Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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Entfernung bezahlt werden soll, steht, insoferne der
Tarif eine solche zuläßt, dem Fahrgaste zu.
Bei Fahrten in auswärtige Orte ist der Kutscher
bis an das letzte Haus zu fahren verpflichtet.
§ 48.
Fahrt von einer Ortschaft zur andern.
Wird ein Lohnwagen ohne besonderes Ueberein¬
kommen zu Fahrten nach mehr als einer der im Tarife
benannten Ortschaften der Umgebung aufgenommen
oder benützt, so ist der Fahrpreis für die entfernteste
Ortschaft nach dem Tourtarife zu bezahlen, für die
Fahrt zu den anderen Ortschaften aber dann, wenn
sie außer der diesfälligen Route liegen, nach der
zu diesen Abweichungen verwendeten Zeit, nach dem
Tarife für Zeitfahrten (Zeittarif) besonders zu ver¬
güten.
§ 49.
Zeitfahrten und deren Modalitäten.
Bei Zeitfahrten hat der Fiaker durch Vorweisung
der Uhr den Fahrgast beim Ein= und Aussteigen auf
die Zeit aufmerksam zu machen, widrigens bei Strei¬
tigkeiten den Angaben des Fahrgastes voller Glaube
beigemessen würde.
Bei Zeitfahrten wird jede begonnene Viertelstunde
des Fahrens oder Wartens für voll gerechnet und es
ist die Zeit der Rückfahrt ebenfalls zu vergüten.
Bei Bestellungen zum Hause wird der Beginn der
Fahrt von dem Zeitpunkte an gerechnet, an welchem
der Fiaker zu erscheinen beordert wurde und er¬
schienen ist.
§ 50.
Fahrpreise.
Für alle Fahrten innerhalb des Stadtbezirkes und
die im Tarife bezeichneten Ortschaften der Umgebung
von Innsbruck werden die Fahrpreise durch den Tarif
festgesetzt.
Die Fahrtaxen gelten ohne Ausnahme für alle
Tage (auch Sonn= und Feiertage), für jede Jahreszeit
und Witterung und bleiben dieselben, gleichviel, ob
eine oder mehrere Personen fahren.
§ 51.
Verbot der Forderung höherer Fahr¬
preise.
Höhere Fahrpreise, als nach der Tarifbestimmungen
festgesetzt sind, oder ein höheres, als das im Tarife
ausgesetzte Trinkgeld, dürfen von den Fiakern unter
keinem wie immer gearteten Vorwande gefordert wer¬
den und gelten solche Forderungen als Tax=Ueber¬
schreitungen.
§ 52.
Freies Uebereinkommen bei weiteren
Fahrten.
Für andere im Fahrtarife nicht benannte Fahrten
oder Fälle bleibt die Feststellung des Fahrpreises dem
freien Uebereinkommen überlassen; es können jedoch
auch für die im Tarife bezeichneten Zeit= und Tour¬
fahrten zwischen dem Fahrgaste und dem Fiaker nied¬
rigere Fahrpreise vereinbart werden.
§ 53.
Verköstigung der Pferde und des Kut¬
schers, Wagenbeleuchtung ec.
Bei allen Fahrten hat der Fiaker, den Fall eines
besonderen Uebereinkommens ausgenommen, die Ver¬
köstigung der Pferde und des Kutschers, dann die Be¬
leuchtung des Wagens aus Eigenem und ohne Anspruch
auf eine Vergütung zu bestreiten.
III. Besondere Fahrvorschriften für das Lastfuhrwerk.
1. Verbot des Schnellfahrens mit Lastwägen.
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.
d. Mts. dürfen alle Lastwägen, sowie überhaupt alle
nicht auf Federn gestellten Wägen auf den Straßen
und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fah¬
ren und ist das schnelle Fahren der bezeichneten
Wägen — gleichviel, ob dieselben beladen oder leer
sind — bei Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 19. Dezember 1894.)
2. Verbot des lärmenden Auf- und Abladens der
Fuhrwerke.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 12. d.
Mts. wird das lärmende Auf= und Abladen der
Fuhrwerke überhaupt, insbesondere das Abladen der
Holzfuhren durch Umstürzen der Wagen, sowie das
lärmende Auf= und Abladen von Eisenschienen, Tra¬
versen u. dergl. für den Umfang des Stadtgebietes
verboten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes gemäß
§ 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geld¬
strafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 5 Gulden geahndet
werden.
(Magistratskundmachung vom 12. November 1898.)
3. Maximalhöhe der sogenannten Kipfwagen.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 21. März beschlossen, auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
aus sicherheits=polizeilichen Gründen für die Holz¬
ladungen der in Innsbruck ortsüblichen Holzwagen
(sog. Kipfwagen) eine Maximalhöhe von 1.25 Meter
festzusetzen und den Verkehr von solchen Kipfwagen,
deren Holzladung diese höchste zulässige Höhe über¬
schreitet, für den Stadtrayon zu verbieten.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes, soferne sie
nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schuldigen
mit Geldstrafen von 1—50 Kr. eventuell mit den ent¬
sprechenden Arreststrafen geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 1. März 1901.)
4. Das Befahren der städt. Sillbrücke und der Trans¬
port von aufschlagspflichtigen Gegenständen über
diese Brücke.
Das Befahren der städtischen Sillbrücke vom Saggen
zur neuen Wasenmeisterei mit Wägen im Gesamt¬
gewichte von über 3000 kg ist bei Vermeidung einer
Geldstrafe bis zu 100 Kr. verboten.
Desgleichen ist der Transport von aufschlags¬
pflichtigen Gegenständen über diese Brücke bei Strafe
verboten.
(Magistratskundmachung vom 6. Juni 1905.)