Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Marktpolizeiliche Vorschriften.
257
I. Hoschnitt.
Warktpolizeiliche Vorschriften.
1. Auszug aus der Marktordnung.
Marktzeit.
§ 3.
Der Markt beginnt mit Tagesanbruch und endet
um 12 Uhr mittags, an Sonn= und Feiertagen aber
um 9 Uhr vormittags.
Nach Ablauf obiger Stunden haben die Markt¬
parteien die zum Verkaufe bestimmten Waren samt
den betreffenden Aufstellungsgegenständen zu ent¬
fernen.
Kaufsüberbot und Vorkauf.
§ 5.
Wenn Käufer und Verkäufer mit einander in Han¬
del stehen, ist es dritten Personen verboten, den
vom Verkäufer geforderten Preis zu überbieten, der
Verkäufer aber darf ein solches Mehrgebot nicht be¬
rücksichtigen, sondern hat die Ware dem ersten Kauf¬
lustigen um den von ihm (Verkäufer) angebotenen
Preis zu überlassen, wenn sich derselbe beim Bekannt¬
werden des Mehrgebotes zum Kaufsabschlusse sofort
entschließt.
Der Verkäufer darf die an Jemanden verkaufte
Ware nicht an einen anderen verkaufen, wenn der
Käufer die Kaufsbedingungen erfüllt.
Im Sinne des § 68 der Gewerbe=Ordnung sind
die ersten Stunden des Marktverkehres zum Einkaufe
im Kleinen, das ist für den eigenen Haushalt, be¬
stimmt, daher der Vorkauf und Ankauf von Markt¬
waren an und durch Personen, welche mit solchen
Waren Handel treiben, bis 10 Uhr vormittags ver¬
boten und erst nach dieser Stunde gestattet ist.
Wer gegen diese Vorschrift handelt, macht sich
der Uebertretung des Vorkaufes schuldig.
Auf dem Platze vor dem Fleischbankgebäude (zwi¬
schen diesem und dem westlichen Gehsteige des Inn¬
rains), welcher Platz als Großmarktplatz bestimmt ist,
dürfen während der ganzen Marktzeit an Konsumenten
und Wiederverkäufer Waren nur in Originalpackung
oder in Mengen von über 5 Kilogramm abgegeben
werden.
Allgemeine Vorschriften.
§ 7.
a) Allen Marktbesuchern, Käufern sowohl als Ver¬
käufern wird ein anständiges Betragen unter sich,
gegen das Publikum, sowie gegen die Marktaufsicht
zur Pflicht gemacht. Käufer und Verkäufer haben
den Aufsichtsorganen bei Vornahme der Gesundheits¬
beschau, bei Kontrollierung von Maß' und Gewicht oder
anderen Erhebungen die gewünschten Auskünfte zu
erteilen und deren Anordnungen Folge zu leisten.
b)) Der Verkauf der Ware darf nur in gesetzlichem
Maße und Gewichte stattfinden.
Die hiezu verwendeten Maße und Gewichte müssen
gesetzlich geeicht und rein gehalten sein.
Die Marktaufsichtsorgane sind berechtigt und ver¬
pflichtet, die Maße und Gewichte zu kontrollieren
Nachmessungen und Nachwägungen bei den zum Ver¬
kaufe ausgebotenen, sowie bei den bereits verkauften
Waren vorzunehmen, daher sich die Parteien, die sich
wegen Maß und Gewicht beeinträchtigt finden, an
dieselben zu wenden haben. Die Nachwägung und Nach¬
messung hat in Gegenwart des Verkäufers stattzu¬
finden.
Die Anwendung nicht gesetzlicher Maße und Ge¬
wichte und Meßapparate im öffentlichen Verkehre
wird nach Art. 6 des Gesetzes vom 23. Juli 1871,
R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälligen
Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬
falle dieser Maße und Gewichte mit einer Geldstrafe
von 10—200 Kr. belegt. Eine Wiederholung der Ueber¬
tretung ist bei Bemessung der Strafe als erschweren¬
der Umstand anzusehen. Die Geldstrafe fließt dem
Stadtarmenfonde zu. Im Falle der Nichteinbringlich¬
keit der Geldstrafe tritt Haft im Verhältnisse von
10 Kr. zu 1 Tag an deren Stelle. Rekurse gegen
derlei Straferkenntnisse gehen an die k. k. Statthal¬
terei und sind binnen 24 Stunden beim Magistrate
anzumelden, und binnen weiteren drei Tagen aus¬
zuführen.
Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewicht nicht
geeignet erscheint, als Grünzeug, Obst, Fische, Vögel,
Lämmer und Kitze können nach Stücken verkauft
werden.
c) Die Waren müssen so aufgestellt sein, daß sie
für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nachteile
der Witterung geschützt sind.
d) Den Verkäufern ist gestattet, größere Mengen
ihrer Waren in den ursprünglichen Behältnissen:
Wägen, Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Dabei
ist aber jede Vorrichtung, durch welche der Käufer
über den wahren Inhalt des Behältnisses irregeführt
werden sollte, strenge verboten.
e) Verdorbene, unreife verfälschte, sowie über¬
haupt solche Waren, welche dem Marktkommissär als
gesundheitsschädlich erscheinen, werden von diesem
mit Beschlag belegt und dem Magistrat zur Amtshand¬
lung übergeben, welcher über deren Zurückstellung,
Vertilgung oder etwaige Verwertung und die dabei
zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder eventuell
nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung vorgeht.
k) Der Marktplatz darf nicht mehr als unvermeid¬
lich verunreinigt werden, insbesondere müssen Fleisch¬
abfälle und sonstige tierische Ueberreste von den be¬
treffenden Vertäufern in geschlossenen Gefäßen ge¬
sammelt und nach beendetem Markte hinweggebracht
werden. Uebermäßige Gemüseabfälle, faules Obst ec.,
welche aus Verschulden der Verkäufer auf dem Markt¬
platze liegen bleiben, werden auf Kosten derselben ent¬
fernt.
g) Zur Aufstellung von Handwägen, Karren, Milch¬
wägen, Körben ec. für die Zeit des Marktes werden
in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze bestimmt.
Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken
kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬
verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬
zubringen.
2. Belegen der Plätze am Marktplatze.
Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬
sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain
die Plätze schon am Vortage zu belegen.
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach
§ 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
(Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906.)