Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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2. Ständchen und Auslageküsten unter den Lauben
Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d. M.
angeordnet:
1. daß sämtliche unter den Laubengängen ange¬
brachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. nach
der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den
Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter hinein¬
ragen dürfen;
2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzelnen
Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter für den
Durchgang frei bleiben müsse, und
3. daß das Aushängen von Waren aller Art an
den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die bis
jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden müssen.
Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und
genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬
nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nach¬
zukommen, widrigens sie eine Strafe von 5—10 fl.
zu gewärtigen haben.
(Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.)
3. Vordächer bei Handlungsgewölben.
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor,
daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe=Plachen),
um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens an¬
zusuchen ist, mindestens 2.20 m vom Gehwegpflaster
entfernt sein müssen.
4. Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl.
vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten.
Die Benützung der städt. Straßen und Plätze vor
den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch Liegen¬
lassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl. wird
bei einer Strafe von 10—50 Gulden verboten.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
5. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der
Rollbalken.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November
1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der Roll¬
balken im Interesse der persönlichen Sicherheit und
zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms hiemit
verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit sie
nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schuldigen
in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬
statutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W.
oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 5 Gulden
ö. W. geahndet.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht,
für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Roll¬
balken Sorge zu tragen.
(Magistratskundmachung vom 11. November 1898.)
6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
Vorschrift zu erlassen beschlossen:
1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern,
Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬
häusern ist das Singen und Spielen, sowie jede
lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei
geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der ge¬
schlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
Produktionen und Veranstaltungen, für welche eine
polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird
von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom
Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter
Erforderliche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet
der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter.
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen
von je 1 Tage für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.)
7. Polizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬
sammlungsorten.
Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen
Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Theatern,
Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw., wodurch
die Ordnung und der Anstand verletzt, das Vergnügen
des Publikums gestört oder sonst ein Aergernis ge¬
geben wird; ferner jede demonstrative Handlung, wo¬
durch Abneigung gegen die Regierung oder Gering¬
schätzung ihrer Anordnungen ausgedrückt werden soll,
wird unvorgreiflich der etwa eintretenden strafgericht¬
lichen Verhandlung mit einer Ordnungsbuße von 1
bis einschließlich 100 Gulden Konventions=Münze oder
von sechsstündiger bis vierzehntägiger Anhaltung ge¬
ahndet, je nachdem die eine oder die andere Buße
nach Umständen angemessener oder wirksamer erscheint.
(§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April
1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.)
8. Verbot des Fahrens und Viehtriebes über den
Innsteg.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen, das
bereits bestehende Verbot, nach welchem der Innsteg
(sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen z. B. bei
Feuersbrünsten nicht befahren und auch für den Vieh¬
trieb nicht benützt werden darf, zu erneuern.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf Grund
des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬
strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von
je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 18. April 1900.)
XI. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Strassen, Trottoirs und Fusswege,
das Aufreissen der Trottoirs und Strassen, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung
U. S.
1. Verbot der Verunreinigung der Trottoirs und
Straßenecken.
Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbilligten
Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken macht
es notwendig, daß diesfalls bestehende Verbot in
Erinnerung zu bringen.
Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit gesetz¬
mäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen werden.
(Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.)
2. Aufreißen der städt. Straßen und Trottoirs und
Benützung der Ritschen.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M.
wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trottoirs