244 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. VI. Rodelverbote. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 23. d. Mts. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes des Rodeln 1. im verbauten Stadtgebiete überhaupt, dann 2. auf dem sogenannten Hohlwege bei der Brenner¬ straße, 3. auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬ baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬ straße führt und 4. auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem Fußsteige, welcher von der Sillbrücke rechts zum sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahrwege führt, verboten. Gleichzeitig wurden die bestehenden sonstigen Ver¬ bote des Rodelns, insbesondere die Verbote des Ro¬ delns auf dem Viller Fahrwege und dem Verbindungs¬ weg zwischen der Brennerstraße und der Klostergasse, aufgehoben. Hievon geschieht die Bekanntmachung mit dem Beifügen, daß Uebertretungen der vorstehenden poli¬ zeilichen Verbote mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 10 Kr. geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904.) VII. Auszug aus der Eisenbahn-Betriebsordnung. § 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬ öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die Aufrechthaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig findet, willige Folge zu geben. § 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬