Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit
h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen
Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner
1900 in Kraft.
Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch
Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung
und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3
festgesetzten Fristen maßgebend.
(Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1899.)
8. Reinigung und Bespritzung der Trottoirs.
Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der
Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die
Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis längstens
7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai
bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen.
Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besorger der Realität, vor welcher der Gehweg
nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden worden ist,
auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes mit einer
Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im
Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis
24 Stunden bestraft.
(Magistratskundmachung vom 21. März 1904.)
9. Verbot des Ausschüttelns oder Ausklopfens der
Staubtücher u. dgl. bei den Fenstern.
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 2. d. Mts.
wird das Ausschütteln oder Ausklopfen der Staub¬
tücher, Bettvorlagen und dergleichen bei den Fenstern
auf die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze hie¬
mit strengstens verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer
Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 9. August 1892.)
10. Verbot des Aussteckens von Dachwasser=Regen¬
rohrstutzen.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez.
1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regenrohr¬
stutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre bereits
an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, verboten.
Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund
der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung
geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.)
11. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des
Bekritzelns und Verschmierens der Häuser=Fassaden
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund
des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlos¬
sen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an
sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Be¬
kritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei
Strafe zu verbieten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬
strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen
von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 18. August 1906.)
12. Maßnahmen gegen die Taubenplage.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 15. Juli l. J. nach¬
stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬
schluß gefaßt.
Der Gemeinderat ordnet die
Vertilgung der herrenlosen Tauben
an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬
hand genommen haben, daß deren Beseitigung im
Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬
Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬
boten erscheint.
Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬
stimmt:
1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬
senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen ge¬
hörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten,
weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als
herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind.
Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser Auf¬
forderung nicht nachkommen, oder in anderer Weise
die Durchführung der geplanten Maßnahmen er¬
schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon
das Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im
geschlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten.
2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben in den
Straßen und sonstigen öffentlichen Orten darf aus¬
schließlich nur durch Personen erfolgen, welche vom
Stadtmagistrate hiezu bestellt werden.
3. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben im In¬
nern der Gebäude und insbesondere in den Dachböden
wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber nur
auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬
folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht auf
geeignete Weise erfolgen kann, haben die Hausbe¬
sitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnungen
verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬
lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert wer¬
den, damit das freie Nisten in den Dachräumen hint¬
angehalten wird.
4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und
Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den
straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬
bietes ist verboten und wird als Uebertretung der
straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts. in
Kraft treten und Uebertretungen der vorstehenden po¬
lizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Innsbrucker
Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kr.
oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für
10 Kr. geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.)
XII. Diehtrieb und Diehtransport.
1. Regelung des Viehtriebes im Stadtgebiete
Innsbruck.
Zur Regelung des Schlachtviehtriebes im Stadt¬
gebiete werden folgende Anordnungen erlassen:
Zum Viehtriebe dürfen außer in jenen Fällen,
in welchen die Fleischhauer ihr eigenes gewerbliches
Hilfspersonal zur Beförderung ihres Schlachtviehes
verwenden, nur vom Stadtmagistrate hiezu bestimmte
Personen in Verwendung kommen.
Diese Personen erhalten zu ihrer Kenntlichmach¬
ung vom Stadtmagistrate mit Nummern versehene
Armbinden, welche sie im Dienste zu tragen ver¬
pflichtet sind.
Die Gebühren, welche die Viehtreiber für ihre