Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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262
Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz.
halten muß, ist vom Jagdberechtigten, welcher die
Blankette zu diesen Scheinen von der politischen Be¬
hörde beziehen kann, auszustellen und zu unterfertigen,
von der betreffenden Gemeindevorstehung aber mit
dem Gemeindesiegel zu versehen. Lizenzscheine ohne
Gemeindesiegel sind ungültig. Alles nützliche Wild,
welches ohne oder nicht mit dem vorschriftsmäßigen
Scheine versehen in den Verkehr gelangt und beim
Transporte, auf dem Markte, bei Wildprethändlern,
in Gast= oder Privathäusern getroffen wird, verfällt
der Beschlagnahme und Veräußerung zu Gunsten der
Armenkasse jenes Ortes, in dessen Markung das Wild
aufgegriffen wurde.
Das mit ausnahmsweiser Bewilligung der poli¬
tischen Behörde während der Schonzeit erlegte Wild
muß im Verkehre außer mit der vorgeschriebenen
Bestätigung der politischen Behörde mit dem Lizenz¬
scheine versehen sein. Das während der Schußzeit
vom Jagdberechtigten erlegte Wild darf ohne Vor¬
weisung einer weiteren Lizenz als der Jagdkarte ein¬
gebracht werden.
Wenn Wildsendungen vom Auslande oder von in¬
ländischen Provinzen in Tirol einlangen, so hat der
Empfänger sich unter Vorweisung des Frachtbriefes
bei der betreffenden politischen Bezirksbehörde oder
Gemeindevorstehung um Ausfolgung der Lizenzscheine
für die ankommenden Wildgattungen zu melden. In
diesem Lizenzscheine ist die Rubrik „Jagdrevier“ mit
den Worten „von auswärts bezogen“ auszufüllen und
es kann mit ersterem sohin das gegenständliche Wild
im weiteren Verkehre gedeckt werden.
Diejenigen, welche Wild von auswärts beziehen,
haben sich mit dem Absender dahin zu verständigen,
daß auf den Frachtbriefen die Zahl und Gattung
des zur Aufgabe gelangenden Wildes genau ersicht¬
lich ist. Die Behörde, von welcher auf Grund des
Frachtbriefes die Lizenzscheine verlangt werden, hat
den Frachtbrief mit dem Amtssiegel zu versehen und
kann sich jederzeit die Ueberzeugung verschaffen, ob
die Angaben auf dem Frachtbriefe mit der Fracht
selbst übereinstimmen oder nicht.
2. Auszug aus den Fischereigesetzen.
(Gesetz vom 4. April 1886, L.=G.=Bl. Nr. 28 ex
1887 und Statthalterei=Kundmachung vom 19. Juni
1887, L.=G.=Bl. Nr. 29.)
Schonzeiten
mit Rücksicht auf die Laichperioden.
Forelle und Seeforelle
Saiblinge
Renken und Rutten
Aschen
Kleine Neuaugen
Barschen
Huchen
Hechte
Karpfen und Barben
1. Oktober bis 31. Dezember
16. Oktober bis 15. Dezember
16. Dezember bis 15. Februar
16. Februar bis inkl. 15. April
März und April
März, April und Mai
April
April und Mai
Mai und Juni
Schleien Juni und Juli
Krebse 1. November bis 31. März
Minimallängenmaße
von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.
Barsche 15 Zentimeter
Forellen = 18 „
Saiblinge, Schleien, Barben und kleine Neu¬
augen .. . .. .. . 20 „
Aschen, Renken, Rutten und Karpfen 25 „
Hechte und große Neuaugen ..... 30 „
Seeforellen (Lachsforellen) und Aale . 40 „
Huchen 45
Fische, welche in der Schonzeit stehen, dürfen weder
feilgeboten, noch in den Gasthäusern verabreicht wer¬
den, die Fälle ausgenommen, in denen durch einen
vom Fischereiberechtigten ausgestellten Begleit¬
schein nachgewiesen ist, daß die Fische
1. aus solchen Oertlichkeiten (Gewässern) stammen,
für welche die zuständige Bezirkshauptmannschaft
deren Fang während der Schonzeit durch einen auf
den Namen des Fischers lautenden Erlaubnis¬
schein gestattet hat, oder
2. aus Teichen und anderen ähnlichen Wasser¬
behältern stammen, welche zu Zwecken der Fischzucht
oder zur Aufbewahrung der Fische angelegt sind.
Dieses Verbot hat auch in Ansehung der in Schon¬
zeit stehenden Krebse Geltung.
Fische, welche das Minimalmaß nicht erreicht haben,
dürfen weder feilgeboten, noch in Gasthäusern verab¬
reicht werden und zwar auch dann nicht, wenn die¬
selben aus Privatfischteichen und anderen ähnlichen
Wasserbehältern stammen.
Uebertretungen dieser Verbote ziehen Strafe und
Verfall der Fische bezw. Krebse nach sich.
3. Auszug aus dem Vogelschutzgesetze vom 18 Juni
1899, L=G.=Bl. Nr. 34.
Vögel dürfen in der Zeit vom 1. Jänner bis
15. Sept. weder gefangen, noch getötet werden, mit
Ausnahme der Adlerarten, des Wanderfalken, Blau¬
fußfalken, Baum= oder Lerchenfalken, Zwergfalken oder
Merlins, der Gabelweihe oder roten Milans, des Hüh¬
nergeiers oder Habichts, des Sperbers, der Weihen
oder des Rohrgeiers, des Uhns oder Buhins, des
großen Würgers, des grauen Würgers, der Elster,
des Kohl= oder Jochrabens, des gemeinen Raben und
der Krähe.
Das Zerstören oder Ausheben der Nester und Brut¬
stätten, das Ausnehmen der Eier und der jungen Brut
aller wildlebenden Vögel, mit Ausnahme der oben
angeführten schädlichen Arten, sowie der Verkauf sol¬
cher Nester, Eier und junger Vögel ist verboten.
Tote Vögel dürfen weder in den Handel gebracht,
noch in Gasthäusern verabreicht werden. Ausgenom¬
men von dieser Bestimmung sind die angeführten
schädlichen Vögel.