239 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. gängern und beim Vorbeifahren an Reit= und Zugtieren oder an Triebvieh, wenn es aus Rück¬ sichten für die Sicherheit geboten erscheint. § 13. Der Radfahrer hat sich vorangehenden, sowie ent¬ gegenkommenden Personen, insbesondere Führern von Fuhrwerken und Treibern von Vieh auf eine Distanz von mindestens 20 Metern durch, nach Bedarf zu wiederholende Glockenzeichen rechtzeitig bemerkbar zu machen, soferne dies zur Vermeidung eines Zu¬ sammenstoßes oder auch nur einer Behelligung der betreffenden Passanten geboten erscheint. Das Warnungssignal ist auch recht¬ zeitig zu geben vor dem Einbiegen von einer Straße in die andere und beim Kreuzen der letzteren, so¬ wie vor scharfen Wegtrümmungen, nach Umständen auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel. Mit dem Glockensignale ist sofort aufzuhören, so¬ bald dadurch Pferde oder andere Tiere scheu wer¬ den; das Signal ist jedenfalls nicht in unmittelbarer Nähe von Personen, Pferden, Zug= oder Triebvieh zu geben. S 14. Die Radfahrer haben während der Fahrt im all¬ gemeinen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegen¬ stehen, die rechte Seite der Fahrbahn ein¬ zuhalten. § 15. Der Radfahrer hat beim Begegnen von Fuhrwer¬ ken, Reitern, Triebvieh rechtzeitig nach rechts aus¬ zuweichen und im Falle dies nicht möglich wäre, abzusteigen. Beim Vorfahren hat der Radfahrer sich links zu halten. § 16. An Ecken= und Kreuzungspunkten von Straßen und Brücken, in Toren sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke usw. verengt ist, ist das Vorfahren verboten. § 17. Den Fuhrwerken der k. t. Post und der Feuerwehr ist immer sofort freie Bahn zu geben. Truppenaufzüge, feierliche Umzüge, Leichenbegängnisse, dürfen nicht durch¬ brochen oder in ihrer Bewegung irgendwie ge¬ hemmt werden. § 18. Bei gemeinsamen Fahrten dürfen Radfahrer, wenn sie Fußgehern, Radfahrern, Reitern, Fuhrwerken oder Triebvieh begegnen, nur einzeln hinterein¬ ander fahren. § 19. Wettfahrten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen politischen Behörde — bezw. des k. k. Polizei=Kom¬ missariates Trient für den dortigen Polizeirayon —, welche in jedem einzelnen Falle die erforderlichen Bedingungen nach Einvernehmung der betreffenden Straßenverwaltung festzusetzen hat, abgehalten werden. S 20. Es ist Jedermann verboten, das Vorbeifahren an¬ derer mutwillig zu hindern oder Handlungen vorzu¬ nehmen, welche geeignet sind, den Radfahrverkehr zu gefährden. § 21. Um den Radfahrern das Vorbeikommen auf der Fahrstraße zu ermöglichen, haben Fuhrwerke, Reiter, Treiber von Viehtransporten, wenn sie nicht selbst daran verhindert sind, den Radfahrern auf das ge¬ gebene Warnungssignal (Glockensignal) beim Begeg¬ nen nach rechts, bezw. beim Vorfahren nach links auszuweichen. (§ 15.) § 22. Bemerkt der Radfahrer, daß ein Pferd vor dem Fahrrade scheut, oder dessen Lenker zur Vorsicht mahnt, wozu derselbe bei Kenntnis dieser Eigenschaft seiner Tiere verpflichtet ist, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen, Zug¬ oder Triebvieh in Gefahr gebracht werden, so hat er abzusteigen, doch immer so, daß das Fahrrad den Augen des Tieres möglichst entzogen wird. § 23. Mit der Ueberwachung der in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften sind die Sicherheitsorgane der Gemeinden, die Straßenaufsichtsorgane und die 1. k. Gendarmerie betraut. Jeder Radfahrer hat den von diesen Organen an ihn gerichteten Aufforderungen unbedingt Folge zu leisten, auf Anruf anzuhalten und in Uebertretungs¬ fällen, wenn er sich über seine Identität nicht aus¬ zuweisen vermag, über eventuelle Aufforderung des beanständenden Organes, das Rad schiebend in das Amtslokal der zuständigen Behörde zu folgen. § 24. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verord¬ nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen oder nach § 5 der Straßenpolizei¬ ordnung für Tirol und Vorarlberg vom 1. September 1822, Nr. 56, Prov. Ges.=Samml. zu ahnden sind, nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, Nr. 198, R.=G.=Bl. mit einer Geldstrafe von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen zu bestrafen. Das Verfahren steht, wenn die strafbare Handlung nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, jener Gemeinde, in deren Gebiete die Uebertretung be¬ gangen wurde, im Polizeirayon von Trient dem k. k. Polizei=Kommissariate in Trient zu. § 25. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und wer¬ den sämtliche mit derselben nicht im Einklange stehen¬ den in Tirol und Vorarlberg bestehenden Vorschrif¬ ten außer Wirksamkeit gesetzt. 2. Zusatzbestimmungen zur Landes=Radfahrordnung. Mit Beziehung auf die Statthalterei=Verordnung vom 17. Mai 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13, mit welcher Bestimmungen bezüglich des Fahrens mit dem Fahr¬ rade auf den öffentlichen Straßen erlassen wurden, wird Nachstehendes verlautbart: 1. In Gemäßheit der §§ 5 und 25 dieser Statt¬ halterei=Verordnung (Landes=Radfahrordnung) bleiben die ortspolizeilichen Verbote des Radfahrens in der Altstadt (mit Ausnahme der Herzog Friedrichstraße), Bäckerbühelgasse, Fallbachgasse, Fuggergasse, den zwei Verbindungsgäßchen zwischen der Jahnstraße und der Kapuzinergasse, in der Höttingergasse, Kirschentalgasse,