Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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258
Marktpolizeiliche Vorschriften. — Waffenvorschriften. — Rauchfangkehrerordnung.
3 Ersichtlichmachung der Preise von Artikeln des
täglichen Lebensbedarfes und von Hotelzimmern
Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden
alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, auf den
öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder
sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbsmäßigen Ver¬
kaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des
täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbesonders
von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen, Obst
u. s. w. befassen, aufgefordert, die Preise dieser
Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß= und
Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der gel¬
tenden Kronenwährung auf eine für jedermann leicht
sichtbare Weise, wo immer möglich, durch an den
Außenwänden, Türen oder Fenstern der Geschäftsräum¬
lichkeiten angebrachte vollständige Preistarife, welche
die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit und
den für dieselbe geforderten Preis enthalten müssen,
ersichtlich zu machen.
Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52
der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, daß die
Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich Päch¬
ter und Stellvertreter, in den für die Gäste bestimm¬
ten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Ge¬
tränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität, so¬
wie die Preise der Spiele und zwar ausschließlich
in der geltenden Kronenwährung durch Anschlag von
Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch Auf¬
legung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu
machen haben.
Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im
Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in
einem Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben
wird, und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne
Zuwage anzugeben.
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß
die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbe¬
treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden
bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle
etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung,
Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an
deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich
machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und
sind Gewerbsinhaber bezw. die Pächter und Stell¬
vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens
ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände¬
rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern
unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom
Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬
geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach
§ 131 G.=O. bestraft.
Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904,
Zl. 30987, tritt außer Kraft.
(Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905.)
VII. Abschnitt.
Waffenvorschriften.
Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬
tretungen der für Deutschtirol bestehenden Waffen¬
vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vorschrif¬
ten, welche in Vergessenheit geraten zu sein scheinen,
in Erinnerung zu bringen.
Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für
Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl.
Nr. 62, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der
Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von
Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner
1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852 Geltung; allein
es bestehen auch für Nordtirol alte und neue Vor¬
schriften, namentlich die Gubernialverordnungen vom
21. März 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13042/1432,
dann das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511,
welche die Verfertigung, den Verkauf und das Tragen
von heimlich leicht zu verbergenden mörderischen Waf¬
fen verbieten.
Darunter sind ausdrücklich, aber nicht taxative,
Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke,
kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stock¬
flinten angeführt.
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben,
daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der
Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬
nisterialverordnung vom 30. September 1857 werden
bestraft werden.
(Magistratskundmachung vom 22. März 1897.)
VIII. Abschnitt.
Rauchfangkehrer=Ordnung.
erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund
des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬
meinderatsbeschlusses vom 21. März 1900, am 15.
Oktober 1900.
§ 1.
Das Rauchfangkehrerbüchel muß für den Kamin¬
kehrer, wenn er behufs Reinigung der Rauchfänge,
Röhren oder Sparherde in die Wohnung einer Partei