Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck 263 XII. Abschnitt. Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Unnsbruck vom II. November 1897. Auf Grund des § 23 der Schlacht= und Schlacht¬ haus=Ordnung für Innsbruck vom 3. Oktober 1895 wird im städt. Schlachthause eine Verkaufsstelle für minderwertiges Fleisch, eine Freibank, einge¬ richtet. § 2. Unter dem Ausdrucke „minderwertiges Fleisch“ ver¬ steht man solches Fleisch und solche Eingeweide, welche, gleichgültig, ob von außen eingeführt, oder im städ¬ tischen Schlachthause geschlachteten Tieren stammend, bei der tierärztlichen Untersuchung mit solchen Ver¬ änderungen behaftet befunden wurden, daß das Fleisch zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch als nicht bankwürdig im Sinne der §§ 8 und 9 der Kund¬ machung der h. k. k. Statthalterei vom 23. Juni 1886, L.=G.=Bl. Nr. 36, bezeichnet werden muß. § 3. In Ausführung obiger Kundmachung wird von Seite der Leitung des städt. Schlachthauses insbeson¬ ders jenes Fleisch als nicht bankwürdig auf die Freibank verwiesen und als minderwärtig mit einem deutlich sichtbaren Stempelzeichen versehen, mit der Aufschrift: „Freibank Innsbruck“, welches: a) Von verunglückten Tieren herrührt, die nicht sofort, sondern erst mehrere Stunden nach einer die Schlachtung bedingenden, mechanischen Verletzung im fieberlosen Zustande mitgeschlachtet und im übrigen gesund befunden wurden. b) Das Fleisch von hochgradig mageren und von zu jungen Tieren, insolange das Fleisch nicht gesund¬ heitsschädlich ist. c) Weiters das Fleisch von leicht erkrankten und mitgeschlachteten Tieren, wenn die Art der Erkrankung den Genuß überhaupt nicht ausschließt. d) Zum Verkaufe auf der Freibank wird auch jenes Fleisch bestimmt, welches ohne gesundheitsschädlich zu sein, erhebliche Veränderungen seiner Substanz zeigt, einen unangenehmen Geruch oder eine auffallende Farbe angenommen hat, wie z. B. durch Medikamente, alte Ziegenböcke. Hieher gehört auch das Fleisch von Tieren, welche an Zuständen gelitten haben, die eine unvollkommene Ausblutung und deshalb geringere Haltbarkeit und im weiteren daher eine Minderwertigkeit des Fleisches bedingen. e) Auf der Freibank ist endlich Fleisch zu ver¬ kaufen, für welches der Nachweis der Herkunft und der vorschriftsmäßigen Beschau nicht erbracht werden kann. (Minist.=Verordnung vom 7. August 1884, Zl. 8050.) § 4. Der Verkauf des Fleisches auf der Freibant ge¬ schieht unter Aufsicht der Schlachthausleitung durch ein städtisches Organ, dem für das Aushacken des auf die Freibank verwiesenen Fleisches eine des Fleisch¬ hauergewerbes kundige Person beigegeben wird. Der Tag und die Zeit des Verkaufes auf der Freibank bestimmt der Magistrat und wird am Eingangstore zur Freibank (Bierwastl=Seite, Hauseingang) und in ein¬ zelnen Stadtteilen kundgemacht. § 5. Der Eigentümer des auf die Freibank verwiesenen Fleisches oder dessen Stellvertreter (Bevollmächtigter) übergibt dasselbe gegen Bestätigung der Gattung und des Gewichtes dem Schlachthausleiter. Den Preis des Fleisches bestimmt der Tierarzt im Einverständ¬ nis mit dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtig¬ ten. Derselbe darf höchstens 60—70 Prozent des nor¬ malen Marktpreises betragen. § 6. Dieser Preis, sowie die Ursache der Minderwertig¬ keit, ferner das Geschlecht und die Gattung des Tieres, von welchen dasselbe stammt, müssen an einer für jeden Käufer leicht sichtbaren Stelle auf einer Tafel im Verkaufslokale bekannt gegeben sein. Für das den einzelnen Verkäufern gehörige Fleisch ist je eine Tafel anzubringen. S 7. Auf der Freibank wird das Fleisch nur in kleinen Quantitäten von mindestens ¼ kg bis höchstens 3 kg an einzelne Käufer abgegeben. An Fleischhauer, Schweinemetzger, Gastwirte, Institute, überhaupt an Wiederverkäufer darf kein Fleisch weder gegen, noch ohne Entgelt abgegeben werden. § 8. Das am Schlusse der Verkaufszeit nicht verkaufte Fleisch muß unter Verschluß in der Freibank (im dazu gehörigen Keller) bleiben. Ob ein weiterer Ver¬ kauf am zweiten oder eventuell am dritten Tage versucht werden soll, oder ob sodann das Fleisch zu vernichten ist, entscheidet der städtische Tierarzt; im letzteren Falle hat der Tierarzt diese Anordnung dem den Fleischverkauf besorgenden städtischen Organe schriftlich zu dem Zwecke bekannt zu geben, damit sich hievon der Eigentümer des Fleisches überzeugen kann. § 9. Die Schlachthausleitung führt über den Verkehr in der Freibank ein Protokoll, in welches der Eigen¬ tümer des Fleisches, die Ursache der Minderwertig¬ keit, die Menge desselben und der Preis sowie der Gesamterlös eingetragen werden. Der Erlös für das verkaufte Fleisch wird nach Abzug der Spesen, der tarifmäßigen Gefällsgebühren und 10 Perzent für die Auslagen des Stadtmagistrates dem Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten von der Schlachthausleitung gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt, den für die Stadtgemeinde zurückbehaltenen Betrag hat die Schlachthausleitung mit der vorerwähnten Empfangs¬ bestätigung an die städtische Kassa abzuführen. Am Schlusse des Jahres ist das Freibank=Protokoll mit einem erläuternden Berichte dem Stadtmagistrate zu übergeben. § 10. Im Falle einer Beschwerde über die Entscheidung der Schlachthausleitung oder wenn der Eigentümer des Fleisches sich durch den Ausspruch des städt. Tierarztes beeinträchtigt glaubt, so steht es ihm frei,