Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 243 erschöpft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl 1 bezw. II u. s. f. in römischen Ziffern beizufügen und hat die Nummerierung wieder fortlaufend von 1 an zu beginnen. Für Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche über die Zollgrenze kommen, werden die Erkennungszeichen von dem k. k. Grenzzollamte des Eintrittsortes ausgefolgt. Diese Erkennungszeichen haben nebst dem Erkennungs¬ buchstaben des betreffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenznummer noch den Buchstaben Z in roter Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Erken¬ nungszeichen haben die Grenzzollämter Register zu führen, in welche die Evidenznummer, der Name und und Wohnsitz der Fahrzeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutragen ist. Jedes Grenzzollamt er¬ hält von der betreffenden Landesstelle Zahlenreihen als Evidenznummern zugewiesen. Kraftfahrzeuge, welche aus dem Königreich Ungarn, aus Bosnien oder aus der Herzegowina kommen, füh¬ ren außer dem Buchstaben des Verwaltungsgebietes und der Evidenznummer auch noch den Buchstaben U (Ungarn) bezw. G (Bosnien und Herzegowina) in roter Farbe. Die Erkennungszeichen werden ihnen von der polit. Bezirksbehörde oder landesfürstl. Polizei¬ behörde zugewiesen, deren Bezirk oder Rayon das Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst be¬ rührt. Der ungarische Automobilklub wurde vom k. k. Ministerium des Innern ermächtigt, seinen Mitgliedern zu Fahrten nach Oesterreich die für Kraftfahrzeuge vor¬ geschriebenen Erkennungszeichen auszufolgen. Für AI U diese Zwecke wurde die Nummernserie 900—999 Automobile und Motorräder zur Verfügung gestellt. Ueber diese Erkennungszeichen führen die k. k. Po¬ lizeidirektion in Wien und der ungarische Automobil¬ klub die Evidenz. Im Nachstehenden folgt das Verzeichnis der den politischen Bezirksbehörden in Tirol und Vorarlberg, den Stadtmagistraten in Innsbruck, Bozen und Ro¬ vereto, sowie dem k. k. Polizeikommissariate in Trient auf Grund des § 28 der Automobilverordnung zu¬ gewiesenen Evidenznummern. Den Grenzzollämtern sind nachstehende Evidenz¬ nummern zugewiesen: