256 Vorschriften über den Verkehr mit Milch. — Vorschriften über den Kohlenverschleiß. tung aller für die Lieferung der Kinder= ec. Milch geltenden Vorschriften zu überzeugen und hierüber dem Stadtmagistrate regelmäßig alle 3 Monate, im Falle einer Beanständung jedoch sofort Bericht zu erstatten. 10. Zum Melken, zur Milchbehandlung sowie zur Bedienung der Milchtiere dürfen Personen, welche an ansteckenden oder ekelhaften Krankheiten leiden, nicht verwendet werden. 11. Den Milchtieren darf nur gutes Futter ver¬ abreicht werden. Mäßige Mengen Grünfutter als Beikost sind statthaft. Weidegang ist besonders zu empfehlen. Verboten ist die Verabreichung sogenann¬ ter Gärfutter (Schlempe, Melasse, Rübenschnitzel und ähnliches). 12. Dem Melken hat eine gründliche Reinigung des Stalles vorauszugehen. Die Melker haben beim Melken reine, helle Kittel oder Schürzen zu tragen und die Hände in fließendem Wasser mit Seife zu reinigen. Das Euter der Milchtiere ist mit Hilfe reiner Lappen zu waschen und zu trocknen. Der Schweif der Kühe ist während des Melkens an einem Hinterbeine zu befestigen. Nach der Milchgewinnung ist die Milch zu seihen. Die Versendung der Milch darf nur in gut ver¬ zinnten, stets tadellos gereinigten Blech= oder in Glasgefäßen erfolgen. 13. Die Milch muß hinsichtlich Farbe, Geruch, Geschmack normal sein, einen Fettgehalt von mindestens 3.5% Fett und ein spezifisches Gewicht von min¬ destens 1.031 und darf keinen abnormen Säure¬ grad (für 100 cms Milch nicht über 19 cms 1/10 Nor¬ malnatronlauge) besitzen. Unzulässig ist auch die Milch von Kühen, die weniger als 10 Tage nach oder weniger als 2 Monate vor dem Kalben stehen. 14. Um die Kosten der tierärztlichen Aufsicht zu bestreiten, erhebt der Stadtmagistrat folgende in vier¬ teljährigen Teilbeträgen voraus zu zahlende Gebühren pro Stück und Jahr: Bei einem Viehbestande von 1—5 Stück 20 Kronen, 6—10 Stück 18 Kronen, 11 bis 15 Stück 16 Kronen, über 15 Stück 14 Kronen. 15. Dem Stadtmagistrate steht das Recht zu, jenen Lieferanten, die in irgend einer Beziehung den vor¬ stehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, die Erlaub¬ nis zur Lieferung von besonders qualifizierter Milch im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck zu ent¬ ziehen und den Vollzug dieser Entziehung entsprechend zu verlautbaren. (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1907.) V. Abschnitt. Vorscbriften über den Kohlenverchleiss. 1. Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1900. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Beschluß vom 12. Oktober und vom 12. Dezember 1900 unter Bezugnahme auf § 33, Punkt 7, des Gemeindestatutes vom 14. April 1874 hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen folgende Bestimmungen getroffen: Die Kohlenhändler und Verschleißer sind verpflich¬ tet, in Hinkunft den Parteien die Kohlen in ganzen und plombierten Säcken zu liefern und zwar zu einem Bruttogewicht von 51 kg per Sack. Sämtliche Kohlenlieferanten bezw. jene Fuhrwerks¬ besitzer, welche die Zufuhr der Kohlen an die Parteien besorgen, haben an ihren Fuhrwerken ihren Namen eventuell Firma genau und deutlich lesbar anbringen zu lassen. Der städtische Marktkommissär ist berechtigt, sich jederzeit von dem richtigen und vollen Gewichte der einzelnen Kohlenlieferungen zu überzeugen. Der Kohlenlieferant ist daher verhalten, über Auf¬ trag des städt. Marktkommissärs die einzelnen Säcke auf der städt. Wage nachwägen zu lassen. Kohlensäcke, welche ein geringeres Bruttogewicht als 51 kg aufweisen, werden vom Marktkommissär kon¬ fisziert, gegen den Lieferanten wird von amtswegen die gerichtliche Anzeige erstattet werden. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. 2. Magistratskundmachung vom 28. Februar 1906. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 9. Februar 1906 beschlos¬ sen, die mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 12. Oktober und 12. Dezember 1900 getroffenen Bestim¬ mungen hinsichtlich des Verschleißes von Kohlen in nachstehender Weise abzuändern, bezw. zu ergänzen. Den Kohlenhändlern und Verschleißern wird es in Hinkunft gestattet, den Parteien die Kohlen auch in unplombierten Säcken zu liefern, jedoch sind hiebei folgende Bestimmungen, für deren genaue Einhal¬ tung die Kohlenhändler verantwortlich gemacht wer¬ den, zu befolgen: Die mit der Zustellung von Kohlen an die Par¬ teien beauftragten Personen haben eine vorschrifts¬ mäßig geeichte Schnellwage und außerdem eine Vor¬ richtung mitzuführen, welche das Aufhängen bezw. die Benützung der Schnellwage an jedem Orte und jeder¬ zeit ohne Schwierigkeit ermöglicht. Die Kohlenträger haben über Verlangen der Partei eventuell alle zur Ablieferung gelangenden Kohlen¬ säcke an dem von ihr bezeichneten Ablagerungs¬ bezw. Aufbewahrungsorte nachzuwägen. Uebertret¬ ungen dieser Vorschriften werden an den verantwort¬ lichen Kohlenhändlern mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen ge¬ ahndet. Dies wird mit Beziehung auf die Magistratskund¬ machung vom 18. Dezember 1900, Zl. 31191, deren Bestimmungen, insoweit sie durch diese Vorschrift nicht berührt werden, in Geltung bleiben, bekannt gegeben.