260 Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe. — Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. häuser müssen in den Städten und Märkten sowie in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen in den übrigen Gemeinden alle Gast= und Schanklokali¬ täten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts, die bloßen Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die Brannt¬ weinschänken, sowie die Buschenschänken jedoch, überall ohne Ausnahme, um 9 Uhr geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬ rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbung von Fremden berechtigten Gastgewerben auf ankom¬ mende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung. 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast¬ und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den Magistraten bezw. Gemeindevorstehungen im selb¬ ständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In Trient ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.) Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur von Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei beson¬ deren Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬ abschnitte erteilt werden. Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Bewil¬ ligungen an den Armenfond der Gemeinde zu ent¬ richtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarlberg der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883, L.=G.=Bl. Nr. 10, maßgebend. 3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehaus=Lokali¬ täten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬ stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der Zutritt oder das längere Verbleiben in denselben ge¬ stattet, so sind die Inhaber nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, zu bestrafen. 4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen, obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der Gemeinde¬ Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k. Polizei¬ kommissariate. Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahrgenom¬ menen Uebertretungen obiger Anordnungen (Punkte 1 und 3) zunächst den dafür verantwortlichen Inhaber des Gewerbes an die Erfüllung seiner Pflicht zu er¬ innern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf einer Viertelstunde fruchtlos, so sind jene Gäste, welche über die von den erwähnten Organen an sie un¬ mittelbar gemachte Aufforderung sich nicht sofort entfernen, hiezu zu verhalten und unterliegen, inso¬ fern nicht eine durch das allgemeine Strafgesetz ver¬ pönte Handlung mit unterläuft, der im Punkte 3 bezeichneten Bestrafung. 5. Zur Untersuchung und Bestrafung der Ueber¬ tretungen dieser Vorschrift sind die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein¬ schlägigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬ kommissariat) berufen. 6. Diese Verordnung, durch welche der h. o. Er¬ laß vom 15. September 1851, L.=G. und R.=Bl. Nr. 260, sowie die für Vorarlberg erlassene Kundmachung vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt wer¬ den, ist bei Strafvermeidung in den Gast= und Kaffee¬ haus=Lokalitäten entsprechend anzuheften. (Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.) X. Abschnitt. Vorschriften über Feld¬ 1. Auszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. De¬ zember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Feldgute und dem Feldfrevel. § 1. Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Be¬ triebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen¬ hange stehen, insolange sie sich auf offenem Felde¬ befinden. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, Wein¬ gärten, Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflanzungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heupillen, Ein¬ friedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht, Be= und Ent¬ wässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und =Leit¬ ungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege usw. zum Feld¬ gute zu rechnen, als auch noch nicht eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen und Edelweiss=Schutz. Geräte und Werkzeuge, das Zug= und Weidevieh, der Dünger usw. § 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Ge¬ setzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Verbote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Uebertretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz an¬ derer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasser¬ rechte, oder für die Handhabung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelweißpflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unterliegen. S 3. Insbesondere werden unter den Voraussetzungen des § 2 als verboten erklärt: a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬ reits vorbereiteten Aecker, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder