240 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. Kirchgasse, St. Nikolausgasse, Welsergasse, Weyerburg¬ gasse, durch den Franziskanerbogen, durch die Durch¬ fahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopold¬ straße und auf dem Verbindungswege von der Bren¬ nerstraße am Bierstiendlgarten vorbei bis zur Ein¬ mündung in die Stiftgasse aufrecht. Ebenso ist es den Radfahrern nach wie vor ver¬ boten, durch die Torwege aus= und einzufahren. 2. Die in den §§ 7, 9a und d, 10 und 12 a der Landesradfahrordnung für das Radfahren in ge¬ schlossenen Ortschaften enthaltenen Vor¬ schriften gelten für das ganze Gebiet der Landes¬ hauptstadt Innsbruck. 3. Im Sinne des § 4 der Landes=Radfahrordnung ist das Radfahren verboten: Auf sämtlichen Gehwegen jeder Art, wozu auch jene Straßenteile längs der Häuser und Grundstücke zu rechnen sind, welche, ohne durch Randsteine oder Aehnliches von der eigentlichen Fahrbahn getrennt zu sein, doch ausschließlich dem Fußgängerverkehre dienen, ferner in den mit Alleebäumen bepflanzten Straßen auf dem zwischen der Baumreihe und dem entsprechenden Gehwege befindlichen Straßenteile, schließlich durch Alleen und Anlagen mit Ausnahme der dieselben durchziehenden Fahrstraßen. (Magistratskundmachung vom 9. Juli 1902 und Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 9. Februar 1897.) V. Bestimmungen für den Betrieb von Automobilen und Motorrädern. 1. Auszug aus der Ministerial-Verordnung vom 27. September 1905, R.=G.=Bl. Nr. 156. § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden An¬ wendung auf solche öffentliche Verkehrswege befah¬ rende Kraftfahrzeuge, welche nicht auf Schienen laufen (Automobile und Motorräder). Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Automobil=Feuerlöschwagen sowie solche Kraftfahrzeuge, welche weder zur Be¬ förderung von Personen noch zum Transporte von Lasten bestimmt sind, wie Straßendampfwalzen u. dgl. Der gewerbsmäßige Betrieb von Kraftfahrzeugen für den öffentlichen Verkehr von Personen und Lasten ist außer den in dieser Verordnung enthaltenen auch den bezüglichen gewerbepolizeilichen Vorschriften unter¬ worfen. S 7. Jedes Kraftfahrzeug muß mit einer gut hörbaren Signalhupe ausgerüstet sein. § 8. Automobilwagen müssen an der Vorderseite mit mindestens zwei gutleuchtenden, mit farblosen Gläsern ausgerüsteten Signallaternen versehen sein, welche die seitliche Begrenzung anzeigen und den Lichtschein der¬ art auf die Fahrbahn werfen, daß letztere auf min¬ destens 20 m vor dem Wagen vom Lenker übersehen werden kann. Beim Motorrade ist vorne eine Signallaterne an¬ zubringen. Ist dem Motorrade ein Beiwagen seit¬ wärts angehangt, so hat auch der Beiwagen eine Signallaterne zu erhalten, welche die äußere seit¬ liche Begrenzung anzeigt. § 11. Neu erbaute Kraftfahrzeuge haben die Firmatafel des Erzeugers und die Erzeugungsnummer zu tragen. § 12. Im öffentlichen Straßenverkehre dürfen in der Regel (§ 20 enthält Ausnahmen für die Kraftfahr¬ zeuge des Militärärars und der aus dem Auslande kommenden Reisenden) nur solche Kraftfahrzeuge be¬ nützt werden, welche behördlich geprüft und genehmigt worden sind. Die Prüfung und Genehmigung kann für eine Type oder für ein einzelnes Fahrzeug stattfinden. § 13. Das Ansuchen um Genehmigung der Type eines Kraftfahrzeuges ist vom Erzeuger oder seinem Ver¬ treter bei der politischen Landesstelle, in deren Ver¬ waltungsgebiete die Erzeugungsstätte, wenn es sich aber um Typen ausländischer Herkunft handelt, bei jener politischen Landesstelle zu überreichen, in deren Verwaltungsgebiete der Aufenthaltsort des Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist. (Es folgen die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Ge¬ suchsbeilagen.) § 14. Die Entscheidung über die Zulassung einer Type steht der Landesstelle zu. S 15. Wenn der Zulassung der Type Bedenken nicht im Wege stehen, so hat die politische Landesstelle dem Gesuchsteller über die Genehmigung der Type eine amtliche Bescheinigung auszufertigen, welche Namen und Wohnsitz des Erzeugers und die im § 13, Punkt 2, bezeichneten Daten, ferner eine schematische Zeichnung des Fahrzeuges und der behördlichen Typenzeichen zu enthalten hat. Andernfalls ist das Ansuchen unter Angabe der Gründe abzuweisen. § 16. Der Erzeuger der genehmigten Type bezw. der inländische Vertreter desselben hat bei der Abliefe¬ rung eines der Type entsprechenden Fahrzeuges dem Käufer eine Abschrift der amtlichen Bescheinigung aus¬ zufolgen und derselben die Angabe der fortlaufenden Erzeugungsnummer, sowie eine Bestätigung darüber beizufügen, daß das Fahrzeug in Bezug auf die maschinellen und Sicherheitseinrichtungen mit der ge¬ nehmigten Type vollständig übereinstimmt. Für die Richtigkeit der Bestätigung ist der Erzeuger bezw. sein Vertreter verantwortlich. Jedes solche Zertifikat muß mit dem Visum jener politischen Bezirks= bzw. landesfürstlichen Polizeibehörde versehen sein, in deren Bezirke oder Rayon die Er¬ zeugungsstätte oder der Aufenthaltsort des inlänischen Vertreters des ausländischen Erzeugers gelegen ist. Im Falle eines späteren Wechsels im Besitze des Fahrzeuges hat der Verkäufer dem Besitznachfolger das Zertifikat zu übergeben. Die Ueberlassung des Zertifikates an den Besitzer eines anderen Fahrzeuges ist unstatthaft. § 17. Für Kraftfahrzeuge, deren Uebereinstimmung mit einer genehmigten Type nicht durch das im § 16 bezeichnete Zertifikat nachgewiesen ist, dann für solche Fahrzeuge, welche infolge nachträglicher konstruk¬