262 Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. halten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher die Blankette zu diesen Scheinen von der politischen Be¬ hörde beziehen kann, auszustellen und zu unterfertigen, von der betreffenden Gemeindevorstehung aber mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Lizenzscheine ohne Gemeindesiegel sind ungültig. Alles nützliche Wild, welches ohne oder nicht mit dem vorschriftsmäßigen Scheine versehen in den Verkehr gelangt und beim Transporte, auf dem Markte, bei Wildprethändlern, in Gast= oder Privathäusern getroffen wird, verfällt der Beschlagnahme und Veräußerung zu Gunsten der Armenkasse jenes Ortes, in dessen Markung das Wild aufgegriffen wurde. Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der poli¬ tischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen Bestätigung der politischen Behörde mit dem Lizenz¬ scheine versehen sein. Das während der Schußzeit vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Vor¬ weisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte ein¬ gebracht werden. Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von in¬ ländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat der Empfänger sich unter Vorweisung des Frachtbriefes bei der betreffenden politischen Bezirksbehörde oder Gemeindevorstehung um Ausfolgung der Lizenzscheine für die ankommenden Wildgattungen zu melden. In diesem Lizenzscheine ist die Rubrik „Jagdrevier“ mit den Worten „von auswärts bezogen“ auszufüllen und es kann mit ersterem sohin das gegenständliche Wild im weiteren Verkehre gedeckt werden. Diejenigen, welche Wild von auswärts beziehen, haben sich mit dem Absender dahin zu verständigen, daß auf den Frachtbriefen die Zahl und Gattung des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau ersicht¬ lich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund des Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden, hat den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen und kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen, ob die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der Fracht selbst übereinstimmen oder nicht. 2. Auszug aus den Fischereigesetzen. (Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28 ex 1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19. Juni 1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.) Schonzeiten mit Rücksicht auf die Laichperioden. Forelle und Seeforelle Saiblinge Renken und Rutten Aschen Kleine Neuaugen Barschen Huchen Hechte Karpfen und Barben 1. Oktober bis 31. Dezember 16. Oktober bis 15. Dezember 16. Dezember bis 15. Februar 16. Februar bis inkl. 15. April März und April März, April und Mai April April und Mai Mai und Juni Schleien Juni und Juli Krebse 1. November bis 31. März Minimallängenmaße von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Barsche 15 Zentimeter Forellen = 18 „ Saiblinge, Schleien, Barben und kleine Neu¬ augen .. . .. .. . 20 „ Aschen, Renken, Rutten und Karpfen 25 „ Hechte und große Neuaugen ..... 30 „ Seeforellen (Lachsforellen) und Aale . 40 „ Huchen 45 Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen weder feilgeboten, noch in den Gasthäusern verabreicht wer¬ den, die Fälle ausgenommen, in denen durch einen vom Fischereiberechtigten ausgestellten Begleit¬ schein nachgewiesen ist, daß die Fische 1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stammen, für welche die zuständige Bezirkshauptmannschaft deren Fang während der Schonzeit durch einen auf den Namen des Fischers lautenden Erlaubnis¬ schein gestattet hat, oder 2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser¬ behältern stammen, welche zu Zwecken der Fischzucht oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind. Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in Schon¬ zeit stehenden Krebse Geltung. Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht haben, dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern verab¬ reicht werden und zwar auch dann nicht, wenn die¬ selben aus Privatfischteichen und anderen ähnlichen Wasserbehältern stammen. Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich. 3. Auszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18 Juni 1899, L=G.=Bl. Nr. 34. Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. Sept. weder gefangen, noch getötet werden, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wanderfalken, Blau¬ fußfalken, Baum= oder Lerchenfalken, Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder roten Milans, des Hüh¬ nergeiers oder Habichts, des Sperbers, der Weihen oder des Rohrgeiers, des Uhns oder Buhins, des großen Würgers, des grauen Würgers, der Elster, des Kohl= oder Jochrabens, des gemeinen Raben und der Krähe. Das Zerstören oder Ausheben der Nester und Brut¬ stätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen Brut aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der oben angeführten schädlichen Arten, sowie der Verkauf sol¬ cher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten. Tote Vögel dürfen weder in den Handel gebracht, noch in Gasthäusern verabreicht werden. Ausgenom¬ men von dieser Bestimmung sind die angeführten schädlichen Vögel.