Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 241 tiver Aenderungen an wesentlichen Bestandteilen des Betriebsmechanismus der genehmigten Type nicht mehr entsprechen, hat der Besitzer vor der Benützung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehre die Geneh¬ migung zu erwirken. Hinsichtlich des Einschreitens, der Prüfung und Genehmigung finden die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die im § 13 geforderte kotierte Zeichnung durch eine schematische Zeichnung oder durch eine entspre¬ chend deutliche Photographie des Fahrzeuges ersetzt werden kann. § 21. Von der selbständigen Lenkung von Kraftfahr¬ zeugen sind solche Personen ausgeschlossen, welche nicht mindestens 18 Jahre alt sind. Die selbständige Lenkung von mehr als einspurigen Kraftfahrzeugen ist ferner, abgesehen von den im § 25 bezeichneten Ausnahmen (diese betreffen die Lenker der aus dem Auslande kommenden Kraftfahrzeuge), nur denjenigen gestattet, welche die behördliche Be¬ willigung hiezu (Fahrlizenz) erlangt haben. Diese Lizenz darf in der Regel nur solchen Per¬ sonen erteilt werden, welche ihre Befähigung als Lenker im Wege einer Prüfung dargetan haben und nicht nach den Bestimmungen des ersten Absatzes oder durch ein behördliches Erkenntnis von der Erlang¬ ung einer solchen Lizenz ausgeschlossen sind. Von der Ablegung der Prüfung sind jedoch die Lenker der dem Militärärar gehörigen Kraftfahrzeuge dann befreit, wenn sie sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis des technischen Militärkomitees ausweisen. § 23. Auf Grund der in den §§ 21 und 22 bezeichneten Zeugnisse werden den Fahrlizenzwerbern über ihr An¬ suchen von der politischen Bezirksbehörde ihres Wohn¬ ortes oder, wenn ihr Wohnsitz im Rayon einer lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde gelegen ist, von dieser letzteren die Fahrlizenzen ausgestellt, falls nicht der Erteilung ein Bedenken im Sinne des § 21 entgegen¬ steht. In jeder Lizenz ist anzugeben, auf welche Gat¬ tung bezw. Gattungen von Fahrzeugen die Lizenz sich bezieht. Die Lizenz ist mit der Photographie des Fahrberechtigten zu versehen. § 26. Die Kraftfahrzeuge müssen mit den von der Be¬ hörde bestimmten Erkennungszeichen versehen sein. Um die Zuteilung der Erkennungszeichen haben die Besitzer jener Kraftfahrzeuge, welche ihren Stand¬ ort im Inlande haben, bei der politischen Bezirks¬ behörde, in deren Bezirke der Standort gelegen ist, wenn aber der Standort sich im Rayon einer lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde befindet, bei dieser letz¬ teren anzusuchen. § 30. Die Erkennungszeichen sind in schwarzer Schrift auf weißem Grunde in gut lesbaren Schriftzeichen auszuführen. Die Anbringung von Verzierungen an denselben ist unzulässig. Bei Automobilen sind die Erkennungszeichen vorne und rückwärts, und zwar entweder auf der Wand des Wagens selbst mit Farbe oder an derselben mit¬ tels einer aus dauerhaftem Materiale mit möglichst glatter Oberfläche hergestellten, entsprechend befestig¬ ten Tafel, an einer leicht sichtbaren Stelle anzubringen. An der Rückseite sind die Erkennungszeichen so an¬ zuordnen, daß der Buchstabe und eventuell die rö¬ mische Zahl oben und darunter in einem Abstande von 2 cm die Evidenznummer steht. Die Höhe der rückwärtigen Erkennungszeichen hat mindestens 12 cm, ihre Stärke im Grundstriche mindestens 2 cm zu be¬ tragen. An der Vorderseite können die Erkennungs¬ zeichen entweder in derselben Anordnung wie an der Rückseite oder horizontal nebeneinander angebracht werden. In letzterem Falle hat der Abstand des Buch¬ stabens bezw. der römischen Zahl von der Evidenz¬ nummer mindestens 7 cm zu betragen. Die vor¬ deren Erkennungszeichen müssen mindestens 8 cm hoch und im Grundstriche 1 cm stark sein. Bei Motorrädern sind die Erkennungszeichen an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat mindestens 8 cm und ihre Stärke im Grundstriche mindestens 1 cm zu betragen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬ rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Erkennungszeichen zu versehen. Bezüglich dieser Erkennungszeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Automobilen an der Rück¬ seite anzubringenden Zeichen. § 31. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge besitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um die Ausfolgung der Erkennungszeichen anzusuchen und erhält jedes Fahrzeug seine Evidenznummer. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstellung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahr¬ zeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr Ansuchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probefahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden sind. § 32. Wird ein mit dem Erkennungszeichen versehenes Fahrzeug veräußert oder der Standort desselben oder der Wohnort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Erkennungszeichen ausgefertigt wurden, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neue Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig zu stellen, wenn aber der Standort in den Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde ver¬ legt wurde, die Evidenznummer zu löschen. In diesem letzteren Falle hat derjenige, in dessen Be¬ sitz sich das Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach eingetretenem Besitzwechsel bezw. nach der Ver¬ legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Rayon der neue Standort gelegen ist, um Ausfolgung neuer Erkennungszeichen anzu¬ suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Erkennungs¬ zeichen hat sich der Besitzer der früheren Erkennungs¬ zeichen zu bedienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers ver¬ pflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer Erkennungszeichen. § 36. Die Erkennungszeichen auf den Kraftfahrzeugen sind im gutem Zustande und gut lesbar zu erhalten. Sie dürfen während der Fahrt weder ganz noch teil¬ weise verdeckt werden. Nötigenfalls sind sie während der Fahrt öfter vom Staub oder Straßenschmutz zu reinigen.