Rauchfangkehrer=Ordnung. — Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. 259 kommt, zur Vormerkung der erfolgten Reinigung und hierfür geleisteten Zahlung stets bereit gehalten werden. Der Hauseigentümer ist verpflichtet, jeder Wohn¬ partei beim Beziehen der Wohnung ein solches Büchel auszufolgen. Die Büchel werden vom Stadtpolizeiamte gegen Erlag von 20 Heller abgegeben. § 2. Wenn eine Partei aus ihrer bisherigen Wohnung auszieht, hat sie das Büchel dem Hausherrn oder dessen Stellvertreter zu übergeben, welcher es einer später einziehenden Partei wieder einzuhändigen hat, sodaß kein Büchel außer Haus gebracht werden darf. § 3. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par¬ tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not¬ wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬ kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzusagen oder im vornehinein einen bestimmten Tag im Mo¬ nate, an welchem die Reinigung vorgenommen wer¬ den soll, mit den Parteien zu vereinbaren. § 4. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬ zungsfalle, zu unterziehen: a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬ haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬ ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Ka¬ mine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. S 5. Die Reinigung der Kamine und Rauchröhren darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch be¬ fugte Kaminkehrer vorgenommen werden. § 6. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen andern Rauchfangkehrer zu bestellen als jenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern zu. § 7. Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬ pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und in den Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬ gänglich zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise verstellt werden. Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung für die Fortschaffung des Rußes auf dem Dach¬ boden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür¬ fen in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. § 8. Sollte ein Kaminfegerbüchel in Verstoß oder Ver¬ lust geraten, so hat sich die betreffende Partei um ein solches beim Hausbesitzer unverweilt zu melden. § 9. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger¬ büchel der städtischen Feuerbeschau=Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms¬ weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬ zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬ treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission im Büchel anzumerten und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. § 10. Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un¬ verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur Anzeige zu bringen. § 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬ en, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all¬ gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi¬ strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatuts mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu zehn Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur strengen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vor¬ stehenden Anordnungen die Anzeige bei der städtischen Behörde zu machen. § 12. Uebertretungen dieser Ordnung durch den Kamin¬ kehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbesitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, inso¬ ferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Straf¬ gesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit einer Geld¬ strafe bis zu 200 Kronen, eventuell auch mit Arrest bis zu 20 Tagen nach der Gewerbe=Ordnung geahndet. (Kaminfeger=Gebühren siehe Abschnitt „Tarife“.) IX. Abschnitt. Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. In Berücksichtigung der wesentlich geänderten Ver= sichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe hältnisse finde ich auf Grund der Ministerialver= in Tirol und Vorarlberg nachstehendes anzuordnen: ordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62, hin= 1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬