Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 247 2. Ständchen und Auslageküsten unter den Lauben Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d. M. angeordnet: 1. daß sämtliche unter den Laubengängen ange¬ brachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter hinein¬ ragen dürfen; 2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzelnen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter für den Durchgang frei bleiben müsse, und 3. daß das Aushängen von Waren aller Art an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden müssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nach¬ zukommen, widrigens sie eine Strafe von 5—10 fl. zu gewärtigen haben. (Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.) 3. Vordächer bei Handlungsgewölben. Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe=Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens an¬ zusuchen ist, mindestens 2.20 m vom Gehwegpflaster entfernt sein müssen. 4. Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern u. dgl. vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten. Die Benützung der städt. Straßen und Plätze vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch Liegen¬ lassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl. wird bei einer Strafe von 10—50 Gulden verboten. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 5. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der Rollbalken. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November 1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der Roll¬ balken im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms hiemit verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schuldigen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 5 Gulden ö. W. geahndet. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Roll¬ balken Sorge zu tragen. (Magistratskundmachung vom 11. November 1898.) 6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschrift zu erlassen beschlossen: 1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬ häusern ist das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der ge¬ schlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter. 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je 1 Tage für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.) 7. Polizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬ sammlungsorten. Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Theatern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw., wodurch die Ordnung und der Anstand verletzt, das Vergnügen des Publikums gestört oder sonst ein Aergernis ge¬ geben wird; ferner jede demonstrative Handlung, wo¬ durch Abneigung gegen die Regierung oder Gering¬ schätzung ihrer Anordnungen ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa eintretenden strafgericht¬ lichen Verhandlung mit einer Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulden Konventions=Münze oder von sechsstündiger bis vierzehntägiger Anhaltung ge¬ ahndet, je nachdem die eine oder die andere Buße nach Umständen angemessener oder wirksamer erscheint. (§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.) 8. Verbot des Fahrens und Viehtriebes über den Innsteg. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen, das bereits bestehende Verbot, nach welchem der Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen z. B. bei Feuersbrünsten nicht befahren und auch für den Vieh¬ trieb nicht benützt werden darf, zu erneuern. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬ strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 18. April 1900.) XI. Vorschriften über die Instandhaltung und Reinhaltung der Strassen, Trottoirs und Fusswege, das Aufreissen der Trottoirs und Strassen, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung U. S. 1. Verbot der Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken. Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbilligten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken macht es notwendig, daß diesfalls bestehende Verbot in Erinnerung zu bringen. Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit gesetz¬ mäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen werden. (Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.) 2. Aufreißen der städt. Straßen und Trottoirs und Benützung der Ritschen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trottoirs