Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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236
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
schenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen Fahr¬
gast auf dem Standplatze erwartende Fiaker hat je¬
doch die Peitsche umzulegen.
Die in der Absicht, um sich einer bestimmten Fahrt
zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der Peitsche
vom Kutschbocke wird gleich einer unberechtigten Fahrt¬
verweigerung strenge bestraft.
§ 23.
Mithilfe des Kutschers bei Auf= und
Abladen von Gepäck.
Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und
Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Beaufsich¬
tigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilfreiche Hand
zu leisten.
§ 29.
Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬
hofe.
Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von 5
bis 7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr
früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und Per¬
sonenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in der Zeit
vom 1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänner und
ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober bis
1. Juni ein Wagen anwesend zu sein.
Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge,
welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni
laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh in
Innsbruck eintreffen.
§ 30.
Zulassung als Fahrgast.
In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬
son die Fahrt verweigert werden.
Dagegen können betrunkene, sowie mit ekelerregen¬
den Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige, exzessive
und solche Personen, durch welche der Wagen verun¬
reinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahrgäste
ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird die Be¬
förderung einer solchen Person von der Sicherheits¬
behörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes ver¬
langt.
Die Beförderung von Personen, welche mit an¬
steckenden Krankheiten behaftet sind, ist strenge ver¬
boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898).
§ 31.
Zahl der Fahrgäste.
Der Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als
drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬
sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren
zählen für eine Person.
§ 32.
Wahl des Weges.
Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges steht
bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten aber
dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle der
Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu pas¬
sierenden Weg einzuschlagen.
S 33.
Transport von Sachen.
Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung
eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet.
Leichte Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln,
kleine Handkoffer und Körbe, sowie ähnliche den Wagen¬
ausschlag nicht beschmutzende und beschädigende Ef¬
fekten kann der Fahrgast in das Innere des Wagens
mitnehmen, andere Gegenstände sind jedoch am Fu߬
boden des Kutschbockes oder rückwärts am Wagen
unterzubringen.
Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann
der Kutscher ablehnen: Gegenstände, welche Schmutz
oder Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen
nicht auf Sitze gebracht werden.
Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlichkeit
beobachten und denselben nicht beschmutzen, da der
Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen kann und
sie hiefür verantwortlich bleiben.
§ 34.
Zahlung der Mauthgebühren durch den
Kutscher.
Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets aus
Eigenem zu entrichten.
§ 35.
Zurückerstattung des Fahrgeldes.
Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers
oder durch einen an seiner Person oder an seinem
Fuhrwerte sich ereignenden Zufall unterbrochen und
nicht fortgesetzt, so hat der Kutscher auch für die be¬
reits zurückgelegte Fahrt auf ein Fahrgeld keinen An¬
spruch, oder hat das bereits erhaltene Fahrgeld zu¬
rückzuersetzen.
§ 36.
Entschädigung für nicht ausgeführte
Fahrten.
Kommt ein zum Abholen bestellter Wagen durch die
Schuld des Fahrgastes oder eine in dessen Person sich
ereignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so gebührt
dem Fiaker als Entschädigung die Hälfte der für die
bedungene Fahrt entfallenden Taxe.
S 37.
Verlangen nach langsamem Fahren.
Der Fahrgast kann nur bei Zeitfahrten verlangen,
langsam gefahren zu werden, welchem Begehren, sowie
der Verwahrung gegen zu schnelles Fahren bei Tour¬
fahrten vom Kutscher stets Folge zu leisten ist.
S 45.
Futterstunden während der Fahrten.
Bei Fahrten für den ganzen Tag sind mittags
mindestens zwei Futterstunden zu gestatten und es
darf überhaupt keine Fahrt unausgesetzt über mehr
als drei Stunden ohne Abwässerung oder Abfütte¬
rung der Pferde verlangt werden.
§ 46.
Zeit= und Tourfahrten.
Die von den Fiakern im Fahrbezirke zu leistenden
Fahrten sind entweder Zeitfahrten, bei welchen das
Fahrgeld (Fahrtaxe und Trinkgeld) nach der Zeitdauer
der Fahrt berechnet wird, oder Tourfahrten, für welche
es nach der Entfernung bemessen ist.
S 47.
Wahl der Zeit= oder Tourfahrten.
Die Bestimmung, ob nach der Zeit oder nach der