Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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8. Für jede Verunreinigung und Beschädigung der
Räume, Einrichtungs= und Gebrauchsgegenstände ist
Ersatz zu leisten. Mutwillige Beschädigungen werden
polizeilich bestraft.
9. Die Bediensteten der Badeanstalt müssen sich den
Badegästen gegenüber mit Anstand und Beflissenheit
benehmen und dürfen bei Strafe der sofortigen Ent¬
lassung kein Trinkgeld annehmen.
Die Badegäste haben den Weisungen bezüglich der
Aufrechterhaltung der Ordnung nachzukommen.
10. Allfällige Beschwerden der Badegäste sind beim
Stadtmagistrate vorzubringen.
Tarif
der staatlichen Verzebrungssteuer, des städtischen Aufschlages und der Weschaugebühren für Schlacht= und
Stechvieb, Fleisch und alild vom 1. Jänner 1904 an
Carif
der selbständigen städtischen Auflagen in der Landesbauptitadt Unnsbruck.
I. Bewilligt laut Landesausschuß=Erlasses vom 8. Sep¬
tember 1903 Z. 18.560 für die Zeit vom 1. Jänner 1903
bis 31. Dezember 1907.
A. Schlacht- und Stechvieh.
1. Ochsen und Stiere über 200 kg
Schlachtgewicht vom Stück K 7.04
2. Ochsen und Stiere unter 200 kg,
Kühe, Kälber über 1 Jahr „ „ „ 4.60
3. Jungrinder unter 1 Jahr zum
Ausschroten als Kalbfleisch nicht
geeignet „ „ „ 4.32
4. Kälber zum Ausschroten als
Kalbfleisch geeignet „ „ „ 1.70
B. Fleisch (Fleischwaren).
Fleisch (Fleischwaren) 100 kg K 8.—
C. Wild und Wildgeflügel.
1. Hirsche, Gemsen, Rehe und Wild¬
schweine vom Stück K 1.—