Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Freibank=Ordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck.
innerhalb 12 Stunden die Entscheidung des Stadt¬
magistrates anzurufen, der unverzüglich darüber zu
verfügen hat.
Bei Bestätigung der ersten Entscheidung hat die
aufgelaufenen Kosten der Beschwerdeführer, im ent¬
gegengesetzten Falle die Gemeinde zu tragen.
§ 11.
Die Uebertretung dieser Freibank=Ordnung, ins¬
besonders die Erwerbung von Freibank=Fleisch durch
die im § 7 bezeichneten Parteien werden in der Weise
wie Uebertretungen der Schlacht= und Schlachthaus¬
Ordnung bestraft.
§ 12.
Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Er¬
öffnung der Freibank, d. i. mit 10. November l. J.
in Kraft.
XIII: Abschnitt.
Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
§ 1.
Dienstvertrag und Darangabe.
Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die
vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten
angenommene Darangabe.
Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn
nicht etwas anderes bedungen wird.
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
den Dienstvertrag nicht auf.
§ 6.
Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des
Dienstantrittes zur bedungenen Zeit.
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimm¬
ten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen
und dieser einzustehen verpflichtet.
S 7.
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
aufzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem
Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedun¬
gen wurde, für ein Viertelfahr, sonst aber für einen
Monat vergüten und ihn überdies in demselben Ver¬
hältnisse für die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus
welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ab¬
lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der
sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder
Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten
nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu
benachrichtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu
belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr ge¬
dungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben
Monatslohn zu bezahlen.
§ 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst
anzutreten.
Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten,
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen
und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt
selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu ver¬
halten.
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
zugehenden Schadens verlangen.
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes
von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände
eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst
vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den
Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienst¬
geber mit der Zurückstellung der Darangabe begnügen;
in den Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt,
die Darangabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis
vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach
dessen Behebung auf Verlangen des Dienstgebers den
Dienst anzutreten.
§ 9.
Dauer der Dienstzeit.
Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein be¬
sonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hinsicht¬
lich jener Dienstboten, welche für landwirtschaftliche
Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr, hin¬
sichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Vierteljahr
festgesetzt.
Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬
zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten, wenn
nicht ausdrücklich andere verabredet wurden.
§ 10.
Aufkündigung.
Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß
nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienstver¬
hältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder
insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Orts¬
übung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Aufhebung
des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündi¬
gung, welche bei ganzjährigen Diensten spätestens drei
Monate und bei vierteljährigen Diensten spätestens
vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen hat.
Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine
vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt.
Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬
kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬
dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch den
Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes bestimmt war.
§ 16.
Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers
darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke
oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause,
wo er dient, nicht aufbewahren.
Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer
und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstgebers,