246 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬ delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬ ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine Belästigung des Publikums, sondern auch eine Gefähr¬ dung der Sicherheit des Verkehrs bewirkt, wird fol¬ gendes angeordnet: Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt sind, ist derselbe an seinen beiden Längsseiten mit der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur IX. Vorschrikten zur Regelung Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und 11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen be¬ schlossen: 1. Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in der Reihe des Eintreffens am Standplatze nebeneinander und mit der Front gegen Westen Aufstellung zu neh¬ men. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst nach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nördlichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden. 2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personal der Hotels und Gasthäuser in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle an der südlichen Längsseite dersel¬ ben in einer Reihe derart aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt. Sämtlichen Hotel= und Gasthausbediensteten ist es strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthaus aus¬ zurufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen. 3. Jene Fiaker (Einspänner und Zweispänner), welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der Fiaker¬ ordnung vorgesehenen Turnus zu den ankommenden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und die zur Abholung von ankommenden Reisenden bestellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich bei der gedeck¬ ten nördlichen Ausgangshalle auf dem Platze zwi¬ schen der kleinen Rettungsinsel und den Aborten in einer Reihe neben einander mit der Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner, dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach die be¬ stellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf min¬ destens 1.50 m Breite frei gehalten werden. 4. Den Fiakern werden an Stelle des aufgelasse¬ nen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende Stand¬ plätze angewiesen: nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen Plätze gestattet werden. Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist unbedingt Folge zu leisten. Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die politische Behörde nach der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die strafbare Hand¬ lung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln ist. (Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.) des Verkehres am Südbahnhofe. a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬ tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und Gast¬ hausomnibusse bis 9 m über das südliche Ende dieser Rettungsinsel. b) In der Rudolfstraße. 5. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahn¬ hofperron bestimmten Packträger, Dienstmänner und Kommissionäre haben sich in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle im Anschlusse an die Bediensteten der Hotels und Gasthäuser in einer Linie aufzustellen. 6. Es ist verboten, Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzen¬ Straßen in belästigender Weise Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast¬ und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das sogenannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame Herum¬ fahren auf dem Platze mit leerem Wagen behufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten. 8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes von der Rettungsinsel bei der nördlichen Ausgangs¬ halle bis zum alten Staatsbahndirektionsgebäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden gestattet. Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬ fahrt der Personenfuhrwerke vorgeschrieben, während die bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist. Diese Vorschriften finden analoge Anwendung auch auf Automobilfahrzeuge (Automobilwagen, Motor¬ räder). 9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21. Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen Vorschriften treten außer Kraft. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬ folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des Ge¬ meindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kronen geahndet wird. (Magistratskundmachung vom 22. Juli 1905.) X. Vorschrikten zur Hintanhaltung des Strassenlärms und der Verstellung der Gehwege, Trottoirs und des Innsteges. 1. Verbot des Befahrens und Verlegens der Trottoirs und Fußwege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck be¬ stehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Befahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Karren, Radl¬ truhen usw., dann das Verlegen derselben mit Holz ec. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere Hälfte dem Armen¬ fonde zufällt, verboten. Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich bekannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Uebertretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden dieselben neuer¬ lich mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt. Aufsichtspersonal angewiesen ist, jeden Uebertreter dieser Vorschriften so¬ gleich anzuzeigen, oder nach Umständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu überstellen. (Magistratskundmachung vom 22. März 1869.)