Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
und die Benützung der Ritschen ohne vorherige An¬
meldung beim Stadtbauamte und ohne dessen Erlaub¬
nis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden verboten.
Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit
dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederherstellung
der aufgerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten
der betreffenden Partei durch das Stadtbauamt zu
erfolgen hat.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Aus¬
gießen von Jauche im Stadtgebiete.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund
des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nach¬
stehende Vorschriften erlassen:
1. Das Auf= und Abladen des Düngers und der
sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der
Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar vom
1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr früh
und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Uhr
früh beendet sein und müssen bis zu diesen Zeitpunk¬
ten auch die Straßen von den Düngerabfällen voll¬
ständig gereinigt sein. Nach obigen Zeitpunkten ist
auch der Verkehr von Düngerfuhren im Stadtgebiete
(Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten, wenn nicht hiezu
geschlossene Wägen verwendet werden. Der Stadt¬
magistrat ist jedoch ermächtigt, in Fällen, in denen
die Ab=, Ein= oder Durchfuhr des Düngers im Stadt¬
gebiete binnen obiger Zeiten wegen zu großer Menge
oder aus anderen erheblichen Gründen nicht statt¬
finden kann, diese über jedesmaliges mündliches An¬
suchen den Parteien auch in spateren Stunden zu
gestatten und zu diesem Zwecke Lizenzscheine bis zur
Dauer von 8 Tagen auszufertigen.
In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen des
Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und ist
jede Verunreinigung sofort zu beseitigen.
Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬
fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden.
Das unnötige Verweilen der mit Dünger beladenen
Wägen auf den Straßen ist verboten.
2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder
übelriechenden Sentgruben darf in der Regel nur vom
15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr
morgens und mit Vermeidung jeder Verunreinigung
vorgenommen werden, und ist der Unrat gleich auf
bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen wasserdicht
und mit Deckeln verschließbar sein müssen) zu ver¬
führen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei kein Unrat
verschüttet werde. Sollte die Räumung oder Reinig¬
ung von Abort= und Senkgruben in den angegebenen
Stunden nicht ermöglicht werden oder aus irgend einem
Grunde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober
notwendig werden, so ist beim Stadtmagistrate um
die Bewilligung einzuschreiten.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬
gruben auf pneumatischem Wege.
3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete
ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im Stadt¬
gebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche in
den Monaten April bis einschließlich Oktober bis 6
Uhr früh, in den übrigen Monaten bis 8 Uhr früh
gestattet.
(Magistratskundmachung vom 21. Oktober 1899.)
4. Ableeren von Stalldünger im Cottage=Viertel.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31. Jän¬
ner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Oktober
1899 genehmigte Kundmachung betreffend Auf= und
Abladen des Düngers und sonstiger Abfälle, Reinig¬
ung und Räumung der Abort= und Senkgruben, dann
Ausgießen von Jauche auf Wiesen und Aecker im
Stadtbezirke dahin abzuändern beschlossen, daß in den
Monaten März und November das Ableeren von
Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis
11 Uhr vormittags gestattet wird.
(Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.)
5 Verbot des Ablagerns von Unrat auf die Straßen
und Plätze der Stadt, der Verunreinigung der
Ritschendeckel und des Ausgießens unreinen Wassers.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf Grund
des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nach¬
stehende Vorschriften erlassen:
1. Das Ablagern von Kehricht und was immer
für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt,
insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬
schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe
und andere feste Unratsbestandteile ist verboten.
2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz= und
Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigenden
Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt ist
untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer
und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle
zu verwenden.
3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet.
(Magistratskundmachung vom 21. Oktober 1899.)
6. Ablagern von Schnee auf die öffentlichen Straßen.
Jene Hausbesitzer, welche Schnee an den Haus¬
dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ab¬
lagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die
Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee
ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen.
Die Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geld¬
strafen von 5—50 fl. geahndet.
(Magistratskundmachung vom 4. Februar 1893.)
7. Reinigung der Trottoirs und Gehwege vom
Schnee.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
nachstehende Vorschrift betreffend die Reinigung der
Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen.
1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der
Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei
einem Schneefalle das Trottoir oder den Gehweg längs
ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen.
2. Bei einem während der Nacht eingetretenen
Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh
zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vormittags
beendet zu sein.
3. Bei während des Tages fortdauerndem oder
eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2
Uhr nachmittags bezw. 6 Uhr abends vollendet sein.
4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder
Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir oder
Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden worden ist,
mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden belegt.
Außerdem wird in solchen Fällen die Reinigung
durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen
veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr von 4 Kreuzern
für den Quadratmeter zu bezahlen.