Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Kirchgasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, Weyerburg¬
gasse, durch den Franziskanerbogen, durch die Durch¬
fahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopold¬
straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬
nerstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬
mündung in die Stiftgasse aufrecht.
Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬
boten, durch die Torwege aus= und einzufahren.
2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der
Landesradfahrordnung für das Radfahren in ge¬
schlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬
schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬
hauptstadt Innsbruck.
3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrordnung
ist das Radfahren verboten:
Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch
jene Straßenteile längs der Häuser und Grundstücke
zu rechnen sind, welche, ohne durch Randsteine oder
Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt
zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre
dienen, ferner in den mit Alleebäumen bepflanzten
Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem
entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile,
schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme
der dieselben durchziehenden Fahrstraßen.
(Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und
Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Februar
1897.)
V. Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern.
1. Auszug aus der Ministerial-Verordnung vom
27. September 1905, R.=G.=Bl. Nr. 156.
§ 1.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬
wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬
rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen
(Automobile und Motorräder). Ausgenommen von
diesen Bestimmungen sind Automobil=Feuerlöschwagen
sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Be¬
förderung von Personen noch zum Transporte von
Lasten bestimmt sind, wie Straßendampfwalzen u. dgl.
Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen
für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten
ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch
den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften unter¬
worfen.
S 7.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer gut hörbaren
Signalhupe ausgerüstet sein.
§ 8.
Automobilwagen müssen an der Vorderseite mit
mindestens zwei gutleuchtenden, mit farblosen Gläsern
ausgerüsteten Signallaternen versehen sein, welche die
seitliche Begrenzung anzeigen und den Lichtschein der¬
art auf die Fahrbahn werfen, daß letztere auf min¬
destens 20 m vor dem Wagen vom Lenker übersehen
werden kann.
Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne an¬
zubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen seit¬
wärts angehangt, so hat auch der Beiwagen eine
Signallaterne zu erhalten, welche die äußere seit¬
liche Begrenzung anzeigt.
§ 11.
Neu erbaute Kraftfahrzeuge haben die Firmatafel
des Erzeugers und die Erzeugungsnummer zu tragen.
§ 12.
Im öffentlichen Straßenverkehre dürfen in der
Regel (§ 20 enthält Ausnahmen für die Kraftfahr¬
zeuge des Militärärars und der aus dem Auslande
kommenden Reisenden) nur solche Kraftfahrzeuge be¬
nützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt
worden sind.
Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type
oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden.
§ 13.
Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines
Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬
treter bei der politischen Landesstelle, in deren Ver¬
waltungsgebiete die Erzeugungsstätte, wenn es sich
aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei
jener politischen Landesstelle zu überreichen, in deren
Verwaltungsgebiete der Aufenthaltsort des Vertreters
des ausländischen Erzeugers gelegen ist. (Es folgen
die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Ge¬
suchsbeilagen.)
§ 14.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Type
steht der Landesstelle zu.
S 15.
Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im
Wege stehen, so hat die politische Landesstelle dem
Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine
amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen
und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 13, Punkt 2,
bezeichneten Daten, ferner eine schematische Zeichnung
des Fahrzeuges und der behördlichen Typenzeichen zu
enthalten hat. Andernfalls ist das Ansuchen unter
Angabe der Gründe abzuweisen.
§ 16.
Der Erzeuger der genehmigten Type bezw. der
inländische Vertreter desselben hat bei der Abliefe¬
rung eines der Type entsprechenden Fahrzeuges dem
Käufer eine Abschrift der amtlichen Bescheinigung aus¬
zufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden
Erzeugungsnummer, sowie eine Bestätigung darüber
beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf die
maschinellen und Sicherheitseinrichtungen mit der ge¬
nehmigten Type vollständig übereinstimmt. Für die
Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger bezw.
sein Vertreter verantwortlich.
Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener
politischen Bezirks= bzw. landesfürstlichen Polizeibehörde
versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Er¬
zeugungsstätte oder der Aufenthaltsort des inlänischen
Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist.
Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des
Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger
das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des
Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges
ist unstatthaft.
§ 17.
Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit
einer genehmigten Type nicht durch das im § 16
bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche
Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruk¬