Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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erschöpft, so ist dem Erkennungsbuchstaben die Zahl 1
bezw. II u. s. f. in römischen Ziffern beizufügen
und hat die Nummerierung wieder fortlaufend von
1 an zu beginnen.
Für Kraftfahrzeuge von Reisenden, welche über die
Zollgrenze kommen, werden die Erkennungszeichen von
dem k. k. Grenzzollamte des Eintrittsortes ausgefolgt.
Diese Erkennungszeichen haben nebst dem Erkennungs¬
buchstaben des betreffenden Verwaltungsgebietes und
der Evidenznummer noch den Buchstaben Z in roter
Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Erken¬
nungszeichen haben die Grenzzollämter Register zu
führen, in welche die Evidenznummer, der Name und
und Wohnsitz der Fahrzeugbesitzer und der Tag der
Ausstellung einzutragen ist. Jedes Grenzzollamt er¬
hält von der betreffenden Landesstelle Zahlenreihen
als Evidenznummern zugewiesen.
Kraftfahrzeuge, welche aus dem Königreich Ungarn,
aus Bosnien oder aus der Herzegowina kommen, füh¬
ren außer dem Buchstaben des Verwaltungsgebietes
und der Evidenznummer auch noch den Buchstaben
U (Ungarn) bezw. G (Bosnien und Herzegowina) in
roter Farbe. Die Erkennungszeichen werden ihnen von
der polit. Bezirksbehörde oder landesfürstl. Polizei¬
behörde zugewiesen, deren Bezirk oder Rayon das
Fahrzeug in der Richtung seiner Fahrt zunächst be¬
rührt.
Der ungarische Automobilklub wurde vom k. k.
Ministerium des Innern ermächtigt, seinen Mitgliedern
zu Fahrten nach Oesterreich die für Kraftfahrzeuge vor¬
geschriebenen Erkennungszeichen auszufolgen. Für
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diese Zwecke wurde die Nummernserie 900—999
Automobile und Motorräder zur Verfügung gestellt.
Ueber diese Erkennungszeichen führen die k. k. Po¬
lizeidirektion in Wien und der ungarische Automobil¬
klub die Evidenz.
Im Nachstehenden folgt das Verzeichnis der den
politischen Bezirksbehörden in Tirol und Vorarlberg,
den Stadtmagistraten in Innsbruck, Bozen und Ro¬
vereto, sowie dem k. k. Polizeikommissariate in Trient
auf Grund des § 28 der Automobilverordnung zu¬
gewiesenen Evidenznummern.
Den Grenzzollämtern sind nachstehende Evidenz¬
nummern zugewiesen: