Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 237 Entfernung bezahlt werden soll, steht, insoferne der Tarif eine solche zuläßt, dem Fahrgaste zu. Bei Fahrten in auswärtige Orte ist der Kutscher bis an das letzte Haus zu fahren verpflichtet. § 48. Fahrt von einer Ortschaft zur andern. Wird ein Lohnwagen ohne besonderes Ueberein¬ kommen zu Fahrten nach mehr als einer der im Tarife benannten Ortschaften der Umgebung aufgenommen oder benützt, so ist der Fahrpreis für die entfernteste Ortschaft nach dem Tourtarife zu bezahlen, für die Fahrt zu den anderen Ortschaften aber dann, wenn sie außer der diesfälligen Route liegen, nach der zu diesen Abweichungen verwendeten Zeit, nach dem Tarife für Zeitfahrten (Zeittarif) besonders zu ver¬ güten. § 49. Zeitfahrten und deren Modalitäten. Bei Zeitfahrten hat der Fiaker durch Vorweisung der Uhr den Fahrgast beim Ein= und Aussteigen auf die Zeit aufmerksam zu machen, widrigens bei Strei¬ tigkeiten den Angaben des Fahrgastes voller Glaube beigemessen würde. Bei Zeitfahrten wird jede begonnene Viertelstunde des Fahrens oder Wartens für voll gerechnet und es ist die Zeit der Rückfahrt ebenfalls zu vergüten. Bei Bestellungen zum Hause wird der Beginn der Fahrt von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem der Fiaker zu erscheinen beordert wurde und er¬ schienen ist. § 50. Fahrpreise. Für alle Fahrten innerhalb des Stadtbezirkes und die im Tarife bezeichneten Ortschaften der Umgebung von Innsbruck werden die Fahrpreise durch den Tarif festgesetzt. Die Fahrtaxen gelten ohne Ausnahme für alle Tage (auch Sonn= und Feiertage), für jede Jahreszeit und Witterung und bleiben dieselben, gleichviel, ob eine oder mehrere Personen fahren. § 51. Verbot der Forderung höherer Fahr¬ preise. Höhere Fahrpreise, als nach der Tarifbestimmungen festgesetzt sind, oder ein höheres, als das im Tarife ausgesetzte Trinkgeld, dürfen von den Fiakern unter keinem wie immer gearteten Vorwande gefordert wer¬ den und gelten solche Forderungen als Tax=Ueber¬ schreitungen. § 52. Freies Uebereinkommen bei weiteren Fahrten. Für andere im Fahrtarife nicht benannte Fahrten oder Fälle bleibt die Feststellung des Fahrpreises dem freien Uebereinkommen überlassen; es können jedoch auch für die im Tarife bezeichneten Zeit= und Tour¬ fahrten zwischen dem Fahrgaste und dem Fiaker nied¬ rigere Fahrpreise vereinbart werden. § 53. Verköstigung der Pferde und des Kut¬ schers, Wagenbeleuchtung ec. Bei allen Fahrten hat der Fiaker, den Fall eines besonderen Uebereinkommens ausgenommen, die Ver¬ köstigung der Pferde und des Kutschers, dann die Be¬ leuchtung des Wagens aus Eigenem und ohne Anspruch auf eine Vergütung zu bestreiten. III. Besondere Fahrvorschriften für das Lastfuhrwerk. 1. Verbot des Schnellfahrens mit Lastwägen. Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. d. Mts. dürfen alle Lastwägen, sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wägen auf den Straßen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fah¬ ren und ist das schnelle Fahren der bezeichneten Wägen — gleichviel, ob dieselben beladen oder leer sind — bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 19. Dezember 1894.) 2. Verbot des lärmenden Auf- und Abladens der Fuhrwerke. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 12. d. Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der Fuhrwerke überhaupt, insbesondere das Abladen der Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra¬ versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes verboten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬ strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 12. November 1898.) 3. Maximalhöhe der sogenannten Kipfwagen. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die Holz¬ ladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holzwagen (sog. Kipfwagen) eine Maximalhöhe von 1.25 Meter festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipfwagen, deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe über¬ schreitet, für den Stadtrayon zu verbieten. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schuldigen mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit den ent¬ sprechenden Arreststrafen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 1. März 1901.) 4. Das Befahren der städt. Sillbrücke und der Trans¬ port von aufschlagspflichtigen Gegenständen über diese Brücke. Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom Saggen zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im Gesamt¬ gewichte von über 3000 kg ist bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 Kr. verboten. Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬ pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.)