsche, Gemsen, Rehe und Wild¬ schweine vom Stück K 1.—