236 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. schenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen Fahr¬ gast auf dem Standplatze erwartende Fiaker hat je¬ doch die Peitsche umzulegen. Die in der Absicht, um sich einer bestimmten Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unberechtigten Fahrt¬ verweigerung strenge bestraft. § 23. Mithilfe des Kutschers bei Auf= und Abladen von Gepäck. Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Beaufsich¬ tigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilfreiche Hand zu leisten. § 29. Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬ hofe. Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von 5 bis 7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und Per¬ sonenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in der Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänner und ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni ein Wagen anwesend zu sein. Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge, welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh in Innsbruck eintreffen. § 30. Zulassung als Fahrgast. In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬ son die Fahrt verweigert werden. Dagegen können betrunkene, sowie mit ekelerregen¬ den Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige, exzessive und solche Personen, durch welche der Wagen verun¬ reinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahrgäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird die Be¬ förderung einer solchen Person von der Sicherheits¬ behörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes ver¬ langt. Die Beförderung von Personen, welche mit an¬ steckenden Krankheiten behaftet sind, ist strenge ver¬ boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898). § 31. Zahl der Fahrgäste. Der Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬ sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren zählen für eine Person. § 32. Wahl des Weges. Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle der Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu pas¬ sierenden Weg einzuschlagen. S 33. Transport von Sachen. Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet. Leichte Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln, kleine Handkoffer und Körbe, sowie ähnliche den Wagen¬ ausschlag nicht beschmutzende und beschädigende Ef¬ fekten kann der Fahrgast in das Innere des Wagens mitnehmen, andere Gegenstände sind jedoch am Fu߬ boden des Kutschbockes oder rückwärts am Wagen unterzubringen. Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann der Kutscher ablehnen: Gegenstände, welche Schmutz oder Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen nicht auf Sitze gebracht werden. Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlichkeit beobachten und denselben nicht beschmutzen, da der Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen kann und sie hiefür verantwortlich bleiben. § 34. Zahlung der Mauthgebühren durch den Kutscher. Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets aus Eigenem zu entrichten. § 35. Zurückerstattung des Fahrgeldes. Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers oder durch einen an seiner Person oder an seinem Fuhrwerte sich ereignenden Zufall unterbrochen und nicht fortgesetzt, so hat der Kutscher auch für die be¬ reits zurückgelegte Fahrt auf ein Fahrgeld keinen An¬ spruch, oder hat das bereits erhaltene Fahrgeld zu¬ rückzuersetzen. § 36. Entschädigung für nicht ausgeführte Fahrten. Kommt ein zum Abholen bestellter Wagen durch die Schuld des Fahrgastes oder eine in dessen Person sich ereignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so gebührt dem Fiaker als Entschädigung die Hälfte der für die bedungene Fahrt entfallenden Taxe. S 37. Verlangen nach langsamem Fahren. Der Fahrgast kann nur bei Zeitfahrten verlangen, langsam gefahren zu werden, welchem Begehren, sowie der Verwahrung gegen zu schnelles Fahren bei Tour¬ fahrten vom Kutscher stets Folge zu leisten ist. S 45. Futterstunden während der Fahrten. Bei Fahrten für den ganzen Tag sind mittags mindestens zwei Futterstunden zu gestatten und es darf überhaupt keine Fahrt unausgesetzt über mehr als drei Stunden ohne Abwässerung oder Abfütte¬ rung der Pferde verlangt werden. § 46. Zeit= und Tourfahrten. Die von den Fiakern im Fahrbezirke zu leistenden Fahrten sind entweder Zeitfahrten, bei welchen das Fahrgeld (Fahrtaxe und Trinkgeld) nach der Zeitdauer der Fahrt berechnet wird, oder Tourfahrten, für welche es nach der Entfernung bemessen ist. S 47. Wahl der Zeit= oder Tourfahrten. Die Bestimmung, ob nach der Zeit oder nach der