Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 249 5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner 1900 in Kraft. Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3 festgesetzten Fristen maßgebend. (Magistratskundmachung vom 31. Dezember 1899.) 8. Reinigung und Bespritzung der Trottoirs. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis längstens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Gehweg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden worden ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) 9. Verbot des Ausschüttelns oder Ausklopfens der Staubtücher u. dgl. bei den Fenstern. Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 2. d. Mts. wird das Ausschütteln oder Ausklopfen der Staub¬ tücher, Bettvorlagen und dergleichen bei den Fenstern auf die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze hie¬ mit strengstens verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 9. August 1892.) 10. Verbot des Aussteckens von Dachwasser=Regen¬ rohrstutzen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez. 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regenrohr¬ stutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre bereits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, verboten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) 11. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuser=Fassaden Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlos¬ sen, das Zettelankleben an fremden Häusern und an sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie das Be¬ kritzeln und Verschmieren der Häuserfassaden bei Strafe zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes mit Geld¬ strafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 18. August 1906.) 12. Maßnahmen gegen die Taubenplage. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 15. Juli l. J. nach¬ stehenden, nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Be¬ schluß gefaßt. Der Gemeinderat ordnet die Vertilgung der herrenlosen Tauben an, da selbe in einzelnen Stadtteilen derart über¬ hand genommen haben, daß deren Beseitigung im Interesse der Passanten, der Erhaltung der Häuser¬ Fassaden und aus sanitätspolizeilichen Gründen ge¬ boten erscheint. Zur Durchführung dieses Beschlusses wird be¬ stimmt: 1. Die Besitzer von Taubenschlägen im geschlos¬ senen Stadtgebiete werden aufgefordert, die ihnen ge¬ hörigen Tiere in den Schlägen verwahrt zu halten, weil die außerhalb derselben getroffenen Tauben als herrenlos der Vertilgung anheimgegeben sind. Sollten die Besitzer von Taubenschlägen dieser Auf¬ forderung nicht nachkommen, oder in anderer Weise die Durchführung der geplanten Maßnahmen er¬ schweren, behält sich der Gemeinderat heute schon das Recht vor, das Halten von Taubenschlägen im geschlossenen Stadtgebiete überhaupt zu verbieten. 2. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben in den Straßen und sonstigen öffentlichen Orten darf aus¬ schließlich nur durch Personen erfolgen, welche vom Stadtmagistrate hiezu bestellt werden. 3. Die Vertilgung der herrenlosen Tauben im In¬ nern der Gebäude und insbesondere in den Dachböden wird den Hausbewohnern überlassen, darf aber nur auf eine jede Tierquälerei vermeidende Weise er¬ folgen. In Häusern, wo die Vertilgung nicht auf geeignete Weise erfolgen kann, haben die Hausbe¬ sitzer dafür zu sorgen, daß die Dachbodenöffnungen verschlossen bleiben oder in einer den baupolizei¬ lichen Vorschriften entsprechenden Weise vergittert wer¬ den, damit das freie Nisten in den Dachräumen hint¬ angehalten wird. 4. Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen der Stadt, sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtge¬ bietes ist verboten und wird als Uebertretung der straßenpolizeilichen Vorschriften geahndet. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts. in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehenden po¬ lizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kr. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kr. geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.) XII. Diehtrieb und Diehtransport. 1. Regelung des Viehtriebes im Stadtgebiete Innsbruck. Zur Regelung des Schlachtviehtriebes im Stadt¬ gebiete werden folgende Anordnungen erlassen: Zum Viehtriebe dürfen außer in jenen Fällen, in welchen die Fleischhauer ihr eigenes gewerbliches Hilfspersonal zur Beförderung ihres Schlachtviehes verwenden, nur vom Stadtmagistrate hiezu bestimmte Personen in Verwendung kommen. Diese Personen erhalten zu ihrer Kenntlichmach¬ ung vom Stadtmagistrate mit Nummern versehene Armbinden, welche sie im Dienste zu tragen ver¬ pflichtet sind. Die Gebühren, welche die Viehtreiber für ihre