248 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. und die Benützung der Ritschen ohne vorherige An¬ meldung beim Stadtbauamte und ohne dessen Erlaub¬ nis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung der aufgerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der betreffenden Partei durch das Stadtbauamt zu erfolgen hat. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus¬ gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nach¬ stehende Vorschriften erlassen: 1. Das Auf= und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr früh und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen Zeitpunk¬ ten auch die Straßen von den Düngerabfällen voll¬ ständig gereinigt sein. Nach obigen Zeitpunkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren im Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten, wenn nicht hiezu geschlossene Wägen verwendet werden. Der Stadt¬ magistrat ist jedoch ermächtigt, in Fällen, in denen die Ab=, Ein= oder Durchfuhr des Düngers im Stadt¬ gebiete binnen obiger Zeiten wegen zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Gründen nicht statt¬ finden kann, diese über jedesmaliges mündliches An¬ suchen den Parteien auch in spateren Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenzscheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen. In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen. Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬ fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden. Das unnötige Verweilen der mit Dünger beladenen Wägen auf den Straßen ist verboten. 2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder übelriechenden Sentgruben darf in der Regel nur vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verunreinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) zu ver¬ führen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung oder Reinig¬ ung von Abort= und Senkgruben in den angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober notwendig werden, so ist beim Stadtmagistrate um die Bewilligung einzuschreiten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬ gruben auf pneumatischem Wege. 3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im Stadt¬ gebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche in den Monaten April bis einschließlich Oktober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten bis 8 Uhr früh gestattet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktober 1899.) 4. Ableeren von Stalldünger im Cottage=Viertel. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31. Jän¬ ner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Oktober 1899 genehmigte Kundmachung betreffend Auf= und Abladen des Düngers und sonstiger Abfälle, Reinig¬ ung und Räumung der Abort= und Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern beschlossen, daß in den Monaten März und November das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) 5 Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen und Plätze der Stadt, der Verunreinigung der Ritschendeckel und des Ausgießens unreinen Wassers. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nach¬ stehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬ schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz= und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigenden Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktober 1899.) 6. Ablagern von Schnee auf die öffentlichen Straßen. Jene Hausbesitzer, welche Schnee an den Haus¬ dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ab¬ lagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geld¬ strafen von 5—50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Februar 1893.) 7. Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reinigung der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Gehweg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. 2. Bei einem während der Nacht eingetretenen Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vormittags beendet zu sein. 3. Bei während des Tages fortdauerndem oder eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2 Uhr nachmittags bezw. 6 Uhr abends vollendet sein. 4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden worden ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Reinigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen.