Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 245 nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬ halten. § 96. Betreten der Bahn. Personen, die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬ sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬ fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschungen, Bermen, Gruben ec. nicht betreten, ausgenommen an den für die Zu= und Abgänge und für das Auf¬ und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahnhöfe, an den zum Uebergange über die Bahn festgesetzten Punk¬ ten, endlich in den zur Versendung gewidmeten Lo¬ kalitäten. Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken, sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen, wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden, oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnaufsichts¬ personal stattgefunden hat. Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬ pferde und Treibvieh dürfen beim Zuwarten auf die Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬ personales ist genau Folge zu leisten. VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsstörungen der elektrischen Stadtbahn und Trambahn. 1. Vorschriften betreffend die elektrische Stadtbahn Anläßlich der Eröffnung der elektrischen Stadtbahn auf der Strecke Berg—Isel—Südbahnhof findet der Stadtmagistrat im Interesse der öffentlichen Sicher¬ heit Nachstehendes anzuordnen: 1. Fuhrwerke, welche sich auf den von der Stadt¬ bahn mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬ selben zu halten. In der Strecke des Burggrabens, welcher von der elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬ strecken behufs Ausweichen mit anderen Fuhrwerken einige Zeit innerhalb der Geleise der Stadtbahn ge¬ fahren werden, so haben die betreffenden Fuhrwerke, sobald die Straße frei ist, die Geleise der Stadtbahn schleunigst wieder zu verlassen. Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke hat so schnell als möglich zu geschehen. 2. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß seine Zugtiere beim Herannahen eines Motorwagens unruhig werden, so hat er mit seinem Gefährte stille zu stehen und die Tiere am Zügel festzuhalten. Be¬ spannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der Nähe der Stadtbahn nicht ohne Aufsicht stehen gelassen werden. 3. Innerhalb der Geleise der Stadtbahn oder hart neben denselben dürfen unbespannte Fuhrwerke oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; ebensowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe, Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abgelagert werden. 4. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬ werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung inner¬ halb der Geleise der Stadtbahn oder hart in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, so ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagenführer der Stadtbahn von dem Verstelltsein der Geleise rechtzeitig Kenntnis er¬ halte, um noch den Wagen anhalten zu können. 5. Diese Bestimmungen gelten für Fahrzeuge jeder Art (Automobile, Motorräder ec.). 6. Uebertretungen dieser Vorschriften werden vom Stadtmagistrate in Gemäßheit des § 56 des Inns¬ brucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis 200 Kr. oder mit Arreststrafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, insoferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt. (Magistratskundmachung vom 14. Juli 1905.) 2. Vorschriften betreffend die Lokalbahn Innsbruck¬ Hall. Anläßlich der bevorstehenden Eröffnung der Lokal¬ bahn Innsbruck=Hall für den Personenverkehr auf der * Strecke Berg Isel—Hall findet die Statthalterei im In¬ teresse der öffentlichen Sicherheit Nachstehendes an¬ zuordnen. 1. Fuhrwerke, welche sich auf den von der Lokal¬ bahn mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬ selben zu halten. Muß auf engen Straßenstrecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken einige Zeit innerhalb der Geleise der Lokalbahn gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhrwerke, sobald die Straße frei ist, die Geleise der Lokalbahn schleunigst wieder zu ver¬ lassen. Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke hat so schnell als möglich zu geschehen. 2. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß seine Zugtiere beim Herannahen eines Zuges der Lokalbahn unruhig werden, so hat er sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel festzuhalten. Ebenso hat der Lokomotivführer der Lokalbahn den Zug sogleich anzuhalten, sobald er bemerkt, daß die Zugtiere eines ihm entgegenkommenden Gefährtes sich scheuen. Bespannte Fuhrwerke sind insbesonders in der Nähe der Lokalbahn nicht ohne Aufsicht stehen zu lassen. 3. Innerhalb der Geleise der Lokalbahn, oder hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; ebensowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe, Schutthaufen, Steine, Baumaterialien ec. abgelagert werden. 4. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬ werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung inner¬ halb der Geleise der Lokalbahn oder hart in der Nähe derselben notgedrungen stehen bleiben, so ist die Pak¬ kung oder Abladung möglichst zu beschleunigen, und ist Vorsorge zu treffen, daß der Lokomotivführer der Lokalbahn von dem Verstelltsein der Geleise recht¬ zeitig Kenntnis erhalte, um noch den Zug anhalten zu können. 5. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe der Trambahn dürfen nicht über das Trottoir hinaus¬ ragen. 5. Uebertretungen dieser Vorschriften werden durch die politische Behörde nach der kais. Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen von Einem bis Einhundert Gulden, oder mit Arrest¬ strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, inso¬ ferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt. (Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891.) 3. Verbot der Ueberfüllung der Trambahnwagen. Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬