264 Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck. innerhalb 12 Stunden die Entscheidung des Stadt¬ magistrates anzurufen, der unverzüglich darüber zu verfügen hat. Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬ gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen. § 11. Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬ besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der Weise wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlachthaus¬ Ordnung bestraft. § 12. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬ öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J. in Kraft. XIII: Abschnitt. Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. § 1. Dienstvertrag und Darangabe. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten angenommene Darangabe. Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn nicht etwas anderes bedungen wird. Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den Dienstvertrag nicht auf. § 6. Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des Dienstantrittes zur bedungenen Zeit. Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimm¬ ten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen und dieser einzustehen verpflichtet. S 7. Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten aufzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬ zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedun¬ gen wurde, für ein Viertelfahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Ver¬ hältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ab¬ lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe. Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr ge¬ dungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn zu bezahlen. § 8. Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzutreten. Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu ver¬ halten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienst¬ geber mit der Zurückstellung der Darangabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. § 9. Dauer der Dienstzeit. Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein be¬ sonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hinsicht¬ lich jener Dienstboten, welche für landwirtschaftliche Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr, hin¬ sichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Vierteljahr festgesetzt. Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬ zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten, wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. § 10. Aufkündigung. Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienstver¬ hältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Orts¬ übung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Aufhebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündi¬ gung, welche bei ganzjährigen Diensten spätestens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen hat. Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt. Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬ kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬ dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes bestimmt war. § 16. Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause, wo er dient, nicht aufbewahren. Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstgebers,